Hier finden Sie Ausführliches zu Fragen der Arbeitszeit:
Teilzeittätigkeit
Arbeitnehmer haben das Recht statt Vollzeit Teilzeittätigkeit von ihrem Arbeitgeber zu fordern. Dieser muss dem Teilzeitwunsch auch dann stattgeben, wenn der Arbeitnehmer nicht wie im Betrieb üblich, im Schichtwechsel arbeiten will. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn diese rechtssicher begründet sind. Selbst wenn der Arbeitnehmer kurzfristig Teilzeit verlangt, ist dieses Begehren wirksam.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 15.12.2010 zum AZ: 3 SaGa 14/10 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin auch dann von 9 bis 14:30 Uhr Teilzeittätigkeit von ihrem Arbeitgeber verlangen kann, wenn dieser andere Schichtsysteme hat.
Im betreffenden Fall war die Arbeitnehmerin nach der Elternzeit wiedergekommen und hatte erst mündlich, dann schriftlich vor Arbeitsaufnahme ihrem Arbeitgeber konkret mitgeteilt, wie viel Stunden sie arbeiten kann. Sie hat einen Kinderbetreuungsplatz für ihr Kind von 7 bis 16 Uhr erhalten und kann weder auf Verwandte noch Ehemann bei der Betreuung zurückgreifen. daher wollte sie ihre Arbeitszeiten von 9 bis 14:30 Uhr haben.
Der Arbeitgeber lehnte ab. Er begründete dies mit organisatorischen Gründen. Die Arbeitszeiten seien nicht möglich. Er habe wöchentlich wechselnde Schichten von 9 bis 18:30 Uhr und von 12:15 bis 19:30 Uhr. Teilzeitkräfte müssen nachmittags mindestens bis 18 Uhr die Schicht abdecken.
Der Eilantrag der Klägerin wurde erstinstanzlich abgelehnt. Der schriftliche Antrag war 2,5 Monate und damit zu kurzfristig gestellt. Das Landesarbeitsgericht gab dem Eilantrag dann jedoch statt. Es begründete dies dergestalt, dass ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen nicht unwirksam sei, sondern nur dazu führe, dass die Teilzeittätigkeit erst mit Ablauf der gem. § 8 Absatz 2 TzBfG geltende Frist von 3 Monaten begonnen werden darf.
der bloße Hinweis des Arbeitgebers, dass alle seine Beschäftigten im Schichtwechsel arbeiten müssen, genügt nicht. Er muss konkrete Umstände darlegen und beweisen, dass die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe geregelt werden kann. Dazu zählt auch der Einsatz einer Ersatzkraft.
Aktuelles im Arbeitsrecht