Bei einer Scheidung stellt sich häufig die Frage: Was geschieht mit einer privaten Rentenversicherung, wenn der Versicherungsnehmer zwischen lebenslanger Rente und einmaliger Kapitalauszahlung wählen kann? Die Antwort ist bedeutsam, denn je nachdem, ob das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird, kann der Vertrag in den Versorgungsausgleich, in den Zugewinnausgleich oder – bei unredlicher Gestaltung – in eine Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG fallen.
Die Entscheidung für Kapital oder Rente ist daher keine bloße Frage der persönlichen Finanzplanung. Sie kann die Verteilung ehezeitlich aufgebauter Altersvorsorge erheblich verändern.
1. Grundsatz: Der Versorgungsausgleich teilt ehezeitliche Altersvorsorge
Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich hälftig geteilt. Dazu gehören insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung, berufsständischen Versorgungen sowie privaten Renten- und Lebensversicherungen, sofern sie der Alters- oder Invaliditätsvorsorge dienen.
Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das ist nicht zwingend identisch mit dem Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Entscheidung. Gerade beim Kapitalwahlrecht entsteht daraus ein rechtlich wichtiger Unterschied.
2. Private Rentenversicherung ohne ausgeübtes Kapitalwahlrecht: Versorgungsausgleich
Ist eine private Rentenversicherung auf eine lebenslange Rentenzahlung gerichtet und wurde das Kapitalwahlrecht noch nicht ausgeübt, wird das ehezeitlich aufgebaute Anrecht grundsätzlich im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Der Versorgungsträger ermittelt auf Anfrage des Familiengerichts den Ehezeitanteil sowie den Ausgleichswert. Häufig erfolgt die Teilung intern: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dann ein eigenes Anrecht beim selben Versicherer.
Beispiel:
Die Ehefrau hat während der Ehe eine private Rentenversicherung aufgebaut. Der Vertrag sieht ab dem 67. Lebensjahr eine lebenslange monatliche Rente vor; ein Kapitalwahlrecht besteht, wurde aber noch nicht ausgeübt. Solange die Versorgung auf eine Rentenleistung gerichtet ist, ist sie grundsätzlich ein ausgleichsfähiges Versorgungsanrecht.
3. Ausübung des Kapitalwahlrechts während der Scheidung: Das Anrecht kann aus dem Versorgungsausgleich herausfallen
Übt ein Ehegatte bei einer privaten Rentenversicherung das Kapitalwahlrecht aus, bevor das Familiengericht letztinstanzlich über den Versorgungsausgleich entschieden hat, ist das Anrecht anschließend nicht mehr auf eine Rente, sondern auf eine Kapitalzahlung gerichtet. Nach der Rechtsprechung kann es dann aus dem Versorgungsausgleich herausfallen – auch wenn die Wahl erst nach dem Ende der Ehezeit getroffen wurde. Entscheidend ist, ob das Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch ein ausgleichsfähiges Versorgungsanrecht darstellt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das Kapital automatisch dem anderen Ehegatten vollständig entzogen ist. Es kommt darauf an, ob ein Zugewinnausgleich stattfindet und ob die konkrete Gestaltung zu einem grob unbilligen Ergebnis führt.
4. Kapitalzahlung: Regelmäßig Zugewinnausgleich statt Versorgungsausgleich
Wird aus der privaten Rentenversicherung eine Kapitalleistung, ist der Vertrag nicht mehr zwingend dem Versorgungsausgleich zuzuordnen. Das Kapital beziehungsweise der wirtschaftliche Wert des Vertrags kann dann im Zugewinnausgleich relevant werden.
Der Zugewinnausgleich erfasst nicht einzelne Rentenanrechte, sondern vergleicht das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten. Besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann der Rückkaufswert oder die ausgezahlte Kapitalleistung deshalb bei der Vermögensbilanz berücksichtigt werden. Bei einer Kapital-Lebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung mit wirksam gewählter Kapitalauszahlung ist dieser Weg grundsätzlich naheliegend.
Wichtig: Der Zugewinnausgleich hilft nicht weiter, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben oder wenn im Ergebnis kein ausgleichspflichtiger Zugewinn entsteht. Genau in diesen Fällen gewinnt § 27 VersAusglG besondere Bedeutung.
5. Die entscheidende Abgrenzung: Versorgungsausgleich oder Zugewinn?
| Vertrags- und Entscheidungssituation | Typische rechtliche Zuordnung |
|---|---|
| Gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, klassische Betriebsrente | Versorgungsausgleich |
| Private Rentenversicherung, weiterhin auf lebenslange Rente gerichtet | Versorgungsausgleich |
| Private Rentenversicherung: Kapitalwahlrecht vor der letzten gerichtlichen Entscheidung ausgeübt | regelmäßig kein Versorgungsausgleich; wirtschaftlicher Wert kann im Zugewinn relevant sein |
| Kapital-Lebensversicherung ohne Rentencharakter | regelmäßig Zugewinnausgleich |
| Betriebliche Altersversorgung mit Kapitalleistung | grundsätzlich weiterhin Versorgungsausgleich |
| Riester-Vertrag | grundsätzlich Versorgungsausgleich; zusätzlich gelten besondere Förder- und Pfändungsschutzregeln |
Bei der betrieblichen Altersversorgung ist Vorsicht geboten: Auch eine Kapitalleistung kann ein ausgleichspflichtiges Anrecht sein. Die bloße Wahl einer Kapitalabfindung führt nicht automatisch dazu, dass die betriebliche Versorgung aus dem Versorgungsausgleich herausfällt.
6. § 27 VersAusglG: Die Grenze bei illoyaler Gestaltung
§ 27 VersAusglG ist keine allgemeine Korrekturvorschrift für jedes als ungerecht empfundene Ergebnis. Die Norm greift nur ein, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Einzelfall zu einer groben Unbilligkeit führen würde.
Eine solche grobe Unbilligkeit kann vorliegen, wenn ein Ehegatte ein während der Ehe zur Altersvorsorge aufgebautes Rentenanrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht und der andere Ehegatte weder über den Zugewinnausgleich noch auf andere Weise wirtschaftlich daran beteiligt wird. Der Bundesgerichtshof hat dies insbesondere für Fälle anerkannt, in denen der Zugewinnausgleich durch Gütertrennung ausgeschlossen war.
Die rechtliche Folge ist wichtig: § 27 VersAusglG führt nicht dazu, dass die Kapitalzahlung nachträglich wieder in den Versorgungsausgleich aufgenommen und hälftig geteilt wird. Das Familiengericht kann vielmehr den Versorgungsausgleich beschränken, etwa indem derjenige Ehegatte, der das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat, weniger oder keine Anrechte aus den Versorgungen des anderen Ehegatten erhält.
7. Wann liegt eine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG nahe?
Eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs kommt besonders in Betracht, wenn mehrere Umstände zusammentreffen:
- Das Kapitalwahlrecht wird erst während des anhängigen Scheidungsverfahrens ausgeübt.
- Das Anrecht wurde während der Ehezeit als Altersvorsorge aufgebaut.
- Durch die Kapitalwahl fällt das Anrecht aus dem Versorgungsausgleich heraus.
- Ein Zugewinnausgleich ist ausgeschlossen, etwa durch Gütertrennung.
- Der andere Ehegatte kann wirtschaftlich nicht am ehezeitlich aufgebauten Vorsorgewert teilhaben.
- Der Ehegatte, der das Kapitalwahlrecht ausübt, möchte zugleich uneingeschränkt an den Rentenanrechten des anderen Ehegatten beteiligt werden.
Der bloße Umstand, dass eine Kapitaloption ausgeübt wird, reicht nicht immer aus. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung: Wird der Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe an der ehezeitlich erworbenen Altersvorsorge in unerträglicher Weise verletzt?
8. Beispiel: Gütertrennung und Kapitalwahlrecht
Der Ehemann hat während der Ehe eine private Rentenversicherung aufgebaut. Der ehezeitliche Wert beträgt 50.000 Euro. Während des laufenden Scheidungsverfahrens wählt er die Kapitalauszahlung. Die Ehegatten haben Gütertrennung vereinbart.
Die Versicherung fällt dadurch möglicherweise nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Einen Zugewinnausgleich gibt es wegen Gütertrennung ebenfalls nicht. Würde die Ehefrau nun noch die Hälfte ihrer eigenen gesetzlichen Rentenanrechte an den Ehemann übertragen müssen, obwohl dieser sein eigenes Anrecht dem Ausgleich entzogen hat, kann das grob unbillig sein.
Das Familiengericht kann deshalb den Versorgungsausgleich der Ehefrau nach § 27 VersAusglG in Höhe des entzogenen Werts begrenzen. Der Ehemann behält das Kapital zwar grundsätzlich, kann aber nicht gleichzeitig uneingeschränkt am Altersvorsorgevermögen der Ehefrau partizipieren.
9. Kapitalwahlrecht im Fragebogen zum Versorgungsausgleich unbedingt angeben
Im Scheidungsverfahren müssen beide Ehegatten ihre Versorgungsanrechte vollständig offenlegen. Das betrifft auch private Rentenversicherungen, Kapitalwahlrechte, bereits erklärte Kapitaloptionen und erfolgte Auszahlungen.
Wer einen Vertrag oder eine Kapitalauszahlung verschweigt, riskiert eine unvollständige Entscheidung und spätere rechtliche Auseinandersetzungen. Das Familiengericht benötigt die Angaben, um beurteilen zu können, ob der Vertrag ausgleichspflichtig ist, im Zugewinn zu berücksichtigen ist oder ob eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG geprüft werden muss.
Fazit: Kapitalwahlrecht ist kein sicherer Weg aus dem Ausgleich
Ein Kapitalwahlrecht kann die Zuordnung eines privaten Rentenvertrags verändern:
- Rentenanrecht: regelmäßig Versorgungsausgleich.
- Kapitalauszahlung: regelmäßig Vermögensrecht und damit möglicher Zugewinnausgleich.
- Kein Zugewinnausgleich oder wirtschaftliche Beteiligung des anderen Ehegatten: Prüfung von § 27 VersAusglG.
- Betriebsrente oder Riester: Sonderregeln beachten; eine Kapitalleistung schließt den Versorgungsausgleich nicht automatisch aus.
Wer während einer Scheidung über die Kapitalauszahlung einer Rentenversicherung nachdenkt, sollte daher nicht allein auf die Frage „Kapital oder Rente?“ schauen. Entscheidend sind der Vertragsinhalt, der Zeitpunkt der Wahl, der Güterstand, der Stand des Scheidungsverfahrens und die wirtschaftlichen Folgen für beide Ehegatten.


