Stand 11.11.2020 – Gesetzesänderung derzeit noch nicht veröffentlicht und somit noch nicht gültig!
Der Gesetzgeber plant die Änderung des Insolvenzrechtes. Bereits seit dem Jahre 2014 wollte er die Insolvenzordnung hinsichtlich der Laufzeit von Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren verkürzen. Eine europäische Richtlinie sieht hinsichtlich Regelinsolvenzverfahren eine Laufzeit von drei Jahren vor. Der deutsche Gesetzgeber möchte dies sowohl für die Regelinsolvenzverfahren als auch für die Verbraucherinsolvenzverfahren nunmehr umsetzen.
Zunächst einmal erläutern wir hier näher, wenn ein Regel- und wann ein Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig ist.
Unter dem von der Allgemeinheit verwendeten Begriff Privatinsolvenz sind sowohl Regelinsolvenzverfahren als auch Verbraucherinsolvenzverfahren zu fassen.
Beide Insolvenzverfahren sind nur bei natürlichen Personen möglich.