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Grobe Beleidigung eines Chefs rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, kurz LAG, hat mit Urteil vom 24.01.2017 zum Az: 3 Sa 244/16 entschieden, dass die Bezeichnung eines Chefs als „soziales Arschloch“ eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Im betreffenden Fall war ein langjähriger Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung gekündigt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der 62-jährige Arbeitnehmer war in einem kleinen Installationsbetrieb beschäftigt. Im Betrieb arbeiteten neben dem Chefs noch deren Mutter und 3 Mitarbeiter. Es kam zu einem Wortgefecht zwischen dem Mitarbeiter und dem früheren Chef, dem Vater der Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer kommentierte das Wortgefecht als Kinderkram und fragte, ob man im Kindergarten wäre. Einen Tag später sagte der betreffende Mitarbeiter gegenüber dem anderen Geschäftsführer, dass sein Geschäftsführerkollege gerne den Chef raus hängen läßt und sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen hat. Nach dieser Äußerung arbeitete der Mitarbeiter noch bis Feierabend und wurde dann 3 Tage freigestellt von seiner Arbeit. Als sich der Arbeitnehmer auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgemäß. Gegen diese Kündigung klagte der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht und verlor.

Gegen die Abweisung seiner Kündigungsschutzklage legte der Mitarbeiter Berufung zum LAG ein. Auch das LAG wies seine Berufung und damit seine Klage ab. Es begründete dies so, dass bei groben Beleidigungen sich ein Mitarbeiter nicht auf die freie Meinungsäußerung berufen kann. Das Gericht führte aus, dass die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters keine Provokation darstellte. Für das Lag war von besonderem Gewicht, dass zwischen den beiden Gesprächen einen Zeitspanne von 16 Stunden lag. Diese schließt nach Ansicht des Gerichtes eine Affekthandlung des Mitarbeiters aus. Auf Grund der fehlenden Entschuldigung des Arbeitnehmers und der in der Berufungsverhandlung gezeigten fehlenden Einsicht, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, bedurfte es nach Ansicht des LAG in diesem Falle keiner Abmahnung. Auch wenn das Arbeitsverhältnis 23 Jahre gedauert hat, ist es, so das Gericht, dem Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zu, Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Anders hätte das Gericht entschieden, wenn sich der Arbeitnehmer zeitnah für seine Beleidigung entschuldigt hätte. Da er dies nicht tat, war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Erstellt von: Caroline Brandt | Kategorie(n): Arbeitsrecht