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Paragraph

Arbeitsrecht

Kündigungsschutzgesetz

Auf Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2004 bestanden haben, ist noch das alte Kündigungsschutzgesetz mit dem Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern anwendbar. Für alle danach geschlossenen Arbeitsverhältnisse gilt der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern.

 

Erst wenn der Schwellenwert an Vollzeitarbeitsverhältnissen erreicht ist, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

 

Dabei zählen Teilzeitarbeitsverhältnisse bis 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5, über 20 bis 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 und über 30 Wochenstunden als 1 Vollzeitarbeitsplatz. Auszubildende werden bei der Ermittlung der Vollzeitarbeitsverhältnisse nicht berücksichtigt.

 

Wichtig ist für kleinere Betriebe, die Leiharbeiter beschäftigen, dass nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.01.2013 zum Az: 2 AZR 140/12, bei der Ermittlung der Vollzeitkräfte auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeiter mitzuzählen sind. Dies dann, wenn der Einsatz der Leiharbeiter auf einen „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf des Unternehmens beruht. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass in diesem Sinne die gesetzliche Bestimmung auszulegen ist, da der Gesetzgeber kleinere Betrieb von der gesetzlichen Regelung ausgenommen hatte. Diese Rechtsprechung gilt jedoch nur dann, wenn regelmäßig im Betrieb Leiharbeiter eingesetzt werden.

Aktuelles im Arbeitsrecht

  • 03/05/2021
    Tagegeldanspruch der privaten Unfallversicherung endet mit Ende der Behandlungsmaßnahme

    Viele haben eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Diese soll Einkommensverluste ausgleichen, welche aufgrund eines Unfalls eintreten. Für die Bezugsdauer von Tagegeld einer privaten Unfallversicherung ist die Dauer der ärztlichen Behandlung maßgebend. Fraglich ist aber, wann diese endete. Diese Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.11.2020 zum Az. VI ZR 19/19 geklärt.

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  • 10/08/2020
    Grobe Beleidigung eines Chefs rechtfertigt fristlose Kündigung

    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, kurz LAG, hat mit Urteil vom 24.01.2017 zum Az: 3 Sa 244/16 entschieden, dass die Bezeichnung eines Chefs als „soziales Arschloch“ eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

    Im betreffenden Fall war ein langjähriger Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung gekündigt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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  • 10/08/2020
    Auch ohne förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ein Krankengeldanspruch bestehen

    Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 03.05.2017 zum Az: S 22 KR 75/16 entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend eine förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung voraussetzt. Es reicht auch eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss.

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  • 10/08/2020 - Caroline Brandt
    Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin ist durch illoyales Verhalten gerechtfertigt

    Das Bundesarbeitsgericht musste mit Urteil vom 1.6.2017 einen solchen Fall zum Az. 6 AZR 720/15 entscheiden. Im betreffenden Fall hatte die Geschäftsführerin eines Vereins auf, so das Gericht, interessanterweise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben. Dies, so führte das Gericht aus, kann die außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch eine solche illoyales Verhalten werde die eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört. Der Betriebsfriede ist dadurch erheblich gestört.

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