Ein Haftungsbescheid des Finanzamts kann für Geschäftsführer einer GmbH oder UG existenzielle Folgen haben. Das Finanzamt nimmt dann nicht allein die Gesellschaft, sondern den Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden in Anspruch. Betroffene fragen sich deshalb häufig: Für welche Steuerarten kann ein Geschäftsführer haften? Gilt das auch bei Insolvenz der GmbH? Und wie kann man sich gegen einen Haftungsbescheid wehren?
Die wichtigste Antwort vorab: Eine persönliche Haftung tritt nicht automatisch ein, nur weil die GmbH Steuern schuldet oder zahlungsunfähig ist. Erforderlich ist regelmäßig eine eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten.
Was ist ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer?
Ein Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt eine Person in Anspruch nimmt, die kraft Gesetzes für eine fremde Steuerschuld haftet. Rechtsgrundlage für die persönliche Haftung eines GmbH- oder UG-Geschäftsführers sind insbesondere §§ 34, 69 und 191 AO.
Der Geschäftsführer ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, Steuererklärungen und Steueranmeldungen richtig und fristgerecht abzugeben sowie die geschuldeten Steuern aus den von ihm verwalteten Gesellschaftsmitteln zu entrichten.
Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und werden Steuern deshalb nicht, zu spät oder zu niedrig festgesetzt beziehungsweise bezahlt, kann das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen. Die Haftung kann auch die durch die Pflichtverletzung verursachten Säumniszuschläge umfassen.
Für welche Steuerarten haftet ein Geschäftsführer?
Die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO ist nicht auf eine einzelne Steuerart beschränkt. Sie kann grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erfassen, für deren Erfüllung der Geschäftsführer verantwortlich war. Besonders häufig geht es in der Praxis um Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
| Steuerart | Typische Ursache für einen Haftungsbescheid |
|---|---|
| Lohnsteuer | Lohnsteuer wurde bei Auszahlung nicht einbehalten, nicht angemeldet oder nicht an das Finanzamt abgeführt. |
| Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer | Nebenabgaben zur Lohnsteuer wurden nicht korrekt angemeldet oder abgeführt. |
| Umsatzsteuer | Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurden nicht abgegeben, die Zahllast wurde nicht gezahlt oder Vorsteuer wurde unberechtigt geltend gemacht. |
| Körperschaftsteuer | Vorauszahlungen oder Abschlusszahlungen der GmbH wurden trotz vorhandener Mittel nicht bedient. |
| Gewerbesteuer | Gewerbesteuer-Vorauszahlungen oder Nachforderungen nach einem Bescheid bleiben offen. |
| Kapitalertragsteuer | Bei Ausschüttungen oder verdeckten Gewinnausschüttungen wurde Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und abgeführt. |
| Steuernachforderungen nach einer Betriebsprüfung | Eine Betriebsprüfung führt beispielsweise zu Nachforderungen bei Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer. |
Auch Steuernachforderungen aus einer Betriebsprüfung können Gegenstand eines Haftungsbescheids sein. Entscheidend ist jedoch immer, ob dem Geschäftsführer bezogen auf die jeweilige Steuerforderung eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die bloße Nachforderung gegen die GmbH reicht nicht aus.
Lohnsteuer: Besonders hohes Haftungsrisiko für Geschäftsführer
Die Lohnsteuer ist in der Krise besonders risikoreich. Zahlt die GmbH Arbeitslohn aus, muss sie die darauf entfallende Lohnsteuer einbehalten und fristgerecht anmelden sowie abführen. Werden andere Verbindlichkeiten oder Nettolöhne bezahlt, die einbehaltene Lohnsteuer aber nicht an das Finanzamt weitergeleitet, kann dies eine persönliche Haftung des Geschäftsführers begründen.
Lohnsteuer ist wirtschaftlich nicht frei disponierbar. Der Arbeitgeber zieht sie für Rechnung des Arbeitnehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab. Deshalb ist die Argumentation, es habe an ausreichender Liquidität gefehlt, bei einbehaltener oder abzuführender Lohnsteuer deutlich schwächer als bei anderen betrieblichen Steuerschulden.
Wird Arbeitslohn dagegen tatsächlich nicht ausgezahlt, entsteht Lohnsteuer grundsätzlich erst mit dem Zufluss beim Arbeitnehmer. Ob ein steuerlicher Zufluss vorliegt, muss insbesondere bei nachträglichen Gehaltszahlungen, bloßen Buchungen, Stundungsvereinbarungen und Gesellschafter-Geschäftsführern sorgfältig geprüft werden.
Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Liquiditätsmangel
Bei Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer stellt sich in der Unternehmenskrise häufig die Frage, welche Gläubiger aus den noch vorhandenen Mitteln bezahlt wurden. Für diese Steuerarten gilt grundsätzlich der Grundsatz der anteiligen Tilgung: Das Finanzamt darf bei unzureichender Liquidität grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als andere Gläubiger.
Bezahlt der Geschäftsführer beispielsweise Lieferanten, Vermieter oder Darlehensgeber vollständig, während fällige Umsatzsteuer nicht oder nur zu einem deutlich geringeren Anteil bezahlt wird, kann eine Haftung in Betracht kommen. Die Haftung ist in solchen Fällen regelmäßig auf den Betrag begrenzt, um den das Finanzamt gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt wurde.
Eine vollständig leere Kasse entlastet nicht automatisch. Der Geschäftsführer muss darlegen können, welche liquiden Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorhanden waren, welche Zahlungen an andere Gläubiger erfolgten und weshalb eine Steuerzahlung nicht möglich war. Eine nachvollziehbare Liquiditätsplanung und vollständige Kontounterlagen sind daher zentrale Verteidigungsmittel.
Sozialversicherungsbeiträge: Kein Haftungsbescheid nach § 69 AO – aber erhebliche Risiken
Sozialversicherungsbeiträge sind keine Steuern. Sie werden daher nicht über einen Haftungsbescheid nach § 69 AO geltend gemacht. Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist zunächst der Arbeitgeber, also regelmäßig die GmbH oder UG. [s21][s22]
Für Geschäftsführer sind nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile dennoch besonders gefährlich. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung kann nach § 266a StGB strafbar sein – ausdrücklich auch dann, wenn Arbeitsentgelt nicht ausgezahlt wurde. Daneben kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer in Betracht. [s36][s22]
Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO
Ein Haftungsbescheid ist nur rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Zu prüfen sind insbesondere:
- Geschäftsführerstellung: War die betroffene Person im maßgeblichen Zeitraum rechtlicher Geschäftsführer oder gegebenenfalls faktischer Geschäftsführer?
- Steuerliche Pflicht: Bestand eine Pflicht zur Abgabe, Berichtigung, Anmeldung, Einbehaltung oder Zahlung der konkreten Steuer?
- Pflichtverletzung: Wurde diese Pflicht nicht, nicht richtig oder verspätet erfüllt?
- Verschulden: Handelte der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig? Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
- Kausalität: Ist dem Fiskus gerade durch diese Pflichtverletzung ein Steuerausfall entstanden?
- Ermessensausübung: Hat das Finanzamt sein Auswahl- und Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt?
Eine bloße Geschäftsführerbestellung führt somit nicht automatisch zur privaten Einstandspflicht für sämtliche Steuerschulden der Gesellschaft. Das Finanzamt muss die maßgebliche Pflichtverletzung und das erforderliche Verschulden konkret feststellen.
Haftung auch nach Ausscheiden als Geschäftsführer?
Ja. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann auch nach seinem Ausscheiden persönlich in Anspruch genommen werden, wenn die behauptete Pflichtverletzung während seiner Amtszeit begangen wurde. Maßgeblich ist daher, wer zum Zeitpunkt der steuerlichen Handlungspflicht – etwa bei Fälligkeit einer Steuer oder bei Abgabe einer Steueranmeldung – tatsächlich verantwortlich war.
Wer sein Amt niederlegt, sollte daher die Übergabe der Buchhaltung, offenen Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Zahlungsfristen und verfügbaren Mittel sorgfältig dokumentieren. Das kann später entscheidend sein, um Verantwortlichkeiten eindeutig abzugrenzen.
Was ist nach Erhalt eines Haftungsbescheids zu tun?
Ein Haftungsbescheid sollte nicht ungeprüft bezahlt oder ignoriert werden. Betroffene sollten insbesondere die folgenden Punkte sofort prüfen:
- Welche Steuerarten und Zeiträume sind betroffen?
- Welche konkrete Pflichtverletzung wirft das Finanzamt vor?
- War die Person im betroffenen Zeitraum tatsächlich Geschäftsführer?
- Waren bei Fälligkeit ausreichende Mittel vorhanden?
- Wurden andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugt?
- Wurde die Haftungsquote bei Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer korrekt ermittelt?
- Liegt überhaupt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor?
- Hat das Finanzamt sein Ermessen nachvollziehbar begründet?
Gegen einen Haftungsbescheid ist grundsätzlich Einspruch möglich. Da ein Einspruch die Vollziehung nicht automatisch hemmt, sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll und begründbar ist.
Geschäftsführerhaftung und Insolvenz der GmbH
Die Insolvenz der GmbH beseitigt eine mögliche steuerliche Haftung nicht automatisch. Umgekehrt ist eine persönliche Haftung auch nicht allein deshalb gegeben, weil die GmbH insolvent ist. Entscheidend bleiben die einzelnen Pflichtverletzungen, die Liquiditätslage, der Zeitpunkt der Steuerfälligkeit und die Behandlung anderer Gläubiger.
Sobald fällige Steuern, Löhne oder Sozialabgaben nicht mehr zuverlässig bezahlt werden können, muss die Geschäftsführung die Liquiditätslage strukturiert prüfen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können zudem insolvenzrechtliche Antragspflichten bestehen. Geschäftsführer sollten die Krise nicht aussitzen und keine Zahlungen ohne rechtliche Prüfung vornehmen.
Häufige Fragen zum Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer
Haftet ein Geschäftsführer automatisch für Steuerschulden der GmbH?
Nein. Die GmbH ist grundsätzlich selbst Steuerschuldnerin. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers setzt regelmäßig eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten und einen dadurch verursachten Steuerausfall voraus.
Für welche Steuern kann ein Geschäftsführer haften?
Besonders häufig betrifft die Haftung Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Auch Kapitalertragsteuer sowie steuerliche Nachforderungen aus Betriebsprüfungen können betroffen sein.
Haftet ein Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge nach § 69 AO?
Nein. Sozialversicherungsbeiträge sind keine Steuern und unterfallen nicht der Haftung nach § 69 AO. Nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile können aber strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen für den Geschäftsführer auslösen. [s21][s22][s36]
Muss der Geschäftsführer bei fehlender Liquidität alle Steuern vollständig zahlen?
Nicht zwingend. Bei Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist bei Mittelmangel grundsätzlich eine anteilige Befriedigung des Finanzamts im Verhältnis zu anderen Gläubigern maßgeblich. Bei Lohnsteuer gelten strengere Grundsätze.
Was passiert, wenn ich einen Haftungsbescheid ignoriere?
Wird der Bescheid bestandskräftig, kann das Finanzamt gegen den Geschäftsführer persönlich vollstrecken. Es können insbesondere Konten, Arbeitseinkommen und sonstige Vermögenswerte gepfändet werden. Das Finanzamt benötigt hierfür grundsätzlich keinen gerichtlichen Titel.
Fazit
Ein Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer kann insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer betreffen. Die persönliche Haftung setzt aber immer eine konkrete, schuldhafte Verletzung steuerlicher Pflichten voraus. Besonders in der Unternehmenskrise kommt es auf die richtige Behandlung von Lohnsteuer, die nachvollziehbare Verteilung knapper Mittel und eine frühzeitige Prüfung der Insolvenzreife an.
Die Rechtsanwaltskanzlei Brandt prüft Haftungsbescheide, unterstützt bei Einspruch und Aussetzung der Vollziehung und berät Geschäftsführer von GmbH und UG bei steuerlichen Haftungsrisiken sowie in der Unternehmenskrise.
Links:
- „Lohnsteuer: Besonders hohes Haftungsrisiko“:
Lohn nicht ausgezahlt: Wann werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig? - „Geschäftsführerhaftung und Insolvenz der GmbH“:
Firmeninsolvenz: Chancen und Risiken für Unternehmer - „Geschäftsführerhaftung und Insolvenz der GmbH“:
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