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Wann ist der negative SCHUFA-Eintrag "Insolvenzverfahren" zu löschen?

Bis vor einigen Wochen haben wir unsere Mandanten grundsätzlich darüber informiert, dass die SCHUFA nach Ende eines Insolvenzverfahrens noch drei volle Kalenderjahre länger beeinträchtigt ist, nämlich mit dem negativen SCHUFA-Eintrag, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Nunmehr gibt es eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig hierzu. Dieses weist darauf hin, dass bestimmte Fristen zu beachten sind. Während die SCHUFA bisher von Löschfristen von drei Kalenderjahren nach Ende des Insolvenzverfahrens ausgegangen ist, sieht dies das Oberlandesgericht Schleswig anders.

Das Insolvenzverfahren endet mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Über die Erteilung der Restschuldbefreiung inklusive Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens sowie des Datums des Beschlusses erfolgt ein Eintrag üblicherweise bei der SCHUFA bzw. auch anderen Auskunfteien.

Nun hatte der Gesetzgeber im Jahre 2020 überlegt, die Speicherfristen bei den Auskunfteien von drei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren. Der Gesetzgeber hat sich dann aber dagegen entschieden. Dies haben die Auskunfteien genutzt, um zu begründen, dass diese Einträge drei Kalenderjahre lang nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung zu speichern sind.

Die Auskunfteien begründeten dies damit, dass der Zweck der Bonitätsbewertung erst drei Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung fallen würde, auch weil es in den ersten drei Jahren nach erteilter Restschuldbefreiung zu verstärkten Zahlungsstörungen bei ehemaligen Insolvenzschuldnern komme.

Das Gericht wies aber darauf hin, dass ein Negativeintrag bei der Auskunftei, mit dem oben genannten Inhalt für die ehemaligen Insolvenzschuldner weit reichende und auch nachteilige Folgen hat, insbesondere wirtschaftlicher und finanzieller Art. Häufig ist nämlich beim Abschluss von Mietverträgen eine SCHUFA-Auskunft beizubringen. Eine negative SCHUFA-Auskunft, d.h. eine Auskunft, in welcher noch die Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert ist, führt häufig dazu, dass Darlehen nicht bewilligt werden, Mietverträge nicht abgeschlossen werden können oder die Bedingungen erheblich schlechter sind.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat zur Frage der Speicherfrist nunmehr eine Entscheidung getroffen. Es verwies dabei auf die Löschungsfristen des § 3 Abs. 2 Insolvenzbekanntmachungsverordnung. Diese seien auch von Auskunfteien zu beachten, bei Einträgen, welche die erteilte Restschuldbefreiung betreffen. Im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentliche Daten im Restschuldbefreiungsverfahren sind nämlich nach § 3 Abs. 2 Insolvenzbekanntmachungsverordnung spätestens sechs Monate nach Rechtskraft über die Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu löschen. Solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung für Speicherfristen der Informationen über eine Restschuldbefreiung getroffen hat, gilt diese Frist uneingeschränkt, so das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 2.7.2021 zum Az. 17 U 15/21.

Das Gericht bezog sich dabei auf Art. 6 DS-GVO. Hier ist normiert, unter welchen Voraussetzungen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nur dann im Sinne des oben genannten Artikels rechtmäßig, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung gibt oder der Betroffene die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Bei einem Insolvenzverfahren fehlt in der Regel eine solche Einwilligung. Als Rechtsgrundlage kommt damit nur für die rechtmäßige Verarbeitung durch die Auskunfteien, Art. 6 Abs. 1 S. 1e der DS-GVO oder Art. 6 Absatz 1 S. 1f der DS-GVO in Betracht. Diese Voraussetzungen lagen im Fall, über welchen das Oberlandesgericht entschieden hat, nicht vor, so jedenfalls das Oberlandesgericht.
Buchstabe "e" des betreffenden Artikels gibt die Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung von persönlichen Daten dann, wenn dies zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist und der Zweck der Bearbeitung durch eine weitere Rechtsgrundlage gedeckt ist. Da das BDSG außer Kraft getreten ist, kommt hier einzig § 3 Insolvenzbekanntmachungsverordnung als Rechtsgrundlage in Betracht.
Hier ist aber festgelegt, dass die Daten binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zu löschen sind.

Auch Buchstabe "f" des oben genannten Artikels vermag eine Speicherung der Daten nicht zu rechtfertigen. Für eine Speicherung nach Buchstabe "f" des oben genannten Artikels, ist erforderlich, dass sich die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten als rechtmäßig, ergeben. Nach Ablauf der 6-Monats-Frist aus § 3 Insolvenzbekanntmachungsverordnung ist eine Verarbeitung nach Auffassung des OLG Schleswig der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen der Auskunftei oder eines Dritten erforderlich. Auch entsprechende Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die Auskunfteien vom 25.5.2018 des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien e.V. vermag das Interesse der Auskunfteien an der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1f DS-GVO nicht zu legitimieren.

Daher hat das Oberlandesgericht Schleswig die Auskunftei verurteilt, in ihrer Datenbank enthaltene Einträge bezüglich des vorgenannten Falles zu löschen und es zu unterlassen, diesen Eintrag erneut zu speichern.

Dieses Unterlassungsgebot ist unter dem Vorbehalt der Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. höchstens 25.000,00 € bei Zuwiderhandlung oder ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten erteilt worden.

Prüfen Sie daher bitte, wenn Ihr Insolvenzverfahren durch rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung beendet worden ist, nach Ablauf von mindestens sechs Monaten nach Erteilung der Restschuldbefreiung, ob der entsprechende Eintrag in Ihrer SCHUFA gelöscht worden ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne dabei, den SCHUFA-Eintrag dann löschen zu lassen.