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Pfändungen

Die Gläubiger können nach den Regelungen der Zivilprozessordnung Lohn und auch das Guthaben auf dem Konto finden. Die Pfändungsfreibeträge sind beim Konto fix und beim Lohn etwas höher. Grund ist, dass der Schuldner dafür belohnt werden soll, dass er pfändbares Einkommen durch die Aufnahme einer Arbeit generiert.

Pfändungsfreigrenzen und Pfändungen des Kontos

Gemäß § 850 k Abs. 2 ZPO sind die Pfändungsfreigrenzen des Kontos ( Stand: 01.07.2019 ) wie folgt:

Jede Person hat einen Grundfreibetrag von 1.178,59 €.

Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommt ein weiterer Freibetrag von 443,57 € hinzu.

Für alle weiteren unterhaltsberechtigten Personen (die Bescheinigung lässt hier nur die Möglichkeit für die 2. bis 5. Person) kommen jeweils 247,12 € hinzu. Darüber hinaus wird, wenn das Kindergeld auf das betreffende Konto geht, gemäß § 850 k Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO der Pfändungsfreibetrag um den Zugang des jeweiligen Kindergeldes erhöht.

Nach § 850 k Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I kann der Pfändungsfreibetrag des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes erhöht werden. Des Weiteren kann gemäß § 850 k Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Pfändungsfreibetrag für andere Geldleistungen, zum Beispiel Kinderzuschlag und vergleichbaren Rentenbestandteile, erhöht werden.

Erhält man im laufenden Monat einmalige Sozialleistungen (z.B. Nachzahlungen bezüglich ALG II) so können diese gesondert für einen Monat als einmalige Sozialleistungen mitbescheinigt werden.

Um eine solche Bescheinigung zu erstellen, benötigen wir die Geburtsurkunden der betreffenden Kinder bzw. die Vaterschaftsanerkennungsurkunden, aus welchen sich ergibt, dass der jeweilige Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist. Den letzten Kontoauszug, aus welchem sich ergibt, dass das Kindergeld auf das betreffende Konto geht, für welches eine P-Kontobescheinigung gewünscht wird. Für alles andere (laufende Geldleistung zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes, Einmalzahlung von Sozialleistungen, andere Geldleistungen) benötigen wir den jeweiligen Bescheid.

Bitte bedenken Sie, dass wir als geeignete Person gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt sind, diese Bescheinigungen auszustellen und für die Ausstellung auch die Haftung dafür übernehmen, dass die von uns erstellte P-Kontobescheinigung korrekt ist. Insoweit haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir die P-Kontobescheinigung nicht kostenlos erteilen. Näheres finden Sie auf unserer Internetseite www.p-kontobescheinigung.de. Bedenken Sie bitte auch, dass genauso wie bei den Pfändungsfreibeträgen bezüglich Lohn, sich die Pfändungsfreibeträge des Kontos in jedem ungeraden Kalenderjahr zum 1. Juli ändern.

Wird ein Kind 18, kann es sein, dass die Bank von Ihnen verlangt, dass Sie eine neue P-Kontobescheinigung vorlegen. Bitte fordern Sie dann unter Angabe der Einkünfte des 18-jährigen Kindes eine solche bei uns an. Gegebenenfalls benötigen wir eine Bescheinigung darüber, dass das Kind noch zur Schule geht. Wenn der Ehepartner über kein Einkommen verfügt und bei Ihnen als unterhaltsberechtigte Person mit berücksichtigt werden soll, so benötigen wir von dem Ehepartner eine eigenhändig unterschriebene Erklärung, dass dieser nicht über ausreichendes Einkommen verfügt. Die Unterhaltsberechtigung des Ehepartners liegt vor, wenn das Einkommen des Ehepartners derart gering ist, dass nach Abzug der hälftigen Mietkosten der Ehepartner weniger eigenes Einkommen hat, als ein ALG II-Empfänger. Hierzu benötigen wir jedoch entsprechenden Nachweise.

Bedenken Sie bitte, dass die Pfändungsschutzkontobescheinigung eine Standardbescheinigung ist. Sonderfälle sind hier nicht mit enthalten. Zahlen Sie z.B. private Krankenversicherung, so ist der Pfändungsfreibetrag des Kontos um den tatsächlich an die Krankenkasse zu zahlenden Betrag, inklusive des Betrages für die Pflegeversicherung, zu erhöhen. Hierzu ist jedoch die Pfändungsschutzkontobescheinigung nicht geeignet. Sie müssen dafür Ihr Amtsgericht aufsuchen und dort einen entsprechenden Antrag stellen, dass der Pfändungsfreibetrag Ihres Kontos erhöht wird.

Pfändungsfreigrenzen und Pfändungen des Lohnes

Lohn ist gemäß § 850 c Abs 2a ZPO pfändbar, allerdings immer nur zu einem bestimmten Betrag. Die Pfändungsfreigrenze hier liegt bei 1.179,99 €. Der Gesetzgeber ändert alle zwei Jahre in den ungeraden Kalenderjahren zum 1. Juli des jeweiligen Jahres die Pfändungstabelle. Sie können diese unter den Bereich www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle eingesehen. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Zahlungen pfändbar sind. Der normale Lohn ist pfändbar. Es ist aber nicht alles oberhalb des Betrages von 1.179,99 € pfändbar, sondern jeweils nur ein bestimmter Betrag. Dies deswegen, weil sich die Pfändungsfreigrenzen des Lohnes von denen des Kontos unterscheiden sollen. Derjenige, derjenige, welcher arbeiten geht, soll etwas davon haben, dass er arbeiten geht. Er hat hier auch erhöhte Aufwendungen diesbezüglich. Er soll dafür schließlich auch belohnt werden. Ab einem Betrag von 3.613,08 € sind alle Beträge pfändbar.  Dies darf man bitte nicht falsch verstehen. Voll pfändbar sind nur alle Beträge oberhalb von 3.613,09 €. Die Beträge zwischen 1.179,99 € und 3.613,08 € sind nur bedingt pfändbar. Entsprechende Beträge können Sie der Pfändungstabelle entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass bei Lohnpfändungen Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens ausrechnet. Er ist somit darüber zu informieren und dies auch rechtzeitig, wie viele unterhaltsberechtigte Personen Sie haben. Weiß Ihr Arbeitgeber nicht, dass Ihre Ehefrau über kein Einkommen verfügt, so kann er sie nicht als unterhaltsberechtigte Person mitberücksichtigen. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis davon, dass Sie gegenüber Kindern unterhaltsverpflichtet sind, so kann er auch diese nicht berücksichtigen. Bitte bedenken Sie zudem, dass es darauf ankommt, ob Sie dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet sind. Es ist vollkommen irrelevant, ob die Kinder bei Ihnen leben oder ob Sie tatsächlich Unterhalt zahlen. Dies allerdings immer nur dann, wenn nicht Unterhalt gepfändet wird.

Die Pfändungstabelle richtet sich danach, wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist. Wenn Sie also private Krankenversicherung zahlen, so ist diese selbstverständlich vor Ermittlung des pfändbaren Betrages abzuziehen.

Nicht alle Beträge sind pfändbar. Von Überstunden sind z.B. 50 % unpfändbar. Zuschläge für Sonn- und Feiertage sowie Nachtzuschläge sind auch unpfändbar. Zahlungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder sind ebenfalls unpfändbar. Aufwandsentschädigungen auch. Näheres können Sie hier auch auf unserer Internetseite unter dem Bereich www.schuldnerberatung-diskret.de/pfändungen und dann bitte auf den Punkt Sonderzahlungen gehen, einsehen.

Bitte bedenken Sie, dass der geldwerte Vorteil für die private Mitbenutzung eines Dienstwagens oder einer Dienstwohnung voll pfändbar ist. Auch Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind voll pfändbar.

Bei Verpflegungsmehraufwendungen hängt es für die Pfändbarkeit davon ab, ob diese den üblichen Betrag übersteigen. Es kommt also hier auf den Einzelfall an.

Wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil Ihres Lohnes nicht richtig ausrechnet, so können Sie den Arbeitgeber auf Zahlung des falsch ausgerechneten und Ihnen vorenthaltenen Betrages vor dem Arbeitsgericht verklagen. Bitte beachten Sie, dass Arbeitgeber eine solche Klage nicht sehr gerne sehen. Sollte also für Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht Anwendung finden, d. h. der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Vollzeitkräfte haben, ist es sinnvoll vor einer solchen Klage zunächst einmal mit dem Arbeitgeber zu reden und gegebenenfalls diesem die noch fehlenden Belege (Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde o. ä.) vorzulegen.

Bitte bedenken Sie, dass bei nicht gezahltem Unterhalt andere Pfändungsfreigrenzen gelten. Wenn Ihr Einkommen sehr gering ist und nicht ausreicht, um den vollständigen Unterhalt für die Kinder zu zahlen, so kann Ihr Selbstbehalt, wenn Sie nicht erwerbstätig sind oder mit jemandem zusammenleben, statt bei 1.160,00 € auf 960,00 € herabgesetzt werden. Dies erfolgt meist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers. Bitte bedenken Sie auch, dass nicht jeder Unterhaltsgläubiger oder die Unterhaltsvorschusskasse, auf welche Unterhaltsforderungen übergehen, vollständig im Bilde ist über Ihre Unterhaltsverpflichtungen. Ergeht ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in welchem Ihr Selbstbehalt herabgesetzt wird, so muss auch hier dagegen vorgegangen werden, wenn Sie z.B. weitere Unterhaltsverpflichtungen haben. Die entsprechenden Belege sind dann dem Gericht vorzulegen.

Zahlen Sie laufenden Kindesunterhalt und die Unterhaltsvorschusskasse macht rückständigen auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend, so ist auch hier gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVG darf seitens des jeweiligen Bundeslandes der übergegangene Unterhaltsanspruch nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete also laufenden Kindesunterhalt, so kann die Unterhaltsvorschusskasse keinen rückständigen Kindesunterhalt dergestalt geltend machen, da damit die Zahlungen des laufenden Kindesunterhaltes gefährdet werden.

Gleichzeitige Pfändung von Lohn und Konto

Es kommt nicht selten vor, dass sowohl Lohn als auch Konto gepfändet werden. Für einen solchen Fall hat der Gesetzgeber keine gesetzliche Regelung getroffen. Hier bedarf es eines gesonderten Antrages beim Amtsgericht. Denn es handelt sich in diesem Fall um eine unzulässige Doppelpfändung. Der vom Arbeitgeber auf das Konto überwiesenen Betrag ist ja bereits einmal der Pfändung unterworfen und damit unpfändbar.

Üblicherweise wird in einem solchen Fall ein Antrag gemäß § 850 Abs. 4 ZPO auf Pfändungsschutz bezüglich des vom Arbeitgeber überwiesenen unpfändbaren Teils des Einkommens gestellt. Wir bezeichnen dies als Freigabebeschluss wegen unbilliger Härte. Bitte beachten Sie, dass dies nur möglich ist, wenn Ihr Konto ein Pfändungsschutzkonto ist.

Einen entsprechenden Musterantrag finden Sie als PDF-Datei hier.

Bitte denken Sie daran, dass dieser Antrag zeitnah nach Ihrer Kenntnis, dass eine unzulässige Doppelpfändung vorliegt, beim betreffenden Gericht eingehen sollte und auch muss. Bedenken Sie bitte auch, dass das Gericht schneller und einfacher entscheiden kann, wenn alle notwendigen Belege beigefügt werden. Liegt Ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Lohnes „noch nicht vor", so fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er Ihnen eine entsprechende Kopie zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Kontos. Hier fragen Sie bitte, wenn Ihnen ein solcher nicht vorliegt, Ihre Bank, ob diese Ihnen eine Kopie zur Verfügung stellt. Bitte beachten Sie, dass Sie für jeden Antrag möglichst alle Belege dem jeweiligen Antrag beifügen. Je vollständiger Sie den Antrag ausfüllen und mit den Belegen versehen, desto leichter ist es für das Gericht und desto schneller entscheidet auch das Gericht.