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Betrunken E-Scooter fahren, erfüllt den Straftatbestand einer Trunkenheitsfahrt

Nach derzeitigem Gesetzesstand ist es so, dass der Tatbestand des § 316 StGB erfüllt ist, wenn jemand einen E-Scooter mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille fährt und hier auch Schlangenlinien fährt. Derjenige ist fahruntüchtig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei einer solchen Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter mangels Vergleichbarkeit eines E-Scooters mit einem Kraftfahrzeug, aber eine Ausnahme von der Regelung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gerechtfertigt sein kann.

Im betreffenden Fall feierte der Angeklagte auf einer Geburtstagsfeier. Diese verließ er nach Mitternacht mit einem Freund. Beide mieteten sich hier einen E-Scooter und fuhren damit in die Fußgängerzone. Der Angeklagte fuhr Schlangenlinien auf einer Strecke von 150 oder 200 m, dann fiel er der Polizei auf. Er wurde angehalten. Eine Blutentnahme wurde angeordnet. Die Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille. Der Führerschein des Angeklagten wurde vorläufig beschlagnahmt. Wegen des Geschehens, Schlangenlinien mit einem E-Scooter, bei einem BAK Wert von 1,13 Promille zu fahren, erhielt der Angeklagte einen Strafbefehl. Gegen diesen legte er Einspruch ein. In der darauffolgenden Hauptverhandlung wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Begehung einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde zudem für die Dauer von 6 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Da die Hauptforderung allerdings etwas mehr als 6 Monate nach der Tat stattfand, wurde ihm die Zeit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins aufgrund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, für anrechenbar erklärt, mit der Folge, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das Fahrverbot gerade abgelaufen war.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit dem betreffenden Urteil vom 16.6.2020 zum Az. 661 Js 59155/19, dass ausnahmsweise von dem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann. Es erachtete das Fahrverbot, wenn auch nur für 6 Monate, für ausreichend.

Wichtig ist in diesem Fall zu bedenken, dass auch die Nutzung eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Bereich dazu führt, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Frankfurt am Main ausnahmsweise vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen und auch nur das Fahrverbot von 6 Monaten für ausreichend erachtet. Es zog dabei heran, dass E-Scooter sich erheblich von Kraftfahrzeugen sonstiger Art unterscheiden. Um einen E-Scooter zu fahren, bedürfe es eben gerade keiner Fahrerlaubnis. Ferner sei von Gesetzes wegen keine Helmpflicht angeordnet. Das Amtsgericht legte hier aus, dass damit der Gesetzgeber deutlich gemacht haben soll, dass das Fahren mit einem E-Scooter anders zu beurteilen sei als das Fahren mit einem Pkw. Es sei daher mit einer Fahrt eines Pkws nicht vergleichbar.


Im vorliegenden Fall hat die Ansicht des urteilenden Richters zugunsten des Angeklagten gewirkt. Es bleibt aber dem Gesetzgeber unbenommen, die entsprechenden strafgesetzlichen Bestimmungen anzupassen und gegebenenfalls klarzustellen, dass auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter der Entzug der Fahrerlaubnis zwingend vorgeschrieben ist.