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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Hier finden Sie eine kurze Einführung zu den wichtigsten Fragen.

 

Arbeitsvertrag

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass ein Arbeitsvertrag nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden muss. Auch eine mündliche Übereinkunft reicht vollkommen aus, solange sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wesentlichen Punkte, Arbeitsstunden, Lohn und Tätigkeit, geeinigt haben.

 

Urlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 20 Urlaubstage zu. Dabei richtet sich die Anzahl der Urlaubstage nach den Arbeitstagen pro Woche. Grundsätzlich soll jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit haben 4 Wochen am Stück Erholungsurlaub zu nehmen. Hat also jemand eine 6-Tage-Woche, so beträgt sein Mindesturlaubsanspruch nicht 20 sondern 24 Tage. Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so wird dieser unterbrochen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Allerdings darf der Urlaub nicht einfach an die Krankheitstage ran gehängt werden. Vielmehr ist er erneut beim Arbeitgeber zu beantragen.

 

Grundsätzlich muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden. Stehen keine betrieblichen Gründe der Gewährung entgegen, ist der Urlaub zu gewähren. Halbe Urlaubstage gibt es nicht. Es ist immer ein gesamter Urlaubstag zu nehmen. Der Urlaubstag hat auch nicht immer 8 Arbeitsstunden. Wird bei einer 5 Tagewoche für den Freitag vorgearbeitet und an diesem nur noch 6 h gearbeitet, muss für den Freitag trotzdem ein voller Urlaubstag genommen werden. Im Gegenzug muss an den anderen Tagen der Woche auch nur ein normaler ganzer Urlaubstag genommen werden. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nur 15 Stunden, also 3 h pro Tag, hat der Arbeitnehmer 20 Urlaubstage zu je 3 Arbeitsstunden.

In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses beträgt der Urlaubsanspruch jeweils nur 1/12 pro Monat, danach beträgt er immer den vollen Jahresanspruch. D.h. auch bereits zu Beginn des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, zumindest wenn sein Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate dauert.

Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Urlaub.

 

Lohn

Für die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung steht diesem ein Entgelt zu. Dieses kann sich einerseits nach Tarifverträgen richten, es kann aber auch frei verhandelt werden. Der Lohn steht dem Arbeitnehmer nur insoweit zu, als dass er die vereinbarte Arbeitsleistung in Stunden erbringt. Kann er z.B. wegen schlechten Wetters oder Zugverspätungen nicht rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen, so steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Lohn zu. Denn der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint und dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung anbietet.

 

Erscheint der Arbeitnehmer pünktlich zur Arbeit und bietet seine Arbeitskraft an, nimmt der Arbeitgeber diese aber nicht an oder ist an der Annahme durch z.B. defekte Maschinen oder schlechtes Wetter gehindert, so steht dem Arbeitnehmer trotzdem Lohn zu.

Auch während des Urlaubs steht dem Arbeitnehmer Lohn zu, ebenso während der ersten 6 Wochen einer Krankheit, sofern in diesem Fall das Arbeitsverhältnis bereits länger als 4 Wochen besteht.

Inwieweit einem Arbeitnehmer Lohn für Mehrarbeit zusteht, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. In einigen sind Mehrarbeitsstunden und Überstunden bis zu einem gewissen Umfang als mit dem Gehalt abgegolten vereinbart, in anderen hingegen nicht. Dort richtet sich die Frage der Vergütung danach, ob die Stunden notwendig und vom Arbeitgeber angeordnet bzw. geduldet waren. Hier hat jedoch der Arbeitnehmer oft ein erhebliches Beweisproblem, wenn dies zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig ist.

Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Lohn.

 

Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis ist oft leicht und schnell zu schließen, doch schwer zu beenden.

Geschlossen werden kann es mündlich. Beendet hingegen kann es nur schriftlich werden. Eine mündliche Kündigung ist weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber wirksam. Zudem sind meist Fristen für die Kündigung einzuhalten. Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger ist meist die Kündigungsfrist.

 

Zum Streit kommt es meist dann, wenn nur eine Seite das Arbeitsverhältnis beenden will. Klassischerweise ist dies oft der Arbeitgeber. Wichtig für den Arbeitnehmer ist dann die Einhaltung von Fristen. Hat der Arbeitgeber mehr als 10 Vollzeitkräfte angestellt und dauert das Arbeitsverhältnis schon mindestens 6 Monate so ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Der Arbeitnehmer muss binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, andernfalls gilt die Kündigung als wirksam und kann nicht mehr gerichtlich angefochten werden.

Hat der Arbeitgeber weniger Arbeitnehmer angestellt sollte diese Frist trotzdem eingehalten werden. Denn neben dem Kündigungsschutzgesetz gibt es oft noch Verjährungsfristen aus Tarifverträgen zu berücksichtigen. Sind diese Fristen abgelaufen, kann der Arbeitnehmer rückständigen Lohn, Urlaubsabgeltung oder sogar ein Zeugnis nicht mehr verlangen.

Eine Kündigung kann aus vielen Gründen ausgesprochen werden. Es können betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe sein.

Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Kündigung.

Aktuelles im Arbeitsrecht

  • 03/05/2021
    Tagegeldanspruch der privaten Unfallversicherung endet mit Ende der Behandlungsmaßnahme

    Viele haben eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Diese soll Einkommensverluste ausgleichen, welche aufgrund eines Unfalls eintreten. Für die Bezugsdauer von Tagegeld einer privaten Unfallversicherung ist die Dauer der ärztlichen Behandlung maßgebend. Fraglich ist aber, wann diese endete. Diese Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.11.2020 zum Az. VI ZR 19/19 geklärt.

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  • 10/08/2020
    Grobe Beleidigung eines Chefs rechtfertigt fristlose Kündigung

    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, kurz LAG, hat mit Urteil vom 24.01.2017 zum Az: 3 Sa 244/16 entschieden, dass die Bezeichnung eines Chefs als „soziales Arschloch“ eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

    Im betreffenden Fall war ein langjähriger Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung gekündigt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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  • 10/08/2020
    Auch ohne förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ein Krankengeldanspruch bestehen

    Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 03.05.2017 zum Az: S 22 KR 75/16 entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend eine förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung voraussetzt. Es reicht auch eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss.

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  • 10/08/2020 - Caroline Brandt
    Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin ist durch illoyales Verhalten gerechtfertigt

    Das Bundesarbeitsgericht musste mit Urteil vom 1.6.2017 einen solchen Fall zum Az. 6 AZR 720/15 entscheiden. Im betreffenden Fall hatte die Geschäftsführerin eines Vereins auf, so das Gericht, interessanterweise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben. Dies, so führte das Gericht aus, kann die außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch eine solche illoyales Verhalten werde die eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört. Der Betriebsfriede ist dadurch erheblich gestört.

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