Schuldnerberatung Mo - Fr von 8 bis 17 Uhr:
03 82 03 / 7450 20

Änderungen zum Insolvenzrecht

Der Gesetzgeber hat in letzter Zeit einige Änderungen zur Insolvenzordnung vorgenommen. Derzeit ist die Lage recht unübersichtlich und unsicher. Wir werden hier die Altlage, die bereits umgesetzten Änderungen und die geplanten Änderungen kurz darstellen.

Altlage bis 17.12.2019
Bisher galt eine maximale Laufzeit eines Insolvenzverfahrens inkl. Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Sowohl für Selbständige als auch Verbraucher. Konnten die Verfahrenskosten gedeckt werden, reduzierte sich die Laufzeit auf 5 Jahre. Konnten 35 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen zzgl. der dann aber höher ausfallenden Verfahrenskosten binnen 3 Jahren gezahlt werden, so erhielt der Schuldner schon nach 3 Jahren Restschuldbefreiung.

Für ein erneutes Insolvenzverfahren galt eine Sperrfrist von 10 Jahren ab rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung. Diese wird aber immer erst zum ENDE des Insolvenzverfahrens erteilt. D. h. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann man nach altem Recht erst wieder in max. 16 Jahren ein erneutes Insolvenzverfahren beantragen.

geplante Lage ab 17.12.2019 bis 31.12.2024
Für Insolvenzverfahren, welche ab dem 17.12.2019 eröffnet worden sind, wird die Laufzeit sukzessive auf 3 Jahre reduziert. Hierbei setzt der Gesetzgeber eine EU-Richtlinie um. Diese gilt allerdings nur für Unternehmer. Die deutsche Umsetzung gilt aber auch für Verbraucher.

Dies bedeutet, egal wann man in 2020 bis August 2022 in die Insolvenz geht, das Insolvenzverfahren ist immer im August 2025 beendet.

Die Sperrfrist für ein erneutes Insolvenzverfahren beträgt nunmehr 13 Jahre. D. h. eine erneute Insolvenz ist erst wieder ab September 2038 möglich.

Diese Änderung ist nur vorläufig. Der Gesetzgeber möchte 2024 überprüfen, ob die Gesetzesänderung sinnvoll war oder nicht. Gibt es keine weitere Änderung der Insolvenzordnung, so wird ab 2025 wieder die Altlage vor dem 17.12.2019 gelten.

Der Gesetzgeber hat bei dieser Änderung der Insolvenzordnung zudem geplant, dass die Speicherfristen bei Schufa und Co. von 3 auf 1 Jahr reduziert wird.

Allerdings handelt es sich bisher nur um einen Gesetzesentwurf vom 13.02.2020. Dieser ist bisher noch nicht in verabschiedet worden und somit noch nicht gültig.

geplante Gesetzeslage ab dem 01.10.2020
Und nun wird es kompliziert.

Nunmehr plant der Gesetzgeber ab 01.10.2020 folgende Regelungen:

Die Laufzeit für alle ab dem 01.10.2020 eröffneten Insolvenzverfahren soll nur noch 3 Jahre betragen. Die Sperrfrist für ein erneutes Insolvenzverfahren beträgt dann 11 Jahre.

Der Gesetzgeber hat bei dieser Änderung der Insolvenzordnung zudem geplant, die Speicherfristen bei Schufa und Co. bei 3 Jahren zu belassen.

Es soll zudem bzgl. der Restschuldbefreiung ein neuer Versagungstatbestand hinzu kommen. Der Schuldner darf während der Treuhandphase keine unangemessenen Verbindlichkeiten ( neue Schulden ) begründen.

Zudem soll die Restschuldbefreiung nunmehr von Amts wegen – bisher nur auf Antrag eines beteiligten Gläubigers – versagt werden können.

Die Laufzeit der Abtretung von pfändbarem Einkommen soll wieder 5 statt 3 Jahre wie bei der Lage ab 17.12.2019 betragen.

Erhält der Schuldner in der Treuhandphase einen Gewinn, z.B. aus Lotterie, so hat er diesen vollständig herauszugeben.

Bei der geplanten Gesetzesänderung liegt derzeit nur der Referentenentwurf vor. Ob dieser so in Gesetzeskraft erwächst und ob die Änderung zum 01.10.2020 eintritt ist derzeit unklar.