Viele haben eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Diese soll Einkommensverluste ausgleichen, welche aufgrund eines Unfalls eintreten. Für die Bezugsdauer von Tagegeld einer privaten Unfallversicherung ist die Dauer der ärztlichen Behandlung maßgebend. Fraglich ist aber, wann diese endete. Diese Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.11.2020 zum Az. VI ZR 19/19 geklärt.
Kündigungsschutzgesetz
Auf Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2004 bestanden haben, ist noch das alte Kündigungsschutzgesetz mit dem Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern anwendbar. Für alle danach geschlossenen Arbeitsverhältnisse gilt der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern.
Erst wenn der Schwellenwert an Vollzeitarbeitsverhältnissen erreicht ist, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
Dabei zählen Teilzeitarbeitsverhältnisse bis 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5, über 20 bis 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 und über 30 Wochenstunden als 1 Vollzeitarbeitsplatz. Auszubildende werden bei der Ermittlung der Vollzeitarbeitsverhältnisse nicht berücksichtigt.
Wichtig ist für kleinere Betriebe, die Leiharbeiter beschäftigen, dass nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.01.2013 zum Az: 2 AZR 140/12, bei der Ermittlung der Vollzeitkräfte auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeiter mitzuzählen sind. Dies dann, wenn der Einsatz der Leiharbeiter auf einen „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf des Unternehmens beruht. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass in diesem Sinne die gesetzliche Bestimmung auszulegen ist, da der Gesetzgeber kleinere Betrieb von der gesetzlichen Regelung ausgenommen hatte. Diese Rechtsprechung gilt jedoch nur dann, wenn regelmäßig im Betrieb Leiharbeiter eingesetzt werden.
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