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Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin ist durch illoyales Verhalten gerechtfertigt

Das Bundesarbeitsgericht musste mit Urteil vom 1.6.2017 einen solchen Fall zum Az. 6 AZR 720/15 entscheiden. Im betreffenden Fall hatte die Geschäftsführerin eines Vereins auf, so das Gericht, interessanterweise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben. Dies, so führte das Gericht aus, kann die außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch eine solche illoyales Verhalten werde die eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört. Der Betriebsfriede ist dadurch erheblich gestört.

Die Klägerin, die Geschäftsführerin des beklagten Vereins, hatte Vereinsmitglieder zur Abwahl des Vorstandes aufgefordert. Der Verein bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Also zwischen der Klägerin, der Geschäftsführung des beklagten Vereins, und dem Präsidenten des Vereins zu Differenzen kamen sich die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel zu fordern, die Vereinsspitze ab zu wählen. Der Vorstand des Vereins schloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin und sprach diese auch aus. Die Klägerin wendete sich mit ihrer Klage gegen diese fristlosen und hilfsweise ordentliche Kündigung. Ihrer Ansicht nach ist der Vorstandsbeschluss unwirksam, weil der Vorstand wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Die Kündigung Schutzklage wurde zunächst durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin. Dieser hatte vor dem Bundesarbeitsgericht vorläufigen Erfolg. Das Gericht führte aus, dass die Ansicht der Klägerin, der Vorstandsbeschluss sei unwirksam nicht zutreffend ist. Nach des Gerichtes liegen der Kündigung ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Vorstandes zu Grunde. Durch das illoyale Verhalten der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Die Klägerin hatte nur deswegen Erfolg, weil das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen konnte, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt worden ist.

Die Klage wurde zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Dieses muss man prüfen, ob entsprechend dem Vortrag des beklagten Vereins eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Anerkennung des Fristbeginns liegt vor, wenn der Klägerin bezogen auf den Kündigung relevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Dieser Bundes zwischen den Beteiligten streitig und noch abschließend durch das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Erstellt von: Caroline Brandt | Kategorie(n): Arbeitsrecht
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