Schuldnerberatung Mo - Fr von 8 bis 17 Uhr:
03 82 03 / 7450 20

Tagegeldanspruch der privaten Unfallversicherung endet mit Ende der Behandlungsmaßnahme

Viele haben eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Diese soll Einkommensverluste ausgleichen, welche aufgrund eines Unfalls eintreten. Für die Bezugsdauer von Tagegeld einer privaten Unfallversicherung ist die Dauer der ärztlichen Behandlung maßgebend. Fraglich ist aber, wann diese endete. Diese Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.11.2020 zum Az. VI ZR 19/19 geklärt.

Im betreffenden Fall hatte sich ein Versicherter bei einem Unfall am Finger verletzt. Wegen des Unfalls war er bei einem Facharzt in Behandlung. Der letzte Arzttermin war am 16. Juni 2016. Der Versicherungsnehmer litt weitere an einem Bewegungsdefizit. Deswegen verschrieb ihm der Arzt noch 10 x Krankengymnastik.


Die Versicherung stritt nun mit dem Mann um die Frage, ob auch für den Zeitraum der Krankengymnastik noch Anspruch auf Tagegeld besteht. Die Versicherung sah das nicht so und leistete eben nur bis zu dem besagten 16. Juni 2016.


Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Nürnberg, hat sich hier der Auffassung der Versicherung angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Tagegeld mit dem letzten persönlichen Arzttermin endet. Es vertrat dabei die Ansicht, dass in den entsprechenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Passus "Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag angerechnet, gezahlt.", eben nicht die Behandlung von Physiotherapeuten oder Heilpraktiker oder Masseure fällt. Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat dementsprechend die Auffassung, dass wenn der Arzt den Patienten aus seiner ärztlichen Verantwortung und Fürsorge entlässt, weil er z. B. keinen weiteren Termin mit ihm vereinbart, mit dem Entlastungstag der Anspruch auf Tagegeld entfällt.


Dieser Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof allerdings nicht angeschlossen. Er vertritt die Ansicht, dass der Tagegeldanspruch für die Dauer der ärztlich angeordneten Behandlungsmaßnahme besteht und legt die entsprechende allgemeine Unfallversicherungsbedingungen auch entsprechend aus.


Der BGH hat festgestellt, dass die Behandlung Therapiemaßnahmen und Medikamente-Einnahmen oder Krankengymnastik umfassen kann. Er hat damit klargestellt, dass der Abschluss des Anspruchs auf Zahlung für Krankentagegeld der Abschluss der ärztlichen Therapie ist und nicht der letzte ärztliche Termin ist.


Das Gericht führte ausdrücklich aus, dass für den Versicherungsnehmer, der für ihn erkennbare Zweck des Tagegeldes - den Ausgleich unfallbedingt erlittener Einkommensverluste - erst mit Ende der ärztlicherseits angeordneten Behandlungsdauer endet. Hierzu zählt der BGH die Dauer einer vom Arzt verordnete Medikation oder therapeutischen Maßnahme.