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Unterscheidung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Für natürliche Personen gibt es zwei unterschiedliche Insolvenzverfahren. Zum einen das Verbraucherinsolvenzverfahren. Welche Voraussetzungen hier gelten, haben wir auf unseren Internetseiten bereits ausführlich erläutert, und des Weiteren des Regelinsolvenzverfahrens.

Bei einem Regelinsolvenzverfahrens muss kein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag an die Gläubiger unterbreitet werden, damit die Stellung eines Insolvenzantrages zulässig ist.


Nun stellt sich die Frage, welches Insolvenzverfahren zulässig ist, wenn jemand als Teil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausübt. Dies hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 21.3.2002 zum Az. 72 IN 494/01 entschieden. Eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt grundsätzlich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 304 InsO dar. Damit ist dem BGB-Gesellschafter, d. h. der natürlichen Person, die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen, weil er wie ein Einzelkaufmann im Wirtschaftsleben teilnimmt.

Wer also Teil einer GbR ist, die eine selbständige Tätigkeit ausübt, für den gilt das Regelinsolvenzverfahren.