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Familienrecht

Versorgungsausgleich

Hier finden Sie ausführliche Erläuterungen zum Versorgungsausgleich.

 

Versorgungsausgleich bedeutet, dass ein Ausgleich zwischen den während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Rentenansprüchen durchgeführt wird.

Hat die Ehe weniger als 3 Jahre gedauert, wird der Ausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt. Bei einer Dauer von mehr als 3 Jahren wird der Ausgleich von Gesetzes wegen durchgeführt.

 

Seit der Änderung des Familienrechtes zum 01.09.2009 erfolgt nunmehr der Ausgleich dergestalt, dass jeweils die hälftigen erworbenen Ansprüche jedes Partners während der Ehezeit auf den jeweils anderen übertragen werden.

 

Der Versorgungsausgleich kann auch durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen den Ehepartnern ausgeschlossen werden. War vor der Änderung des Familienrechts der Ausschluss durch die Gerichte nicht überprüfbar, sofern dieser mindestens 1 Jahr vor der Scheidung erfolgte, so unterliegt nunmehr jeder Ausschluss des Versorgungsausgleiches der gerichtlichen Überprüfung. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass ein Ehepartner benachteiligt wird und gegebenenfalls nach der Scheidung in eine Situation kommt, in der er auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.

 

Dabei überprüft das Gericht die Einkommensverhältnisse der Ehepartner während der Ehezeit und die damit einhergehenden erworbenen Rentenansprüche. Gibt es diesbezüglich Differenzen, können diese durch Einmalzahlungen oder eine für einen bestimmten Zeitraum vereinbarte monatliche Zahlung der besser gestellten Ehepartners an den anderen ausgeglichen werden. Findet ein solcher Ausgleich statt, so können die Parteien wirksam den Versorgungsausgleich ausschließen. Wird ein Partner benachteiligt, so muss nach richterlicher Entscheidung dann ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

 

In den Versorgungsausgleich fallen alle Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen, z.B. Riester – und Rürup-Rente, und Anwartschaften in den berufsständischen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw. usf.

Unter den Versorgungsausgleich fallen auch nur die privaten Versicherungen, bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird. Verträge mit Kapitalzahlung oder Wahlrecht zwischen Kapitalzahlung und Rente fallen nicht unter den Versorgungsausgleich. Diese sind im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigen.

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