Vorträge
Rechtsanwältin Caroline Brandt ist auch als Dozentin tätig und hält in dieser Eigenschaft Vorträge.
In der Folge finden Sie hier einige von Rechtsanwältin Brandt gehaltenen Vorträge. Bitte bedenken Sie, dass diese Vorträge nicht aktualisiert werden. Sie spiegeln die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung wieder. Diese kann sich jedoch von der aktuellen Rechtslage unterscheiden.
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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Der Vortrag wurde im Rahmen einer Veranstaltung der Wirtschafts- und Mittelstandsvereinigung des Kreisverbandes Bad Doberan im November 2008 gehalten.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt )
Bezeichnung: UG (haftungsbeschränkt) oder
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Gesellschaft kann ab 01.11.2008 gegründet werden.
Sie hat eine Stammeinlage ab 1 EURO. Es ist nur eine Bareinlage möglich, keine Sachgründung. Bei der Sachgründung werden Gegenstände in die Gesellschaft eingelegt. Der Wert der Gegenstände muss durch ein Sachgründungsprotokoll bestätigt werden. Dies ist jedoch nur bei einer GmbH möglich.
25 % des Jahresgewinnes abzgl. Der Verlustvorträge sind zwingend in Eigenkapitalrücklage zurück zu legen.
Wenn das Stammkapital zzgl. Eigenkapitalrücklage den Betrag von 25.000 EURO erreicht, kann die Gesellschaft ohne mögliche negative Folgen für die Gesellschafter umgewandelt werden in eine GmbH. Dies ist jedoch kein Muss.
Bereits ab einem Stammkapital von 12.500 EURO kann die Gesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden. Allerdings stehen die dann noch fehlenden 12.500 EURO als offene Forderung gegenüber den Gesellschaftern in der Bilanz, die im Falle einer Insolvenz der GmbH vom Insolvenzverwalter gegenüber den Gesellschaftern noch gefordert werden kann.
Zu beachten ist, dass aber solange es sich um eine UG (haftungsbeschränkt) handelt, 25% des Jahresgewinn in die Rücklage zu führen sind.
Die Gründungskosten bei Nutzung der Mustersatzungen sind gering, mit den Veröffentlichungskosten betragen sie ca. 300 EURO.
Es sind max. 3 Gesellschafter bei Nutzung der Mustersatzung möglich.
Daher beträgt das eigentliche Mindeststammkapital 300 EURO, damit nicht gleich von Anfang an eine Überschuldung der Gesellschaft vorliegt.
Mustersatzung:
Die Verwendung der Mustersatzung bedeutet, dass man genau das Muster verwendet. Im Einzelfall sind folgende Punkte zu beachten:
- Lediglich die vorgegebenen Felder dürfen ausgefüllt werden. Jede darüber hinaus gehenden Ergänzung oder Änderung führt dazu, dass zwar die Mustersatzung noch Grundlage sein kann, der Gesellschaftsvertrag bedarf aber dann wieder der notariellen Beurkundung.
- Mehr als drei Gründungsgesellschafter sind in der Mustersatzung nicht vorgesehen, daher scheidet eine “Verwendung” bei mehr aus.
- Soll ein Gesellschafter mehr als einen Gesellschaftsanteil übernehmen, kann man den Mustervertrag nicht verwenden, da hierbei regelmäßig auch ein individueller Beratungsbedarf besteht.
Die Mustersatzung beinhaltet nur den notwendigen Mindestinhalt einer einfachen Gesellschaftskonstellation. Im Übrigen gelten die normalen gesetzlichen Bestimmung (Subsidiaritätsprinzip).
Auszufüllen sind:
- Firma (Bezeichnung der Gesellschaft) Bei der Frage, ob die Firma (= Bezeichnung) so zulässig (Unterscheidungskraft, …) ist, kann man sich auch an die örtlich zuständige IHK wenden und/ oder mittels des elektronischen Unternehmensregister selbst prüfen. Das Muster selbst macht dazu keine weiteren Vorgaben, da man insb. am Beispiel in Spanien negative Wirkungen vermeiden will.
- Stammkapital
- Nennbeträge der Geschäftsanteile (entspricht § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG) Aufgrund des Einheitsprinzips wurde diese präzisere Formulierung verwendet. Es soll damit verdeutlicht werden, dass ein logischer Unterschied zwischen Beteiligung und Einlageverpflichtung besteht. Stammeinlage war hier etwas undifferenziert, wird übergangsweise jedoch weiterverwendet.
- Auswahl der Unternehmensgegenstände Hier werden drei Varianten vorgeschlagen, die man auch ergänzen kann. Zudem ist eine Gründung und Eintragung im Handelsregister nicht mehr an eine verwaltungsrechtliche Genehmigung gebunden. Die Mustersatzung kann daher unabhängig von einer etwaigen Genehmigungspflicht verwendet werden.
Handelsregister
Eine Anmeldung zum Eintrag in das Handelsregister ist erforderlich.
Die wirkliche bzw. endgültige Unternehmergesellschaft entsteht erst mit Eintragung im Handelsregister. Besonders wegen Haftungsrisiken ist dieser Stichpunkt sehr wichtig. Normalerweise dauert eine Eintragung im Handelsregister etwa 1 bis 2 Wochen.
Eine verwaltungsrechtliche Genehmigung ist auch bei genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenständen hierfür nicht mehr erforderlich.Aktualisiert (Sonntag, den 13. Februar 2011 um 09:29 Uhr)
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Umweltschadensgesetz
Der Vortrag wurde von Rechtsanwältin Caroline Brandt am 25. Februar 2008 im Rahmen einer Veranstaltung des Wirtschaftsrates gehalten.
Das neue Umweltschadensgesetz
Guten Abend, meine Damen und Herren,
ich darf Sie recht herzlich begrüßen.
Das neue Umweltschadensgesetz, oder wie die offizielle Bezeichnung des Gesetzes lautet, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ist am 14.11.2007 in Kraft getreten.
Das Umweltschadensgesetz setzt vornehmlich die EG-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) um. Das Deutsche Recht enthält bereits andere Gesetze mit Regelungen zur Haftung im Zusammenhang mit Umweltschäden, z.B. im Wasser-, Abfall-, Naturschutz- oder Bodenschutzrecht. Der Gesetzgeber hätte die bestehenden Regelungen erweitern können. Er hat sich jedoch dagegen entschieden und mit dem Erlass des Umweltschadensgesetzes eine 1:1 Umsetzung der EG-Richtlinie vorgenommen.
Das Umweltschadensgesetz regelt die Verantwortlichkeit von Schädigern für Schäden an Wasser, Boden und Natur. Mit dem Gesetz wird versucht, orientiert am Verursacherprinzip und am Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung Umweltschäden zu vermeiden und zu sanieren.
Der strukturelle Unterschied des Umweltschadensgesetzes, insbesondere zum aktuellen Umwelthaftungsgesetz und zum zivilrechtlichen Deliktsrecht, § 823 BGB, liegt darin, daß sich die bisherige Haftung auf die Verletzung von Individualgütern, wie Gesundheit oder Leben des Nachbarn, beschränkt.
Das neue Umweltschadensgesetz enthält an einigen Stellen wesentliche Erweiterungen zum bisherigen Recht, auf die ich später noch gesondert eingehen werde. Erstmals erfaßt es rein ökologische Schäden (so genannte Biodiversität). Nun ist es nicht mehr erforderlich, daß das Eigentum eines bestimmten Dritten geschädigt wird. Dies stellt eine erhebliche Erweiterung der bisher möglichen Haftung dar.
Das seit dem Jahre 1991 existierende Umwelthaftungsgesetz regelt z.B. nur Personenschäden oder Schäden an fremden Sachen, die durch Schadstoffe einer Anlage entstehen. Diese Regelungen werden vom Umweltschadensgesetz nicht berührt und gelten weiter.
Geändert hat sich, daß bisher Schäden an der Umwelt nur am Rande geschützt waren. So berechtigte beispielsweise die Bodenbelastung des Nachbargrundstücks einer Fabrik den Nachbarn selbst zu Ansprüchen. Die Belastung des Grundwassers hingegen blieb ohne Folgen. Neben dem Nachbarn konnte auch die zuständige Behörde Ansprüche auf Sanierung und Beseitigung unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks geltend machen.
Nunmehr hat sich jedoch auch der Kreis derjenigen, die Ansprüche geltend machen können, bzw. die die Behörde veranlassen können, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, erheblich erweitert. Dazu jedoch später.
1. Anwendungsbereich:
Als das Umweltschadensgesetz am 14.11.2007, genau sechs Monate nach seiner Verkündung, in Kraft trat, galt es bereits für Schäden, die seit dem 30.04.2007 entstanden sind. Der 30.04.2007 ist der festgelegte Starttermin für die Umwelthaftung nach der Umwelthaftungsrichtlinie.
Das Umweltschadensgesetz findet überall dort Anwendung, wo andere Vorschriften keine näheren Regelungen treffen. Das bedeutet, daß das Umweltschadensgesetz subsidiär zu allen anderen Regelungen ist. Diese sind unverändert weiter anzuwenden. Letztlich wird man gezwungen sein, das übrige Recht und das neue Umweltschadensgesetz nebeneinander zu prüfen und wird die für die jeweiligen Verantwortlichen ungünstigeren Regelungen anwenden müssen. Insoweit kann man das Umweltschadensgesetz als eine Art „Mindeststandard“ im Bereich des Umwelthaftungsrechtes ansehen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß bereits seit Jahren der Gedanke eines einheitlichen Umweltgesetzbuches existiert. In diesem Gesetzbuch sollten dann sämtliche Regelungen, so war es jedenfalls mal angedacht, enthalten sein, die etwas mit Umwelt zu tun haben. Dieses Umweltgesetzbuch, das sicherlich die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes dadurch vereinfacht, daß sämtliche Regelungen in einem Werk zusammen gefaßt werden, existierte bis zum heutigen Tage nicht. Insoweit ist es für jeden Verantwortlichen schwierig, die jeweiligen Rechtsgrundlagen immer im Auge zu behalten.
Aufgrund der Verweisung in andere Fachgebiete durch das Umweltschadensgesetz setzt dieses teilweise eine „erhebliche“ Schädigung voraus. Dies war im bisherigen Recht in der Regel nicht so, daher ist eine Überprüfung anderer Rechtsnormen neben dem Umweltschadensgesetz im Fall des Falles anzuraten und sollte nicht vernachlässigt werden.
Immissionen, Ereignisse oder Vorfälle, die vor dem Stichtag, d.h. dem 30.04.2007, stattgefunden haben, sind auch dann nicht Gegenstand des Umweltschadensgesetz, wenn der Schaden erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eintritt. Sind Schäden vor mehr als 30 Jahren verursacht worden, gilt das Umweltschadensgesetz ebenfalls nicht. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Behörde bereits zuvor Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.
1.1. Schutzgüter und Schädigung:
Das Umweltschadensgesetz unternimmt hinsichtlich der Schutzgüter eine Dreiteilung.
– Arten und natürliche Lebensräume im Sinne des § 21 a Bundesnaturschutzgesetz:
Das Bundesnaturschutzgesetz definiert in § 21 a die in der Vogelschutzrichtlinie und die in den Anhängen 2 und 4 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) genannten Arten als geschützt. In Anlehnung hieran sind auch die in der Vogelschutz und FFH-Richtlinie aufgeführten Gebiete als natürliche Lebensräume geschützt. Eine Schädigung dieser Arten und Lebensräume liegt dann vor, wenn erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes vorliegt.
Für Risikoabschätzung der Unternehmer sind hier genaue Informationen über die konkrete Lage der genannten Schutzgebiete unerläßlich. Diese Informationen können in den einzelnen Bundesländern den Geoinformationssystemen entnommen werden.
– Gewässer im Sinne des § 22 a des Abwasserhaushaltsgesetzes (WHG):
§ 22 a WHG erfaßt erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen und chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder eines Küstengewässers, das ökologische Potential oder den chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder eines Küstengewässers oder den chemischen Zustand eines künstlich oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers oder den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers.
– Boden durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktion im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes.
Der Katalog des § 2 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz umfaßt die Funktion des Bodens als Lebensgrundlage für Mensch und Tier, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Nutzfläche. Als Nutzflächen sind insbesondere Rohstofflagerstätten, Siedlungsflächen, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen anzusehen. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn eine Gefahr für die menschliche Gesundheit durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden erfolgt.
Wer genau zugehört hat, dem fällt auf, daß die Bereiche Luft und Klima von den Schutzgütern nicht erfaßt sind. Wenn Sie nun aber denken, daß Schadstoffemittenten in die Luft nicht vom Umweltschadengesetz beeinträchtigt sind, so gehen Sie fehl. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Einbringung in den Boden durch das Umweltschadensgesetz erfaßt. Bei Schadstoffen, die in die Luft abgegeben werden, können durch Niederschläge auf eins der vorgenannten Schutzgüter Auswirkungen haben. Dies ist an sich zwar nur eine mittelbare Schadensverursachung, sie reicht aber nach dem Umweltschadensgesetz bereits für die Haftung aus.
In § 2 Umweltschadensgesetz ist definiert, was ein Schaden oder eine Schädigung ist. Nach Ziffer 2 Umweltschadensgesetz ist dies eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.
Neben dem Schaden für ein Schutzgut kann aber auch eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung vorliegen. Nach § 2 Ziffer 5 Umweltschadensgesetz ist eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens dann vorliegend, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird, vorliegt.
2. berufliche Tätigkeit und Kausalität:
Vom Umweltschadensgesetz sind nur solche Schäden und Gefahren erfaßt, die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Nach § 2 Ziffer 4 ist die berufliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeführt wird. Durch diese doch recht weite Definition wird erreicht, daß auch Behörden und Vereine unter das Gesetz fallen, aber auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften und Stiftungen sowie natürliche und juristische Personen, die zwar einer beruflichen, aber keiner Tätigkeit mit Erwerbsabsicht nachgehen. Das bedeutet, selbst wenn seitens des Finanzamtes festgestellt wird, daß eine Liebhabertätigkeit vorliegt, schließt dies nicht automatisch eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz aus. Denn das Umweltschadensgesetz setzt nicht voraus, daß bei der beruflichen Tätigkeit eine Erwerbsabsicht vorliegt.
Neben dem Merkmal der beruflichen Tätigkeit muß ein eindeutiger Nachweis der Kausalität vorliegen. Das bedeutet, es muß feststehen, daß ein Schaden oder eine Gefahr von der beruflichen Tätigkeit eines bestimmten Verantwortlichen verursacht worden ist. Den Kausalitätsnachweis muß die zuständige Behörde führen. Anders als in anderen Bereichen gibt es im Umweltschadensgesetz keine Verschuldensvermutung oder eine Umkehr der Beweislast.
Problematisch kann es dann werden, wenn nicht die Handlung eines Einzelnen, sondern nur die Handlung von zwei Verantwortlichen ohne rechtlichen und gewollten Zusammenhang zueinander zu einem Schaden führen. Dies wäre möglicherweise dann der Fall, wenn benachbarte Industrieunternehmen an sich nicht umweltschädliche Substanzen in eines der Schutzgüter eintragen, die Verbindung beider Substanzen innerhalb des Schutzgutes jedoch zu einem Umweltschaden führt. Hier ist eine Prüfung sicherlich im Rahmen des Verschuldenserfordernisses vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß nicht jede Handlung für sich kausal ursächlich ist für den Umweltschaden, sondern nur beide Handlungen im Zusammenhang wären kausal für den Umweltschaden. Wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nur spekuliert werden. Rechtsprechung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Gleichwohl wird es sicherlich im Bereich Verschuldenserfordernis/Fahrlässigkeit zu einer möglicherweise differenzierten Betrachtungsweise kommen.
§ 3 Abs. 4 Umweltschadensgesetz sieht vor, daß bei einer nicht klar abgrenzbaren Verschmutzung, die zu einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder einen Umweltschaden direkt geführt hat, das Umweltschadensgesetz nur dann Anwendung findet, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Tätigwerden einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann. Kann dies nicht festgestellt werden, entfällt die Verantwortlichkeit.
3. Verschuldenserfordernis:
Wenn normalerweise für eine Haftung für Schäden ein Verschulden des Schädigers erforderlich ist, so ist dies im Umweltschadensgesetz nicht so. Das Umweltschadensgesetz folgt diesem Grundsatz nicht. Ein Verschulden ist nach dem Umweltschadensgesetz nämlich nur dann erforderlich, wenn ein Umweltschaden am Boden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, die sich nicht in der Anlage 1 des Gesetzes wiederfindet.
Die Anlage 1 finden Sie ab Blatt 3 der Ihnen übergebenen Unterlagen.
Beispielsweise ist demzufolge ein Verschulden bei einem Abfallbewirtschaftungsunternehmen, welches die Voraussetzungen in der Ziffer 2 der Anlage 1 erfüllt, nicht notwendig, damit eine Haftung des Unternehmens vorliegt. Bei diesen 12 beruflichen Tätigkeiten, die in der Anlage 1 detailliert aufgeführt werden, gibt es eine verschuldensunabhängige Haftung in allen drei Fällen von Umweltschäden. Bei anderen beruflichen Tätigkeiten muß zumindest ein fahrlässiges Handeln vorliegen. Betroffen ist bei diesen dann aber auch nur das erste Schutzgut, nämlich die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen.
Das bedeutet grundsätzlich erfaßt das Umweltschadensgesetz sämtliche Schäden ohne Rücksicht auf Verschulden (Gefährdungshaftung) sofern es sich um in der Anlage 1 aufgeführte Tätigkeiten handelt. In Anlage 1 sind u.a. das Betreiben einer Deponie oder das Einleiten von Abwasser aufgeführt. Diese Gefährdungshaftung stellt im Umweltrecht eine Neuheit dar. Für jeden Unternehmer kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Ist ihm z.B. eine Anlage – etwa nach dem Bundesbodenschutzgesetz oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz – genehmigt worden, so ist dies weiß Gott kein Freischein für die Zukunft. Denn möglicherweise kann trotz Einhalten von Grenzwerten ein Umweltschaden auftreten, sei es aufgrund von langzeitiger Immission oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die bei der Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt worden sind. In diesen Fällen haftet der Unternehmer trotz Genehmigung für den Umweltschaden. Grundsätzlich kann man zwar annehmen, daß bei einer Schädigung trotz der Einhaltung von Grenzwerten kein Verschulden des Verursachers vorliegt – über die Gefährdungshaftung nach dem Umweltschadensgesetz hilft dies aber nicht hinweg. Ist es der Behörde demzufolge möglich, die Ursächlichkeit einer Tätigkeit für einen Umweltschaden nachzuweisen, werden die Pflichten nach dem Umweltschadensgesetz ausgelöst.
Die Umwelthaftungsrichtlinie der EG hat es durchaus ermöglicht, die Verantwortlichkeit bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage aus dem Anwendungsbereich der jeweiligen nationalen Regelungen herauszunehmen. Der Bundesgesetzgeber selbst hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern den Bundesländern die Möglichkeit zur Freistellung überlassen. Ob diese allerdings davon Gebrauch machen werden, läßt sich bisher noch nicht abschätzen.
4. Haftung
Für die Haftung ist das auslösende Ereignis die Schädigung der Umwelt „an sich“ (Biodiversität). Es gibt also anders als wir es üblicherweise gewöhnt sind, keine natürliche geschädigte Partei, die aktiv auf eine Ersatzpflicht hinweisen kann oder diese sogar geltend machen könnte. Die Umwelt kann sich schwerlich zu Wort melden und mitteilen, daß sie gerade von Herr X, Y, Z oder von der Firma X, Y, Z geschädigt worden ist. Wie dieses Vollzugsproblem gelöst wird, da die Umwelt an sich die zuständige Behörde nicht auf einen Schaden aufmerksam machen kann oder diese zum Einschreiten bewegen kann, dazu komme ich später.
5. Ausnahmen:
Einige Sachverhalte werden aus dem Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetz herausgenommen. Der Gesetzgeber hat dies als gewisses korrektiv für die grundsätzliche Gefährdungshaftung eingefügt, um die Risiken nicht allzu unkalkulierbar zu machen.
Erfaßt sind hiervon:
außergewöhnliche, unabwendbare und nicht beeinflußbare Naturereignisse
Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der europäischen Atomgemeinschaft fallen
Vorfälle oder Tätigkeiten, bei denen Haftung und Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 ausgeführten internationalen Abkommen oder Übereinkünfte fällt.
Die Anlage 2 finden Sie auf Blatt 4 der Ihnen übergebenen Unterlagen. Überwiegend handelt es sich hier um internationale Übereinkommen bezüglich Ölverschmutzungsschäden.6. Verantwortliche
Verantwortlicher im Sinne des § 2 Nr. 3 Umweltschadensgesetz ist jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder modifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat.
Wie Sie sehen, ist der persönliche Anwendungsbereich sehr weit gefaßt und erfaßt neben Geschäftsführern etwa auch Umweltbeauftragte oder Mitarbeiter eines Unternehmens. Weiterhin ist die Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nicht etwa nur auf das Unternehmen begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf das Privatvermögen des Verursachers. Es gibt auch eine persönliche Haftung. Die Haftung richtet sich auch nach dem Zeitpunkt der Verursachung des Schadens. Scheidet z.B. ein Verantwortlicher aus dem Unternehmen aus, so endet seine Haftung bzw. seine Verantwortlichkeit nicht, wenn der Schaden während seiner aktiven Zeit verursacht wurde.
Anders als in einigen anderen Regelungen erstreckt sich das Umweltschadensgesetz nicht auf den Bereich der so genannten Zustandsstörer. Wer also Eigentümer oder Besitzer einer Anlage oder eines Grundstückes ist, von dem Schädigungen ausgehen, so ist dieser nicht automatisch Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Vielmehr ist nach dem Umweltschadensgesetz ein aktives Verhalten erforderlich. Man muß also ein so genannter Verhaltensstörer sein.
In der weiteren Umsetzung und Anwendung des Umweltschadensgesetzes wird sich zeigen, ob ein Problem sich in den Bereichen ergibt, wo sowohl das Umweltschadensgesetz als auch ein anderes Fachrecht, etwa das Bundesbodenschutzgesetz, einschlägig sind. Denn die Beschränkung auf den Verhaltensstörer besteht nur im Umweltschadensgesetz. Das Bundesbodenschutzgesetz erkennt z.B. in § 4 Abs. 3 ausdrücklich auch den Zustandsstörer. Insoweit ist also fraglich, wie die Behörde bei mehreren einschlägigen Gesetzen ihre Störerauswahl zu treffen hat.
Das Umweltschadensgesetz ist zwar grundsätzlich zu anderen Vorschriften subsidiär, d.h. erst sind die anderen Vorschriften anzuwenden und dann das Umweltschadensgesetz, dennoch können diese Regelungen aber auch hier Anwendung finden. Es können sich in diesem Punkt, und ich kann Ihnen schon fast prophezeien, es werden sich in diesem Punkt, Streitigkeiten über die Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes und/oder des sonstigen Fachrechtes ergeben.
7. Pflichten des Verantwortlichen (§§ 4 – 6 Umweltschadensgesetz):
Bei Vorliegen eines Umweltschadens oder einer Gefahr einer solchen Schädigung treffen den Verantwortlichen drei Pflichten:
Informationspflicht
die Gefahrenabwehrpflicht und
die Sanierungspflicht.
7.1. Informationspflicht, § 4 UmweltschadensgesetzWird eine Gefahrenschwelle überschritten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu unterrichten.
Die Formulierung überschreiten der Gefahrenschwelle bedeutet hierbei, daß nicht erst bei Feststellen einer Umweltgefahr, sondern schon beim Verdacht einer solchen Gefahr, die Pflicht ausgelöst wird, die zuständige Behörde zu informieren. Ein solcher Umweltgefahrenverdacht liegt wohl dann vor, wenn aufgrund der Lebenserfahrung von einer Gefährdungslage ausgegangen werden muß.
Problematisch könnte es für den Verantwortlichen sein, wenn er zunächst eigene Ermittlungen anstellt. Eindeutige Regelungen gibt es hier nicht. In der Literatur wird davon ausgegangen, daß dem Verantwortlichen zugestanden werden soll, daß er zunächst eigene Ermittlungen anstellt, bevor er die Behörde unterrichtet. Streng genommen jedoch ist das unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern, hier möglicherweise weit oder auch nicht weit auszulegen. So kann ein unverzüglich bedeuten, daß eigene Ermittlungen gar nicht erst angestellt werden dürfen, sondern vielmehr die Behörde unverzüglich, d.h. sofort, zu informieren ist, bevor man selbst eigene Ermittlungen anstellt. Das unverzüglich kann jedoch auch dahingehend ausgelegt werden, daß zunächst, wenn sich die Gefahrenlage bzw. die Faktenlage nicht derart verdichtet hat, das jede Lebenserfahrung einem sagt, daß eine Gefahrenlage vorliegt, daß erst eigene Ermittlungen angestellt werden können, bevor die Behörde zu informieren ist. Hier ist sicherlich im Einzelfall von dem jeweiligen Verantwortlichen bzw. dem jeweiligen Unternehmen, zu entscheiden. Im Zweifelsfalle ist es direkt angebracht, die Behörde zu informieren und gleichzeitig eigene Ermittlungen anzustellen.
7.2 Gefahrenabwehrpflicht, § 5 Umweltschadensgesetz:
Liegt eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vor, so hat der Verantwortliche unverzüglich, das bedeutet, wieder ohne schuldhaftes Verzögern, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Wie diese Vermeidungsmaßnahmen aussehen, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab. Sie können nicht allgemein festgelegt werden.
7.3. Sanierungspflicht, § 6 Umweltschadensgesetz:
7.3.1. Sonderfall: Bodensanierung:
Hinsichtlich der konkreten Sanierungspflichten für Bodenschäden existiert mit
§ 2 Abs. 7 Bundesbodenschutzgesetz eine Regelung, deren Inhalt auch für das Umweltschadensgesetz herangezogen werden kann. Demzufolge kommen etwa Dekontaminierungs- und Sicherungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Verminderung oder Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen in Betracht.
7.3.2. generell mögliche Sanierungsmaßnahmen:
Zwischen drei verschiedenen Sanierungsebenen wird bei Schäden an Gewässern oder Arten und Lebensräumen unterschieden. Die entsprechenden Einzelmaßnahmen sind in
§ 21 a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz und in § 22 a Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit Anhang 2 der Umwelthaftungsrichtlinie zu finden. Den Sanierungsmaßnahmen liegt folgende Systematik zugrunde:
– 1. Ebene: primäre Sanierung
Die primäre Sanierung zählt auf die Wiederherstellung des Ursprungszustandes ab. Sie ist vorrangig durchzuführen. Nur wenn eine primäre Sanierung nicht mehr möglich ist, sind Sanierungsmaßnahmen der 2. und 3. Ebene vorzunehmen.
– 2. Ebene: ergänzende Sanierung
Ist eine primäre Sanierung nicht mehr möglich, sind Maßnahmen erforderlich, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, daß die primäre Sanierung nicht die vollständige Wiederherstellung des Ausgangszustandes erreicht. Mit Tätigkeiten an einem anderen Ort, soll der entstandene Schaden per Saldo wieder ausgeglichen werden.
– 3. Ebene: Ausgleichssanierung
Durch die Ausgleichssanierung sollen zwischenzeitliche Verluste ausgeglichen werden, wenn die Wiederherstellung oder die Ergänzung nicht unmittelbar möglich sind bzw. gelingt. Hier wird dem Umfang der Sanierungsmaßnahme die hypothetische Entwicklung der Umwelt ohne Schädigung zugrunde gelegt, um die entsprechenden Maßnahmen zu ermitteln.
7.3.3 Befugnisse der Behörde:
Durch die zuständige Behörde werden die Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen der Verantwortlichen überwacht. Dabei gilt für die Sanierungsmaßnahmen, daß der Verantwortliche die Maßnahmen selbst zu bestimmen hat und der Behörde dann nur zur Zustimmung vorlegt.
Zu beachten ist, daß die Sanierungspflicht bereits Kraft Gesetzes besteht und nicht erst durch die Anordnung der Behörde begründet wird. Konkret bedeutet dies, daß jeder Verursacher ständig von den beschriebenen Pflichten betroffen ist und selbst für deren Einhaltung zu sorgen hat.
Die Behörde kann jedoch auch den Verantwortlichen zur Einhaltung der Pflichten nach
den §§ 4 – 6 Umweltschadensgesetz verpflichten. Werden z.B. erforderliche Sanierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig oder in nicht ausreichendem Maße durchgeführt, oder überhaupt durchgeführt, kann die Behörde auch selbst tätig werden. Die Kosten holt sie sich dann von dem Verantwortlichen. Die Behörde kann auch Zwangsmittel ergreifen. Dies kann sie dann, wenn ein Verantwortlicher die Erfüllung seiner Pflichten verweigert.
Ferner unterrichtet die Behörde weiterhin Betroffene und Umweltvereinigungen im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes über die vorgesehenen Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, zu diesen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der entsprechenden Betroffenen und Umweltvereinigungen sind dann bei der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen. Auch wenn die Befugnisse der öffentlichen Hand hier sehr weitreichend erscheinen, bleibt doch der jedem Verwaltungshandeln zugrunde liegende erforderliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehen. Dieser Grundsatz setzt neben der Erforderlichkeit einer Maßnahme auch deren Angemessenheit voraus, so daß hierin ein gewisses Korrektiv zu sehen ist.
7.3.4 Kostentragung, § 9 Umweltschadensgesetz
Nach § 9 Umweltschadensgesetz folgt die Kostentragung der Verursachung. Das heißt, der Verursacher hat die Kosten der Sanierung zu tragen. Dies hat er unabhängig davon, ob er selbst die Sanierung ausführt oder sie von der Behörde vorgenommen wird.
Anders als das Umwelthaftungsgesetz erhält das Umweltschadensgesetz keine Höchstgrenzen.
Für den Fall, daß mehrere Verursacher für einen Schaden verantwortlich sind, enthält das Umweltschadensgesetz eine Ausgleichsregelung, die an § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz anlehnt.
Jeder Verursacher ist der Behörde gegenüber zur vollen Sanierung verpflichtet. Lediglich untereinander haben die Verantwortlichen einen Ausgleichsanspruch. Wird also einer von zwei Verantwortlichen zur Sanierung herangezogen, kann er die Hälfte seiner Kosten auf den anderen Verursacher abwälzen.
Im Zivilrecht ist Ihnen dies sicherlich das eine oder andere Mal schon unter dem Stichwort Gesamtschuldner begegnet.
Dem liegt jedoch das Risiko zugrunde, daß der zweite Verantwortliche zahlungsunfähig ist. Wenn dies der Fall ist, bleibt der erste Verantwortliche, von dem sich die Behörde die gesamten Kosten für die Sanierungsmaßnahme geholt hat bzw. den die Behörde dazu angehalten hat, alle Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, auf seinen Kosten sitzen. Insoweit trägt der Verantwortliche – und nicht die Behörde – das Insolvenzrisiko.
Ferner sieht das Umweltschadensgesetz an dieser Stelle noch vor, daß die Bundesländer für die Ausführung des Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen können, die auch Regelungen über die Verschonung von der Kostenauferlegung enthalten dürften. Eine solche Verwaltungsvorschrift existiert allerdings noch nicht in Deutschland.
Der Ausgleichsanspruch verjährt nach drei Jahren.
8. Rechtsschutz
8.1 Systematik
Das Umweltschadensgesetz ist dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen, demzufolge führt der Rechtsschutz auch zu den Verwaltungsgerichten.
Allerdings wird es, dies ist jedenfalls zu vermuten, in der Praxis oftmals vorkommen, daß bei Bekanntwerden eines Umweltschadens oder einer entsprechenden Gefahr, die Behörde ein schnelles Handeln für erforderlich halten wird. Hierbei ist dann zu erwarten, daß die zuständige Behörde ihre Bescheide für sofort vollziehbar erklären oder die erforderlichen Handlungen selbst vornehmen wird, um sich dann mit den Kosten an den Verursacher zu halten. In beiden Fällen, sowohl im Fall des Sofortvollzuges als auch der Sofortvornahme, hat eine Hauptsacheklage keine aufschiebende Wirkung, so daß ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anzustrengen sein wird.
Hier könnte sich jedoch eine nicht unerhebliche Problematik für den Verantwortlichen ergeben. Der einstweilige Rechtsschutz soll den Status quo festhalten. Wenn die Behörde jedoch entsprechend argumentiert und immer wieder die Gefährdung für die Umwelt und die nicht wieder gut zumachenden Umweltschäden ins Feld führt, ist zu erwarten, daß die Gerichte dieser Argumentation zunächst folgen werden. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß Umweltschäden auch irreparabel werden können und dazu führen, daß die Biodiversität empfindlichst gestört wird. Unter dem Aspekt der irreparablen Schädigung der Umwelt kann es durchaus vorkommen, daß die Verwaltungsgerichte sagen, diese irreparable Schädigung können wir nicht zementieren indem wir im einstweiligen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anordnen bzw. wiederherstellen. Ich erwarte hier eine eher zurückhaltende Vorgehensweise der Gerichte, so daß diesen Verfahren kaum stattgegeben wird.
8.2 Befugnisse von Betroffenen und Umweltverbänden
Neben der sehr umfangreichen Anzeigepflicht von Umweltschäden durch die Verantwortlichen können auch von Schädigungen betroffene Personen die Behörde zum Einschreiten veranlassen, indem sie dies beantragen und ggf. auch einklagen können.
Eingangs hatte ich bereits angedeutet, daß es aufgrund des Schutzgutes des Umweltschadensgesetzes („Biodiversität“) zu einem Vollzugsdefizit kommen kann, weil die Umwelt „an sich“ die zuständigen Behörden nicht zum Eingreifen bewegen kann.
Aus diesem Grund verleiht das Umweltschadensgesetz bestimmten Umweltverbänden das Recht, ein Einschreiten der Behörde zu beantragen und auch gerichtlich durchzusetzen. Dies ist in § 10 Umweltschadensgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Umweltschadensgesetz festgelegt. Zu den Vereinigungen, die berechtigt sind, die Behörde zum Tätigwerden aufzufordern, gehören die Vereinigungen, die gem. § 3 Abs. 1 des Umweltsrechtsbehelfsgesetzes vom 07.12.2006 anerkannt sind oder als anerkannt gelten.
Dieses so genannte Verbandsklagerecht ist Ausdruck des europäischen Ursprungs des Umweltschadensgesetzes. Ein Klagerecht von nicht betroffenen Dritten ist in Europa wesentlich breiter verbreitet als in Deutschland. Allerdings ist ein solches Klagerecht von Umweltverbänden auch im deutschen Verwaltungsrecht keine absolute Neuheit, es gibt jedoch eine entsprechende Berechtigung etwa im Bundesnaturschutzgesetz. Konkret für das Umweltschadensgesetz bedeutet die Verbandsklagebefugnis, daß das vorbenannte Vollzugsdefizit der Behörde ein Stück weit aufgefangen werden soll. Abzuwarten bleibt jedoch inwieweit sich bei den Umweltverbänden eine Art, man kann es Klagetourismus nennen, entwickeln wird. Nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz sind bisher deutschlandweit 200 Verbände anerkannt.
9. Fazit
Durch das Umweltschadensgesetz wird den Unternehmern eine breitere umweltrechtliche Verantwortlichkeit auferlegt. Diese ist sogar teilweise auch verschuldensunabhängig und kann unbegrenzt zum Tragen kommen. Für jedes Unternehmen ist hier angeraten, das Risikomanagement entsprechend einzustellen und eine Einzelfallbewertung vorzunehmen. Die Versicherungswirtschaft bietet in diesem Bereich bereits verschiedene Leistungspakete an, so daß auch erhöhte Risiken besser kalkulierbar werden. Die bisherigen Versicherungen beziehen sich allerdings in der Regel nicht auf den normalen Betrieb einer Anlage, sondern lediglich auf Betriebsstörungen.
Das Umweltschadensgesetz an sich ist recht kurz gehalten, enthält dafür aber eine Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen und Verweisungen und andere Gesetze und Richtlinien. Insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe sind auslegungsbedürftig und müssen in jedem Einzelfall richtig angewendet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet dies eine gewisse Rechtsunsicherheit, allerdings sind viele Begriffe bereits aus anderen Verwaltungsgesetzen bekannt, so daß sich relativ schnell eine verläßliche Anwendungspraxis etablieren dürfte.
Wenig Anlaß zur Aktualisierung oder gar Korrektur werden Unternehmen haben, die ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung oder ISO 14001 eingerichtet haben und alle relevanten Risiken nach diesem effektiv kontrollieren. Wiederum andere werden Anlaß haben, über die Einführung eines solchen Systems oder ein für den Mittelstand angepaßtes Managementsystems wie Eco-Step nachzudenken. Auch wenn durch das Umweltschadensgesetz die Unternehmen, die ein solches Managementsystem betreiben, nicht begünstigt werden, so verhilft dieses System doch den Betroffenen zu einer besseren Kontrolle der Risiken und zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die im Konfliktfall hilfreich sein kann.
Zu beklagen ist die weitere Verkomplizierung des Umweltrechtes durch das Umweltschadensgesetz. Das Umweltschadensgesetz selbst verlangt durch vielfältige Verweise diverse Sprünge von Gesetz zu Gesetz. Auch wenn man diese erfolgreich bewältigt, muß man doch alle bereits vorhandenen Rechtsgrundlagen für eine Heranziehung als Verantwortlicher parallel ermitteln und bewerten. Das so vielfach angestrebte einheitliche Umweltgesetzbuch wird hierüber nicht erreicht.
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Einleiter von Abwasser und aller anderen dem deutschen Umweltrecht unterliegenden Unternehmen können unverändert davon ausgehen , daß sie behördliche Auflagen oder aus den Umweltfachgesetzen abzuleitende Pflichten weiterhin unverändert zu erfüllen haben, die den Eintritt von Umweltschäden im Normalfall ausschließen. Das war vor dem Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes so und hat sich auch nach dem Inkrafttreten nicht geändert. Sie können jedoch nicht davon ausgehen, daß die Einhaltung dieser Auflagen dazu führt, daß eine Haftung bei einem möglichen Vorfall aus dem Umweltschadensgesetz Sie nicht doch trifft.
Sowohl im bisher geltenden Recht als auch im Umweltschadensrecht ist eine Legalisierungswirkung vorhandener Genehmigungen nicht eindeutig geklärt. Grundsätzlich ist klar, daß eine Begrenzung der Verantwortlichkeit, sofern eine solche bejaht wird, nur insoweit in Frage kommt, wie eine ausdrücklich erteilte Genehmigung eine Immission oder eine andere Tätigkeit ausdrücklich gestattet. Jedoch drücken sich sowohl das Umweltschadensgesetz als auch die Umwelthaftungsrichtlinie um eine klare diesbezügliche Entscheidung. Da im Umweltschadensgesetz diese Frage nicht beantwortet wird, sondern lediglich wegen der Kostenregelung in das Landesrecht verweist, bleibt es bei der geltenden Rechtslage. Nichts ist klar, alles ist unklar. Auch in der Rechtswissenschaft findet dies insoweit Ausfluß, als daß die Lage nicht einheitlich beurteilt wird.
Es bleibt festzuhalten, daß das Umweltschadensgesetz das Risiko für tatsächliche oder mutmaßliche Schäden an Boden, Wasser und Natur in Anspruch genommen zu werden, erhöht. Zwar gab es bisher schon Regelungen und Verantwortlichkeiten, jedoch führt das Umweltschadensgesetz zu einer weiteren Rechtsgrundlage, die auch den Kreis der an einer Sanierung Beteiligten um anerkannte Umweltverbände erweitert.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe gerne für Fragen zur Verfügung.
Aktualisiert (Samstag, den 09. April 2011 um 20:39 Uhr)
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Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Den Vortrag hat Frau Rechtsanwältin Caroline Brandt im Rahmen einer Veranstaltung der Wirtschafts- und Mittelstandsvereinigung des Kreisverbandes Bad Doberan im Juli 2007 gehalten.
Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
auf mittelständische Unternehmen
Grund: dient der Umsetzung von insgesamt 4 europäischen RichtlinienAuswirkung: nicht nur auf Arbeits- und Mietrecht, sondern auch auf das Dienstvertragsrecht, Massengütergeschäft und das allgemeine Zivilrecht, hier insbesondere auch das Versicherungsrecht
Grundsätzlich geht es im AGG um die ein umfassendes Diskriminierungsverbot im Hinblick auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität –> siehe § 1 AGG
Beispiele:
Rasse, ethnische Herkunft: Bayern, Sachsen, Schwarze, Weiße, Polen (um einen Volksstamm zu beschreiben)
Geschlecht: Mann und Frau
Religion: jede anerkannte Religion
Weltanschauung: auch jede Ansicht, die nicht als Religion anerkannt ist, auch Kommunismus, Sozialismus, Scientology u. ä.
Behinderung: nicht nur die Schwerbehinderung, sondern jede Behinderung, dies ist jede mehr als sechs Monate anhaltende körperliche oder geistigeBeeinträchtigung
Alter: jung und alt, Kinder, Senioren
sexuelle Identität: trans- oder homosexuell
ArbeitsrechtNach § 2 AGG ist grundsätzlich der gesamte Bereich des Arbeitsrechts erfasst, also nicht
nur die Beziehung Arbeitgeber-Arbeitnehmer, sondern erfasst sind u.a. auch Tarifverträge und berufsrechtliche Vereinigungen.
Dieser sachliche Anwendungsbereich und auch der persönliche Anwendungsbereich für Beschäftigte gemäß § 6 AGG sind weit gefasst
– als Beschäftigte i. S. d. AGG gelten danach nicht nur Arbeitnehmer und zur Berufsbildung Beschäftigte, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber-/innen für ein Beschäftigungsverhältnis, Personen, deren Beschäftigungsverhältnis schon beendet ist und –
soweit der Zugang zur Erwerbstätigkeit und der berufliche Aufstieg betroffen ist – auch Selbständige (freie Mitarbeiter) und Organmitglieder, insbesondere also auch für Geschäftsführer und Vorstände.
Das AGG gilt für öffentlich-rechtliche und private Arbeitgeber, wobei es für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Sonderregelungen in § 24 AGG vorhält und für Soldaten/-innen gilt ein besonderes Gesetz. Als Arbeitgeber i. S. des Gesetzes gilt gemäß § 6 Abs. 2 AGG auch der Entleiher eines Leiharbeitnehmers.
Kündigung
In § 2 Abs. 4 AGG ist geregelt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Es wird erwartet, dass der EuGH dies als nicht richtlinienkonform und damit unbeachtlich deklariert!
In den Fällen, wo der Anwendungsbereich des KSchG nicht eröffnet ist, insbesondere also bei Kleinbetrieben (nicht mehr als 10 Neu-Arbeitnehmer bzw. nicht mehr als 5 Alt-Arbeitnehmer), gibt es nunmehr mit dem AGG eine neue „Spielwiese“. Auch bei Kündigungen von Kleinbetrieben wird nämlich das AGG einzuhalten sein. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn man die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 4 AGG dahingehend auslegen könnte, dass für Kündigungen allenfalls das KSchG gelten soll und deshalb auch für die Fälle, bei denen dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, das AGG in der Anwendung gesperrt ist. Dies lässt sich aber zum einen weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen, zum anderen ist dies ohnehin als Regelung so nicht durchsetzbar, denn die europäischen Richtlinien sehen keine Einschränkungen bei Kleinbetrieben vor.
Benachteiligungsverbote
– unmittelbare Benachteiligung iSd § 3 Abs. 1 AGG
Eine solche liegt vor, wenn direkt aufgrund eines Diskriminierungskriteriums unterschieden wird, z. B. bei weniger Gehalt für die gleiche berufliche Tätigkeit von Frauen gegenüber Männern.
– mittelbare Benachteiligung iSd § 3 Abs. 2 AGG
Eine solche liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen „in besonderer Weise“ benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen oder erforderlich.
Beispiel für eine mittelbare Benachteiligung wäre eine bessere Behandlung von Vollzeit- gegenüber Teilzeitbeschäftigten. Hier liegt eine mittelbare Benachteiligung von Frauen vor, weil bei den Teilzeitbeschäftigten in aller Regel eher Frauen anzutreffen sind als Männer.
Dies war auch bislang schon von der Rechtsprechung so als nicht zulässige mittelbare Diskriminierung vertreten und in § 4 TzBfG normiert.
Durch die Formulierung „es sei denn….durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt….“ enthält § 3 Abs.2 für mittelbare Benachteiligungen eine Einschränkung des Tatbestandes bzw. eine immanente Rechtfertigungsmöglichkeit (eine solche ist in § 3 Abs.1 nicht enthalten).
Belästigung
In § 3 Abs. 3 ist als Benachteiligung auch eine Belästigung definiert, ….
…wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Wegen des Elementes „bezwecken“ ist kein Benachteiligungserfolg erforderlich, die Benachteiligungsabsicht reicht aus.
– § 3 Abs. 4 definiert, unter welchen Voraussetzungen auch eine sexuelle Belästigung eine Benachteiligung i. S. d. AGG darstellt.
Auch hier genügt wegen des Wortlauts „bezweckt oder bewirkt“ die Absicht ohne Belästigungs- bzw. Benachteiligungserfolg.
– Gemäß § 3 Abs. 5 gilt die Anweisung zur Benachteiligung ….
….einer Person aus einem in § 1 genannten Grund ebenfalls als Benachteiligung i. S. des Gesetzes.
Besonderes Benachteiligungsverbot im Beschäftigungsbereich
§ 7 AGG regelt für den Bereich der Beschäftigten noch einmal gesondert und ausdrücklich das Benachteiligungsverbot, gemäß § 7 Abs. 1 2. Alternative, reicht die Annahme bzw. „das Wollen“ einer Diskriminierung durch den Benachteiligenden, unabhängig davon, ob tatsächlich auch diskriminiert wird – auch der untaugliche Versuch ist hiermit erfasst. Gegen das Benachteiligungsverbot verstößt also z.B. auch ein Arbeitgeber, der grundsätzlich ohne sachlichen Grund keine Frauen einstellen will (also diskriminieren will) und aus diesem Grund einen männlichen Bewerber ablehnt, der wie eine Frau aussieht, einen Vornamen hat, der auch zu einer Frau passen könnte und eine ungewöhnlich tiefe Stimme hat Nach § 7 Abs. 2 AGG sind vertragliche Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sowohl individualrechtliche als auch kollektivrechtliche und § 7 Abs. 3 hält fest, dass eine Benachteiligung zugleich eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt.
Belästigung – sexuelle Belästigung, auch der untaugliche Versuch stellt einen Verstoß gegen das Benachteilungsverbot dar.
Nach § 7 Abs. 2 AGG sind vertragliche Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sowohl individualrechtliche als auch kollektivrechtliche und § 7 Abs. 3 hält fest, dass eine Benachteiligung zugleich eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt.
Rechtfertigungsgründe der Benachteiligung
Nach dem Wortlaut und der Systematik des AGG sind alle Benachteiligungen iSd §§1,3 verboten, es sei denn es liegt ein Rechtfertigungsgrundlage vor. Das AGG sieht in § 5 einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund vor, in §§ 8 – 10 besondere Rechtfertigungsgründe im Bereich der Beschäftigung und in § 20 besondere Rechtfertigungsgründe im Bereich des Zivilrechtsverkehrs.
– positive Diskriminierung, § 5 AGG
Wenn dies geschieht, um bereits bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes auszugleichen. Dies kommt z.B. in Betracht bei bei Regelungen, die die Einstellung von Frauen oder von Behinderten fördern sollen.
– Weitere ausdrückliche allgemeine Rechtfertigungsgründe sind in dem Gesetz nicht genannt.
– § 8 definiert für den Bereich der Beschäftigung unter welchen Voraussetzungen unterschiedliche Behandlungen wegen beruflicher Anforderungen zulässig sind. Hierunter müssen Tendenzgesichtspunkte gefasst werden.
– § 9 AGG definiert für den Bereich der Beschäftigung, unter welchen Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung zulässig ist.
– § 10 AGG definiert für den Bereich der Beschäftigung, unter welchen Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist. Zu beachten insbesondere bei Mindestanforderungen an eine Stelle (z.B. Berufserfahrung), bei Festlegung eines Höchstalters, bei Altersgrenzen für betriebliche Altersversorgung, bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei erreichen des Rentenalters.
Beweislast
Die Beweislastregelung in § 22 lautet:
„Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“
Es genügt, dass nach bewiesenen Indizien eine Benachteiligung iSd AGG vermutet wird. Diese werden in der Praxis in vielen Fällen nicht allzu schwer seitens des Arbeitnehmers zu beweisen sein (uU reicht der Vortrag und Beweis, dass von zwei männlichen und einer weiblichen Bewerberin ein Mann eingestellt wurde; oder z.B. die Vorlage einer nicht neutral formulieren Stellenausschreibung), mit der Folge, dass dann die Beweislast umgekehrt ist, der Arbeitgeber also darlegen und beweisen muss, dass kein Verstoß gegen das AGG vorgelegen hat er also z.B. sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
Stellenausschreibung
Für die Stellenausschreibung ist in § 11 AGG ausdrücklich geregelt, dass sie nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 erfolgen darf. Nach dem Gesetzeswortlaut bedeutet dies, dass jede Stellenausschreibung gänzlich unabhängig davon, ob möglicherweise für eine
Benachteiligung ein sachlicher Grund besteht und die Benachteiligung deshalb gerechtfertigt wäre, davon ausgegangen werden, dass unter keinen Umständen der Arbeitsplatz mit einer Benachteiligung nach § 1 AGG ausgeschrieben werden dürfte. Das weitere Bewerbungsverfahren ist nicht ausdrücklich im AGG erwähnt. Es unterliegt aber auch dem Schutzbereich, denn in § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich genannt. Damit unterliegt das gesamte Auswahlverfahren nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 AGG dem Benachteiligungsverbot. Jegliche Benachteiligung ist verboten ist auch der untaugliche Versuch.
Ein Arbeitgeber, der im Streitfall beweisen will, dass es im Bewerbungsverfahren einen sachlichen Grund für die Ablehnung des Bewerbers gegeben hat, und kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 1 AGG gegeben ist, kann dies nur dann mit Erfolg tun, wenn er Fakten und Beweise hat. Das bedeutet für den Arbeitgeber, möglichst viel zu dokumentieren.
Bei Stellengesuchen über die Bundesagentur für Arbeit ist zu beachten, dass hier die Arbeitgeber gegenüber Dritten auch für Fehler der Agentur haften!
Benachteiligungsverbot bei Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
Alle Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, seien sie individualrechtlich oder kollektivrechtlich (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung), dürfen keine Benachteiligungen im Sinne des AGG enthalten. Problematisch sind also z.B. auch kollektivrechtliche Vereinbarungen, die Gehaltssteigerungen bei höherem Alter vorsehen oder Urlaub nach Alter gestaffelt regeln. In Zukunft werden kollektivrechtliche Vereinbarungen vor allem vor diesem Hintergrund zu überprüfen sein.
Zu der Problematik der Konkurrenz von KSchG und besonderen Kündigungsschutzregelungen und dem AGG ist bereits oben hingewiesen worden.
Problem –> der Arbeitgeber muss auch vor Benachteiligung von Dritten schützen, durch geeignete Maßnahmen –> Problem Abbruch von Kundenbeziehungen
Pflicht des Arbeitgebers zu Präventivmaßnahmen, insb. Schulungen der Mitarbeiter
Nach § 12 Abs. 1 ist der Arbeitgeber zu Präventivmaßnahmen verpflichtet. Diese bestehend entsprechend § 12 Abs. 2 auch in Schulung, d. h. in einer Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, bei der auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen nach § 1 AGG hingewiesen wird. Dies sollte unbedingt durchgeführt werden, denn nur dann kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er zumindest präventiv alles getan hat, was von ihm zu verlangen ist. Ansonsten besteht schon wegen Unterlassens der Präventivmaßnahmen die Gefahr, dass durch die Gerichte Fahrlässigkeit als Voraussetzung für Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber angenommen wird.
Folgen der nicht gerechtfertigten Verletzung des Benachteiligungsverbots im Arbeitsrecht
Der benachteiligte Beschäftigte kann sich gemäß § 13 beschweren. Darüber hinaus hat er auch ein Leistungsverweigerungsrecht bei voller Lohnzahlung nach § 14 AGG, wenn Arbeitgeber keine Abhilfe schafft bei andauernder Belästigung.
– Schmerzensgeld, § 15, verschuldensunabhängige Arbeitgeberhaftung
– Schadensersatz, § 15, verschuldensabhängige Arbeitgeberhaftung
– aktive Handlungspflichten
„Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung
der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.“
Das AGG regelt auch Handlungspflichten des Arbeitgebers, wenn Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte benachteiligt werden, z. B. durch Kunden, Lieferanten u. ä., auch insoweit sieht § 12 Abs. 4 AGG vor, dass „der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen“ hat.
Genügt grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit, so regelt § 15 Abs. 3, dass bei Anwendung einer kollektivrechtlichen Vereinbarung, z. B. einer Betriebsvereinbarung oder einer tarifvertraglichen Vorschrift, der Arbeitgeber nur dann zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Wichtig ist aber auch hier, dass die im Unternehmen existierenden Betriebsvereinbarungen überprüft werden, um hier Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
§ 15 Abs. 6 regelt ausdrücklich, dass der Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot nie zu einem Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf einen bestimmten beruflichen Aufstieg gibt, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Ein Kontrahierungszwang ist nur in § 18 Abs. 2 AGG für den Falle einer Ablehnung der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, z. B. in einer Gewerkschaft bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erfolgte. Indem das Gesetz in § 15 Abs. 5 AGG ausdrücklich erwähnt, dass Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, sind auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche analog zu § 1004 BGB und allgemeine Schadenersatzansprüche z.B. nach §§ 823 I, II (AGG als Schutzgesetz), 826 BGB eröffnet. Hier wird noch vieles durch die Rechtsprechung zu klären sein.
Maßregelungsverbot
§ 16 AGG stellt klar, was auch ansonsten im Arbeitsrecht Grundsatz ist. Es ist dem Arbeitgeber verboten, Beschäftigten zu benachteiligen, die gegen ihn vorgehen, wenn sie hierzu gesetzlich berechtigt sind.
Ausschlussfristen/Verjährung
Die Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG müssen gemäß § 15 Abs. 4 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Anderen Regelungen sind tarifvertraglich möglich. Für die gerichtliche Geltendmachung gilt danach eine Frist von drei Monaten, § 61 ArbGG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen.
Beschwerdestelle
Gemäß § 13 AGG hat es im Unternehmen eine für Arbeitnehmerbeschwerden wegen Verletzung des AGG zuständige Stelle zu geben, die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dies kann ein Vorgesetzter, ein Gleichstellungsbeauftragter,eine besondere Beschwerdestelle sein.
Bekanntmachung
Gemäß § 12 Abs. 5 sind das AGG und § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. –> Erhalt bestätigen lassen!!
Klagerechte für Gewerkschaft u. Betriebsrat
Das AGG sieht selbstständige Klagerechte für den Betriebsrat und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor, bei Verletzungen des AGG durch den Arbeitgeber. Gemäß § 17 Abs. 2 AGG ist dies jedoch nur in Betrieben entsprechend § 1 S. 1 BetrVG (mit in der Regel mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind) möglich und nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG, es müssen also grobe Verstöße des Arbeitgebers vorliegen.
Liegt ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG vor, kann dem Arbeitgeber durch Anrufung der Arbeitsgerichte unter Androhung von Ordnungs-/Zwangsgeld von bis zu 10.000,00 € pro Fall aufgegeben werden, gegen das AGG verstoßende Handlungen zu unterlassen, vom AGG erlaubte Handlungen zu dulden (z. B. Ausübung des Beschwerderechts von Arbeitnehmern nach § 13 AGG) oder dem AGG entsprechende Handlungen vorzunehmen (z. B. eine Mitarbeiterschulung nach § 12 AGG). Hier haben Betriebsrat und Gewerkschaft also ein erhebliches Druckmittel, Ansprüche der benachteiligten Arbeitnehmer dürfen die Gewerkschaften und Betriebsräte aber nicht geltend machen.
Antidiskriminierungsverbände/ Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Es können Antidiskriminierungsverbände gemäß § 23 AGG gegründet werden, an die sich Benachteiligte wenden können. Diese Verbände können nach der letzten Änderung vom 19.10. als Rechtsbeistände Benachteiligte im Prozess unterstützen. Die Antidiskriminierungsverbände dürfen nicht gemäß § 23 Abs. 1 AGG gewerbsmäßig tätig sein und nicht nur vorübergehend einen entsprechenden Zweck haben. Außerdem müssen sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens 7 Verbänden bilden.
Anders als in früheren Entwürfen ist nunmehr ausdrücklich eine Abtretungsmöglichkeit der Schadensersatzansprüche des Benachteiligten an den Antidiskriminierungsverband nicht mehr geregelt, Abtretungsmöglichkeiten von Ansprüchen sind aber bereits im allgemeinen Zivilrecht in §§ 398 ff. BGB geregelt, so dass es nach wie vor möglich sein wird, dass Antidiskriminierungsverbände Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend machen, also selbst einklagen.
In §§ 25 ff. ist außerdem festgehalten, dass der Bund eine Behörde einrichten wird, die Antidiskriminierungsstelle, an die sich ein Benachteiligter auch wenden kann. Diese Stelle unterstützt den Benachteiligten dann bei der Durchsetzung seiner Rechte. Die Antidiskriminierungsstelle ist außerdem zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und wissenschaftliche Untersuchungen. Es wird alle vier Jahre einen Bericht für den Deutschen Bundestag geben. Der Antidiskriminierungsstelle wird ein Beirat beigeordnet.
Mietrecht
Vermietet der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, so darf er nicht aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft bei der Auswahl des Mietinteressenten benachteiligen (§19 Abs. 1, Abs. 2, Abs.5 S.3 AGG). Werden mehr als 50 Wohnungen insgesamt vermietet (Massengeschäft), so darf darüber hinaus auch nicht wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden (§19 Abs.1 Ziff.1 AGG).
In folgenden Bereichen ist das AGG unbeachtlich:
Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig (§19 Abs.3 AGG).
Wohnraum wird nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet (§19 Abs.5 S.3 AGG), es sei denn, es handelt sich um ein Massengeschäft.
Durch das Mietverhältnis wird eine besondere Nähe der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet. Das wird bei Mietverhältnissen gesetzlich angenommen, wenn Wohnraum auf dem Grundstück vermietet wird, dass der Vermieter oder seine Angehörigen – gemeint sind die engen Familienangehörigen i.S.v. §573 Abs.2 Nr.2 BGB – selbst nutzt (§19 Abs.5 S.1 und 2 AGG). Umstritten ist bereits, ob beide Parteien unter einem Dach leben müssen oder ob auch die Nutzung mehrerer Gebäude auf demselben Grundstück ausreicht.9 Fr die letzte Alternative streitet das ebenso enge räumliche Verhältnis über die Benutzung gemeinsamer Grundstückszufahrten, Flächen und Einrichtungen sowie – im Streitfalle – die „Gefahr“ häufigerer Begegnungen der Parteien in demselben eingefriedeten Bereich.
Es liegt ein sachlicher Grund fr die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts vor (§20 Abs.1 S.1 AGG). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Diskriminierungsmerkmale „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ von dieser Ausnahme nicht erfasst sind (§20 Abs.1 i.V.m. §19 Abs.1 AGG). Gegen diese Diskriminierungsmerkmale können also sachliche Gründe nicht ins Feld geführt werden.
Öffentliches Anbieten der WohnungenDas Merkmal „des öffentlichen zur Verfügung stellens“ liegt zum Beispiel bei einer Zeitungsanzeige, einem Internetangebot, einem Maklerauftrag, einem Aushang am schwarzen Brett oder bei einem Hinweis im Fenster der zu vermietenden Wohnung bereits vor. Dabei ist ohne Belang, ob der Mietinteressent das Angebot selbst wahrgenommen hat oder von einem Dritten davon erfahren hat.
Die Wohnung wird nur dann nicht öffentlich angeboten, wenn sie ausschließlich einer Person persönlich angeboten wird. Nicht anwendbar ist das Gesetz auch, wenn der Mieter sich von sich aus beim Vermieter beworben hat (Initiativbewerbung), sei es, dass er einfach auf Verdacht hin handelt, sei es, dass er von einer frei werdenden Wohnung hörte, oder sei es schließlich, dass der derzeitige Mieter einen Nachmieter sucht, der sich beim Vermieter bewirbt. Führt ein Wohnungsunternehmen Wartelisten nach bestimmten Kriterien, so wird eine Wohnung ebenfalls nicht öffentlich angeboten, wenn der nächste Bewerber aus dieser Liste ausschließlich angesprochen wird.
Zusätzliche Diskriminierungsmerkmale beim Massengeschäft
Diese zusätzlichen Diskriminierungsmerkmale sind dem Gesetzeswortlaut nach ausschließlich bei Massengeschäften (Vermietung von mehr als 50Wohnungen insgesamt) zu beachten. Dies wird bereits in Fachkreisen mit Blick auf die Tatsache hinterfragt, dass diese Differenzierung im nationalen deutschen Recht nicht EU-Richtlinien konform ist. Denn nach den EU-Vorgaben sollen alle Diskriminierungsmerkmale ohne Unterschied auf die Vertragshäufigkeit gelten. Einstweilen ist aber vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen. Ob Rechtsprechung und Gesetzgebung eine stärkere Richtlinienkonformität anstreben, bleibt abzuwarten.
Alter: Hier ist das Lebensalter gemeint. Diskriminiert werden kann nicht nur durch den Ausschluss älterer, sondern auch durch den Ausschluss jüngerer Vertragsbewerber.
Geschlecht: Hier bieten sich keine Besonderheiten. Transsexualitt fällt unter den Begriff der sexuellen Identität.
Sexuelle Identität: Das Gesetz stellt unter Übernahme des Begriffs in §75 BetrVG auf heterogene, homophile, bisexuelle und transsexuelle Ausrichtungen ab. Auch zwischen geschlechtliche Menschen sind erfasst.
Behinderung: Hier sind sowohl geistige als auch körperliche Behinderungen i.S.d. §2 Abs.1 S.1 SGB IX, §3 BGG erfasst.
Religion: Jede religiöse Ausrichtung und Glaubensgemeinschaft ist geschützt, soweit sie kirchlich anerkannt ist. Ungeklärt ist diese Frage zum Beispiel für Sekten. Gegen ihren Einbezug spricht, dass sie nicht als Kirche anerkannt sind.
Problem – Abgrenzung sachlicher Gründe zur DiskriminierungNachweis einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
Anzahl der Kinder
Deutschkenntnisse
Nacht- und/oder Schichtarbeit
Feiern religiöser Feste
Wunsch nach dem Empfang ausländischer Sender, die im Breitbandkabelnetz nicht angeboten werden
Pflege der Tradition der Gastfreundschaft oder der Tradition des Schächtens aus Anlass des islamischen Opferfestes
Problem –> Diskriminierung ist auch nonverbal möglichHier ist zudem die Abgrenzung zwischen sachlichen Gründen und Diskriminierung beachtlich.
Sachliche Gründe
Das Gesetz nennt zwei Fälle, in denen ein sachlicher Grund dazu führen kann, dass unterschiedlich behandelt werden darf. Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig (§19 Abs.3 AGG). Es liegt ein sachlicher Grund in der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts vor (§20 Abs.1 Satz1 AGG). Dabei ist der sachliche Grund im engeren Sinne wörtlich zu verstehen. Es darf sich also nicht um Gründe im engeren Zusammenhang mit den genannten Diskriminierungsmerkmalen handeln.
Beispiel: Der Vermieter beruft sich auf die erwartete negative Einschätzung der Hausgemeinschaft, um einen Bewerber abzulehnen: „Ich würde ja, aber die anderen Mieter wollen Sie alle nicht und würden ausziehen, wenn ich mit Ihnen einen Mietvertrag abschließe.“
Ob dies zulässig ist, ist umstritten. Dafür spricht bereits der vorgestellte Ausnahmetatbestand in §19 Abs.3 AGG, aber auch die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Vermieters im heutigen Wohnungsmarkt, der sich mit einem Angebotsüberhang als „Mietermarkt“ kennzeichnet. Die wirtschaftliche Gefahr eines schwer vermietbaren Leerstandes bei kollektivem Auszug der Hausgemeinschaft kann dem Vermieter nicht zugemutet werden.
Abgesehen von den besonders geschützten Diskriminierungsmerkmalen können Gründe in der Person oder auch in der wirtschaftlichen Bonität des Vertragsbewerbers sachliche Ablehnungsgründe sein. Ebenso kommen in Betracht z.B. die unterschiedliche Behandlung aus einem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit wie z.B. bei Frauenhäusern oder auch Männerheimen. So darf auch die Bewerbung eines Mannes in einem Unterwäscheladen als Verkäufer mit dem Hinweis auf die schützenswerte Intimsphäre der weiblichen Kunden abgelehnt werden, ohne dass dies eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder seiner sexuellen Identität darstellt.
Zur Verminderung von Nachteilen sind bei allen Diskriminierungsmerkmalen positive Handlungen zulässig (§5 AGG), wenn durch angemessene und geeignete Maßnahmen bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Zum Beispiel die Errichtung von Wohnungen für benachteiligte Bevölkerungsgruppen wie etwa für Sinti und Roma oder für Behinderte.
Beweislast
Der abgelehnte Vertragsbewerber muss Indizien beweisen (nicht mehr nur glaubhaft machen), aus denen sich eine Benachteiligung durch Verletzung der genannten Diskriminierungsverbote vermuten lässt (§22 AGG). Dazu ist nicht erforderlich, dass die Tatsachen einen zwingenden Indizienschluss auf eine Diskriminierung zulassen. Vielmehr soll es ausreichen, wenn nach der all-
gemeinen Lebenserfahrung eine, und sei es auch nur eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung besteht. In diesem Fall trägt der Vermieter die volle Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz der Benachteiligung vorgelegen hat (§22 AGG).
Rechtsfolgen
Wird das Benachteiligungsverbot mit den genannten Diskriminierungsmerkmalen verletzt – abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§21 Abs.4 AGG) – so hat der Benachteiligte – hier der Mietinteressent – folgende Ansprüche:
Beseitigung der Beeinträchtigung (§21 Abs.1 S.1 AGG). Das kann, muss aber keinen Kontrahierungszwang bedeuten. Die zu §1004 BGB entwickelten Grundsätze können herangezogen werden.
Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigung (§21 Abs.1 S.2 AGG) bei Wiederholungsgefahr, die vom Anspruchsinhaber zu beweisen ist.
Schadensersatz (§21 Abs.2 S.1 und 2 AGG), soweit der Benachteiligende die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Entschädigung für Nichtvermögensschäden – insbesondere Schmerzensgeld – (§21 Abs.2 S.3 AGG).
Diese Ansprüche können selbst, durch Rechtsanwälte, durch Antidiskriminierungsverbände (§23 Abs.1 bis 3 AGG) sowie durch Behindertenverbände (§23 Abs.4 AGG) geltend gemacht werden.
FristenDie genannten Ansprüche sind binnen 2 Monaten seit ihrer gesetzlichen Entstehung, nicht erst ab Kenntnis des Anspruchsinhabers, geltend zu machen. Geltend zu machen ist der Anspruch gegenüber dem Vermieter. Es handelt sich also nicht um eine Klagefrist. Ist die Frist verstrichen, so kann der Anspruch nur noch erhoben werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§21 Abs.5 AGG).
Tips
Einholung einer Mieterselbstauskunft, um alle Mietinteressenten zu dokumentieren.
Genau dokumentieren – jede Vertragsverhandlung sollte genau dokumentiert werden, entweder mit Zeugen oder mit beiderseitiger Bestätigung der einzelnen Handlungen durch Unterschrift.
Keinerlei Angaben mehr über die Gründe der Entscheidung machen für Vermieter.
Keinerlei Angaben über weitere Interessenten mehr machen.
Als Entscheidungskriterien kommen künftig vor allem die Solvenz des Mieters, seine berufliche Tätigkeit, sein bisheriges Mieterverhalten oder auch die Häufigkeit der Umzüge in den letzten Jahren in Betracht. Um eine sichere Entscheidungsgrundlage zu haben, kann der Vermieter die Kriterien bei den Mietinteressenten abfragen. Dies sollte schon aus Beweisgründen am besten schriftlich durch eine Mieterselbstauskunft geschehen.
Verweigert der Mietinteressent die Abgabe seiner schriftlichen Selbstauskunft oder beantworte er die darin enthaltenen zulässigen Fragen nicht oder nicht vollständig, so begründet bereits dieser Umstand einen sachlichen Ablehnungsgrund. Wird die Selbstauskunft vom Mietinteressenten dagegen vollständig ausgefüllt, entscheidet sich der Vermieter aber trotzdem für einen anderen Bewerber, so sollten die Selbstauskünfte der abgelehnten Bewerber zusammen mit Vermerken über die Ablehnungsgründe – z.B. mangelnde Solvenz, unsichere Einkommensverhältnisse, negative Auskünfte der Bank oder des derzeitigen Vermieters – dokumentiert und zu den Akten der Mietwohnung genommen werden. Vorzeitige Ablehnungen von Bewerbern z.B. ohne vorherige Selbstauskünfte und damit ohne Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers sollten unterbleiben. Denn dies könnte für einen abgelehnten Bewerber Anlass sein, den Vermieter unzulässige Ablehnungsgründe in Gestalt der Diskriminierungsmerkmale vorzuwerfen und Schadensersatz geltend zu machen. Alle Aufzeichnungen und Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss sollte gerade im Hinblick auf abgelehnte Bewerber archiviert werden.
Zur Inhalts- und Gestaltungsfreiheit: Bei der Vermietung kann das AGG auch dadurch verletzt werden, dass der Vermieter mit den Mieter unterschiedliche Vertragsinhalte vereinbart, die zwar jeder für sich gesehen wirksam sind, aber dann doch am AGG scheitern, weil sie sich bei einem Mieter nur deshalb ungünstiger gestalten, weil bei diesem ein Diskriminierungsmerkmal vorliegt.
Neben der Inhaltskontrolle nach dem Recht zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §305ff BGB und der Ausübungskontrolle im konkreten Einzelfall nach §242 BGB zeigen sich also nun als dritte „Kontrollinstanz“ die bereits kritisch beleuchteten unscharfen Diskriminierungstatbestände des AGG in Verbindung mit §§134, 138 BGB.
Das AGG wirkt sich mit seinem Diskriminierungsverbot neben der reinen Abschlusssituation schließlich auch auf die Durchführung, die Beendigung und die Abwicklung des Mietverhältnisses aus. Diskutiert werden vor allem die Gleichbehandlung bei Mieterhöhungen, Kündigungen und allen Konditionen für die Abwicklung des Vertrags. Die Auswirkungen auf die Praxis sind in diesem Bereich noch gar nicht abzusehen.
Gewerbemietvertrag
Entgegen ursprünglicher Verlautbarungen gilt das AGG auch für die Vermietung von Gewerberaum. Denn in §2 Abs.1 Ziff.8 AGG (Anwendungsbereich) ist insgesamt von „Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum“, die
Rede. Dabei fällt die Miete nach EU-rechtlichem Sprachgebrauch unter den Begriff der Dienstleistung. Die Formulierung „einschließlich von Wohnraum“ zeigt keine Begrenzung auf die Wohnraummiete, sondern lediglich ihre beispielhafte Hervorhebung.