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Auch ohne förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ein Krankengeldanspruch bestehen

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 03.05.2017 zum Az: S 22 KR 75/16 entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend eine förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung voraussetzt. Es reicht auch eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss.

Im betreffenden Fall war die Bescheinigung rückwirkend ausgestellt worden. Die Klägerin hatte ein Polytrauma erlitten und war an einem Freitag aus der stationären Anschlussbehandlung entlassen worden. Auf Grund ungünstiger Sprechzeiten ihres Hausarztes erhielt die Klägerin erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung beim Hausarzt. Dieser bescheinigte ihr rückwirkend auf den Entlassungstag am Freitag Arbeitsunfähigkeit. Berufend auf § 46 Satz 2 SGB V verweigerte die Krankenkasse einen Krankengeldzahlung. Die Krankenkasse war der Ansicht, dass die Klägerin bei ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am Dienstag bereits nicht mehr Krankengeld berechtigt gewesen ist und so ihr auch die rückwirkende Bescheinigung keinen Krankengeldanspruch mehr verschaffen konnte. Noch während der stationären Behandlung hatte ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt, dass die Klägerin für die nächsten 5 Monate arbeitsunfähig sein werde. Das Gericht befand die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung als ausreichend und folgte der Argumentation der Klägerin, das der Krankengeldanspruch lediglich eine ärztliche Feststellung voraussetzt, für diese aber keine besondere Form verlangt. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war zwischen den Parteien unstreitig. Für das Gericht war daher ohne Belang, dass der Klinikarzt keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einem Krankenschein vornahm. Der Klinikarzt verfügte auch nicht über eine kassenärztliche Zulassung. Ferner war für das Gericht kam es somit auch nicht darauf an, ob und weshalb die Klägerin nach ihrer Entlassung erst an einem Dienstag bei ihrem Hausarzt war. Dem Gericht genügte die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung der Arbeitsunfähig und nach Ansicht des Gerichtes wirkt diese auch fort und deckt die vermeintliche zeitliche Lücke ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Erstellt von: Caroline Brandt | Kategorie(n): Arbeitsrecht