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Familienrecht

Vermögen

Hier finden Sie in Kürze ausführliche Erläuterungen zur Vermögensauseinandersetzung.

Vermögensauseinandersetzung

 

Wenn eine Ehe beendet wird, ist auch ist den meisten Fällen das Vermögen der ehemaligen Ehepartner zu trennen. Dies kann sich bei insbesondere bei gemeinsamen Investitionen, sei es in Aktien, Fonds, Immobilien usw. , schwierig gestalten.

In der Regel möchten die zukünftigen Ex-Partner keinerlei finanzielle Berührungspunkte nach der Scheidung mehr miteinander haben. Doch wie werden Aktien- und andere Finanzanlagen auseinander gesetzt?

 

Bei Aktien- und Fondsanlagen empfiehlt es sich, diese zu einem Zeitpunkt zu trennen, an dem die Kurse hoch sind. Manchmal bedarf es hier eines längeren Atems. Es besteht aber auch die Möglichkeit nicht den monetären Wert der Anlagen zu teilen, sondern die einzelnen Aktien und Anteile auf die Partner aufzuteilen. So wird der Nachteil von Kursschwankungen umgangen.

Besonders langwierig und schwierig gestaltet sich oft die Frage, was mit selbstgenutzten Immobilien passiert. Wollen beide Partner nicht mehr in der Immobilie wohnen, ist es ratsam, diese gemeinsam und freihändig zu verkaufen. Die Kreditbelastung der oft finanzierten Immobilie kann ein Partner, sofern er die Immobilie allein nutzt, allein selten tragen. Der andere Partner sieht, da er die Immobilie nicht mehr nutzt keinen Grund sich an den finanziellen Lasten zu beteiligen. Nutzt nur ein Partner die Immobilie und ist damit der andere von der Nutzung ausgeschlossen, so steht dem nicht nutzenden Partner eine Nutzungsentschädigung zu, von der er dann seinen hälftigen Kreditanteil bezahlen kann. Die Nutzungsentschädigung liegt meist bei der Hälfte der Nettokaltmiete. Oft haben hälftige Kaltmiete und hälftige Kreditbelastung die gleiche Höhe. Zudem hat der nutzenden Partner die Betriebskosten der Immobilie allein zu tragen.

 

Kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den Partnern werden in vielen Fällen die Kreditraten nicht mehr bezahlt. Dabei ist zu beachten, dass beide Partner Darlehensnehmer sind und bei Nichtbedienung der Raten negative Schufaeinträge erhalten können. Werden die Raten zu lange nicht bezahlt, führt dies zu einer Kündigung des Kredites durch die Bank und in der Folge auch zu einem bankseitigen Antrag auf Zwangsversteigerung der Immobilie. Die Erlöse in Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen selten den festgelegten Verkehrswert. Wodurch bei beiden Partner ein Vermögensverlust eintritt.

 

Die Immobilie kann auch zusammen mit den Krediten auf einen der Partner überschrieben werden und zwar so, dass der andere Partner aus den Darlehensverträgen komplett raus ist und gegenüber der Bank keinerlei Verpflichtung mehr hat. Gibt es keine Einigung zwischen den Partnern kann einer der Partner Teilungsversteigerung beantragen. Jedoch ist auch dies ein kostenaufwendiges Verfahren und führt am Ende zu einem Vermögensverlust, jedoch auch dazu, dass die Parteien bzgl. des Hauses getrennt sind.

 

Antiquitäten und andere Wertgegenstände können verkauft oder zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Letzteres ist wegen der schwanken Erlöse zu empfehlen.

 

Ein weiterer schwieriger Punkt ist oft die Frage, wer welches Auto bekommt und ob und wenn ja wer wem Prozente der Autoversicherung abgibt. jedoch gibt es auch hier Lösungsmöglichkeiten.

 

Hausrat

Wenn sich ein Partner vom anderen trennt, ist auch der Hausrat aufzuteilen. Um langwierigen Streit zu verhindern, empfiehlt es sich, gemeinsam eine Liste der gesamten Hausratsgegenstände zu machen und diesen dann gemeinsam zu verteilen. Strittige Fragen sollten zunächst offen gelassen werden. Meist kann hier später ein gerechter Interessenausgleich gefunden werden.

Können sich die Partner überhaupt nicht einigen, kann die Hausratsaufteilung auch durch das Gericht vorgenommen werden.

 

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet erst mit dem Stellen des Scheidungsantrages. Bei der Berechnung des Zugewinns wird das Anfangsvermögen eines jeden Partners von seinem Endvermögen abgezogen. Die sich dann für beide Partner ergebende Restsumme wird hälftig auf beide Partner verteilt.

Zum Anfangsvermögen zählen auch Erbschaften und Schenkungen während der Ehe.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in 3 Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung.

In den Zugewinn fällt nach einer Entscheidung des BGH vom 16.10.2013 zum AZ: XII ZB 277/12 auch ein Lottogewinn, der zwar nach der Trennung, aber vor Zustellung des Scheidungsantrages gemacht wurde.

 

Lebensversicherung

Mit der rechtskräftigen Scheidung ändert sich nicht automatisch die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen. Dies ist nur dann der Fall, wenn dort steht, dass nur die Erben bezugsberechtigt sind. Dies ist der geschiedene Ehegatte ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr.

Es empfiehlt sich daher ab dem Zeitpunkt der Trennung hier Vorsorge zu treffen und den Bezugsberechtigten zu ändern.

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