16/11/2020
Änderung Insolvenzordnung im Jahre 2020
Stand 11.11.2020 – Gesetzesänderung derzeit noch nicht veröffentlicht und somit noch nicht gültig!
Der Gesetzgeber plant die Änderung des Insolvenzrechtes. Bereits seit dem Jahre 2014 wollte er die Insolvenzordnung hinsichtlich der Laufzeit von Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren verkürzen. Eine europäische Richtlinie sieht hinsichtlich Regelinsolvenzverfahren eine Laufzeit von drei Jahren vor. Der deutsche Gesetzgeber möchte dies sowohl für die Regelinsolvenzverfahren als auch für die Verbraucherinsolvenzverfahren nunmehr umsetzen.
Zunächst einmal erläutern wir hier näher, wenn ein Regel- und wann ein Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig ist.
Unter dem von der Allgemeinheit verwendeten Begriff Privatinsolvenz sind sowohl Regelinsolvenzverfahren als auch Verbraucherinsolvenzverfahren zu fassen.
Beide Insolvenzverfahren sind nur bei natürlichen Personen möglich.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Es handelt sich gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 InsO um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn der betreffende Schuldner zu keinem Zeitpunkt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die Anzahl der Gläubiger ist unerheblich. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Schuldner mithilfe einer geeigneten Stelle oder Person im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen ernsthaften außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen hat. Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind z.B. Anwälte.
Des Weiteren muss, nachdem diese Stelle oder Person das Scheitern des Einigungsversuches bescheinigt hat, dies erfolgt auf Anlage 2 und 2A des Insolvenzantrages, der Schuldner einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz einreichen. Für diesen Antrag gibt es ein deutschlandweit vorgeschriebenes Formular, welches zu verwenden ist.
Regelinsolvenzverfahren
Ist jemand selbstständig und nicht nur nebenerwerblich selbstständig, so ist das Regelinsolvenzverfahren einschlägig. War er einmal selbstständig und sind seine Vermögensverhältnisse überschaubar, d. h. hat er weniger als 20 Gläubiger, so ist hingegen das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig. Bei der Anzahl der Gläubiger kommt es nicht auf die Anzahl der Aktenzeichen an, sondern darauf, wie viele Gläubiger er hat, unabhängig davon, ob ein Gläubiger mit fünf Aktenzeichen, über fünf Inkassounternehmen seine Forderung geltend macht. Auch dann gilt er nur als ein Gläubiger. War der Schuldner einmal selbstständig und hat keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, dort wo er selber Arbeitgeber war, so ist auch dann das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind z. B. Lohnsteuer, welche nicht zum Finanzamt abgeführt worden ist oder nicht abgeführte Gesamtsozialversicherungsabgaben zu den Krankenkassen, z.B. der Knappschaft. Liegen keine Forderung aus Arbeitsverhältnissen vor, liegt ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor, mit dem bereits benannten Verfahrensablauf.
Liegen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vor, wie z. B. Lohnsteuer oder Gesamtsozialversicherungsbeiträge, so führt dies unabhängig davon wie viele Gläubiger der Schuldner hat, zu einem Regelinsolvenzverfahren. Hat der Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit einmal ausgeübt hat, mehr als 19 Gläubiger (Achtung! Es kommt nicht auf die Anzahl der Aktenzeichen an.) so führt auch dies zu einem Regelinsolvenzverfahren.
Forderungen der Berufsgenossenschaft oder z. B. der Sonderkasse Bau führen nicht zwangsläufig zu einem Regelinsolvenzantrag. Hier ist die Bewertung strittig.
Bei einem Regelinsolvenzverfahren gibt es keine Formvorschriften für den Antrag. Er sollte aber sehr wohl die Vermögensverhältnisse und die Einkommensverhältnisse sowie die Schulden des Schuldners ausreichend darstellen.
Ermittlung der Gläubiger
Zu beachten ist bitte auch, dass es in Deutschland keine zentrale Stelle gibt, bei welcher Schuldner die Gläubiger ermitteln können.
Dies führt häufig zu der Frage für Schuldner, wie ermittle ich überhaupt meine Gläubiger. Zum einen ist die SCHUFA hier ein guter Anlaufpunkt. Beachten Sie bitte, dass Sie einen Antrag auf Auskunft bei der SCHUFA gemäß § 4 BDSG stellen und bei dem von der SCHUFA gerne verwendeten Formular nicht die kostenpflichtige Alternative werden. Bitte denken Sie auch daran, dass die SCHUFA eine anonymisierte Auskunft erteilen kann, die Ihnen bei der Ermittlung Ihrer Gläubiger allerdings nicht weiterhilft. Sie benötigen die nicht anonymisierte Auskunft. Fragen Sie uns hier gerne.
Die Auskunft ist einmal im Jahr kostenlos von der SCHUFA zu erteilen. Voraussetzung ist ein Antrag und eine Kopie des Personalausweises.
Neben der SCHUFA kann auch bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes Auskunft über laufende oder Altverfahren gegen den Schuldner eingeholt werden. Genauso geeignet ist auch die Kontaktaufnahme zum zuständigen Gerichtsvollzieher. Wer das ist, teilt Ihnen auf Nachfrage Ihr Wohnsitzgericht mit. Neben der SCHUFA gibt es noch die Möglichkeit Auskunft bei Bürgel oder Creditreform einzuholen. Es gibt allerdings in Deutschland keine Verpflichtung für die Gläubiger sich bezüglich Forderungen gegen Sie irgendwo zu melden.
Wer sich also nicht sicher ist, ob er alle Forderungen gegen sich erfasst hat, sollte zunächst dokumentieren, dass er sich darum bemüht hat, die Gläubigerliste so vollständig wie möglich zu ermitteln.
Ist strittig, ob einem Gläubiger gegenüber dem Schuldner eine Forderung zusteht, so ist es nicht an dem Schuldner den Gläubiger aus der Liste herauszulassen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens prüft der Insolvenzverwalter, ob dem Gläubiger die Forderung zu Recht zusteht oder nicht. Der Schuldner ist dafür verantwortlich den Gläubiger auf die Liste, die sogenannte Gläubigerliste, mitaufzunehmen.
Änderungen der Insolvenzordnung im Jahre 2020
Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf, d. h. ein Gesetzesentwurf für die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor.
Die Gesetzesänderung, d. h. die kürzere Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens, wird erst für die Verfahren gelten, welche ab dem ersten Tag des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Quartals beantragt worden sind. Geplant ist, dass das Gesetz im September 2020 hinsichtlich der Änderung verkündet wird und somit erst auf Verfahren anzuwenden ist, die ab dem 1.10.2020 beim Gericht eingehen. Stand 11.11.2020 – ist das Gesetz noch nicht veröffentlicht.
Für Verfahren die vor dem 1.10.2020 beim Gericht beantragt worden sind, es kommt nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, sondern nur auf den Zugang des Insolvenzverfahrens, gilt, dass wenn sie im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis 16. Juli 2022 beantragt worden sind, die Laufzeit des Insolvenzverfahrens sukzessive reduziert wird. Im Grunde genommen lässt sich vereinfacht sagen, für alle innerhalb der Zeit von 17. Dezember 2019 bis 16. Juli 2022 beantragten Verfahren das Insolvenzverfahren im August 2025 enden wird. Für alle vor dem 17. Dezember 2019 beantragten Verfahren gilt die alte Regelung.
Der Referentenentwurf selbst sieht vor, dass die Verkürzung auf drei Jahre erst für die ab dem 16. Juli 2022 eingeleiteten Verfahren gilt. Die Pressemitteilung vom 1. Juli 2020 gibt an, dass die sukzessive Reduzierung der Laufzeit der Insolvenzverfahren nur für die zwischen dem 17. Dezember 2019 und 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gilt und für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erteilt wird.
Bei den Altverfahren ist es so, dass die Restschuldbefreiung bereits nach fünf Jahren erteilt werden kann, wenn die Kosten des Verfahrens, d. h. die Gerichts- und die Insolvenzverwalterkosten, zur Insolvenzmasse geflossen sind. Durch die Gesetzesänderung bleibt diese Möglichkeit allerdings dann ohne praktische Bedeutung.
Sind die Verfahrenskosten gezahlt und ist ein Betrag über diesen Kostenbetrag hinaus zur Insolvenzmasse geflossen, der eine Befriedigung der Forderung der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % erlaubt (hierbei sind die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen gemeint), so kann bereits nach alter Regelung Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangt werden.
Meldet kein Insolvenzgläubiger eine Forderung an oder werden alle Insolvenzforderungen, welche zur Tabelle angemeldet worden sind, befriedigt und auch alle sonstigen Masseverbindlichkeiten neben den Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten gezahlt, so kann jederzeit Restschuldbefreiung erteilt werden.
Diese Regelung ist allerdings von einer nur äußerst geringen praktischen Bedeutung. In den letzten zehn Jahren ist sie bei mir nur einmal vorgekommen.
Für alle Verfahren, welche ab dem 17. Juli 2022 beantragt werden, beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre.
Es ändert sich aber auch die Sperrfrist für eine erneute Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Die Sperrfrist liegt bei Altfällen vor dem 17.12.2019 bei zehn Jahren. Die ursprüngliche Änderung aus dem Jahre 2019/2020 der Insolvenzordnung mit der sukzessiven Reduzierung der Laufzeit der Insolvenzverfahren sah eine 13-jährige Sperrfrist vor. Im Zuge der Pandemie hat sich der Gesetzgeber Gedanken gemacht und hier eine Reduzierung von 13 auf 11 Jahren vorgenommen. Die Sperrfrist beginnt erst zu laufen, wenn über die Restschuldbefreiung rechtskräftig entschieden worden ist. Dies erfolgt immer erst am Ende des Insolvenzverfahrens.
Somit merken Sie sich bitte als Faustregel, ab dem Tag der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens können Sie frühestens 16 Jahre später wieder erneut in die Insolvenz gehen. Hier hat sich zur alten Regelung im Grunde genommen nichts geändert, nur dass das Insolvenzverfahren mit der Abtretungsfrist kürzer ist.
Der Gesetzgeber hatte vor mit der Reduzierung der Laufzeit der Insolvenzverfahren auch eine Regelung hinsichtlich der Löschung dieser Daten bei den Auskunfteien durchzuführen. Nach der alten Regelung ist es so, dass bei den Auskunfteien, zum Beispiel bei der SCHUFA, erst drei Kalenderjahre nach rechtskräftigem Abschluss des Insolvenzverfahrens, diese Information gelöscht wird. Im Gesetzesentwurf von Februar 2020 hat der Gesetzgeber noch geplant die Speicherdauer bei der SCHUFA und anderen Auskunfteien auf ein Jahr nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. rechtskräftigem Ende des Insolvenzverfahrens zu reduzieren. Dies wird nun nicht erfolgen. Die Speicherdauer bleibt unverändert bei drei Jahren.
Wenn allerdings eine erneute Insolvenz beantragt wird, so wird sich dann das Restschuldbefreiungsverfahren von jetzt geltenden (Plan nach dem 1.10.2020) drei Jahren Insolvenzverfahrensdauer auf fünf Jahre verlängert. Zudem sollen Schuldnerin und Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden. Und hinzukommt, dass der Gesetzgeber plant die Restschuldbefreiung künftig auch dann versagen zu können, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden. Klassiker hier sind Nichtzahlung von Miete und gegebenenfalls auch Unterhaltsschulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen.
In der Wohlfahrtsphase muss der Schuldner Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbe oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn, z. B. bei einer Lotterie o. ä. erwirbt, zum vollen Wert an die Treuhänder herausgeben.
Die Laufzeit von drei Jahren soll zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2025 gelten.
Ergeht keine erneute Entscheidung des Gesetzgebers, fällt die Verkürzung dann weg. Die Bundesregierung wird auf Grundlage eines bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichtes eine Entscheidung darüber treffen, ob die Entfristung über den 30. Juni 2025 hinaus fortbestehen soll. D. h., ob die Reduzierung der Laufzeit der Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre auch nach dem 30. Juni 2025 gelten soll.
Unverändert besteht sowohl für die Regelinsolvenz als auch für die Verbraucherinsolvenz die Möglichkeit eines sogenannten Planverfahrens. Während mit der geplanten Änderung des Insolvenzrechtes zum 1.10.2020 die Möglichkeiten, das Insolvenzverfahren um einen oder um drei Jahre zu reduzieren ersatzlos wegfallen, verbleibt es dabei, dass ein Insolvenzplanverfahren immer noch möglich ist. Mit diesem ist innerhalb eines Jahres ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit gegeben durch Zuwendungen Dritter, das Insolvenzverfahren zu beenden. Auf diese Zuwendungen/Zahlungen von Dritten darf der Schuldner allerdings keinen Anspruch haben. Wenn Sie Fragen hierzu haben, besuchen Sie bitte unsere Internetseite www.insolvenzplan-einfach.de. Hier fassen wir Ihnen Informationen zum Insolvenzplanverfahren zusammen.
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