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Scheidung, drohende Insolvenz und Rentenvertrag mit Kapitalwahlrecht: Warum die Entscheidung nicht aufgeschoben werden darf

Steht ein Insolvenzverfahren bevor und läuft gleichzeitig ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich, können private Rentenverträge mit Kapitalwahlrecht zu einem erheblichen Risiko werden. Besonders problematisch ist die Lage, wenn noch nicht entschieden wurde, ob später eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalzahlung erfolgen soll.

Die Entscheidung betrifft nicht nur die eigene Altersvorsorge. Sie kann Auswirkungen auf die Insolvenzmasse, den Pfändungsschutz, den Versorgungsausgleich und gegebenenfalls auch den Zugewinnausgleich haben.

Kapitalauszahlung oder Rente: Ein wesentlicher Unterschied

Eine laufende Altersrente und eine einmalige Kapitalleistung werden im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht grundsätzlich unterschiedlich behandelt.

Laufende Rentenzahlungen können – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – nur nach den Regeln über die Pfändung von Arbeitseinkommen gepfändet werden. Damit gelten die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO. Der Schuldner behält also zumindest den unpfändbaren Betrag zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Bei mehreren Einkünften, etwa gesetzlicher Rente, Betriebsrente und privater Rente, kann jedoch eine Zusammenrechnung erfolgen.

Eine Kapitalauszahlung führt demgegenüber zu einer einmaligen Geldforderung bzw. nach Auszahlung zu einem Guthaben auf dem Konto. Dieses Kapital ist nicht automatisch durch die Pfändungsfreigrenzen für laufendes Einkommen geschützt. Im eröffneten Insolvenzverfahren fällt grundsätzlich das gesamte gegenwärtige und während des Verfahrens erworbene pfändbare Vermögen in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Eine Kapitalleistung kann daher grundsätzlich vom Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden.

Die vereinfachte Aussage „Kapital ist vollständig pfändbar“ trifft daher im Regelfall die praktische Gefahr, ist aber juristisch nicht absolut: Für bestimmte einmalige Einkünfte kann auf Antrag ein individueller Schutz nach § 850i ZPO in Betracht kommen. Das ist jedoch eine gerichtliche Einzelfallentscheidung und kein automatischer Schutz der Kapitalauszahlung.

Das Kapitalwahlrecht kann den Schutz der privaten Altersvorsorge bereits gefährden

Viele Schuldner gehen davon aus, dass die spätere Wahl einer Rentenzahlung ausreicht, um den Vertrag zu schützen. Das ist gefährlich.

Der besondere Pfändungsschutz für private Altersvorsorge nach § 851c ZPO setzt unter anderem voraus, dass die Leistung lebenslang und regelmäßig erbracht wird, der Zugriff vor dem Rentenfall ausgeschlossen ist und keine Kapitalleistung – außer im Todesfall – vereinbart wurde. Ein noch bestehendes Kapitalwahlrecht kann deshalb dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 851c ZPO gerade nicht erfüllt sind.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Voraussetzungen des § 851c ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig vorliegen müssen. Enthält der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch ein Kapitalwahlrecht, ist der besondere Pfändungsschutz regelmäßig nicht gegeben. Der Insolvenzverwalter kann dann – vorbehaltlich anderer Schutzvorschriften – den Vertrag kündigen und den Rückkaufswert für die Insolvenzmasse verlangen.

Es kommt also nicht allein darauf an, ob der Schuldner später die Rentenzahlung bevorzugen würde. Maßgeblich sind die konkreten Vertragsbedingungen und der rechtlich verbindliche Stand des Wahlrechts zum relevanten Zeitpunkt.

Entscheidung vor der Insolvenzeröffnung – aber nicht ohne Prüfung

Wer eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht besitzt und bei dem eine Insolvenz bevorsteht, sollte den Vertrag vor einer Antragstellung oder spätestens vor Verfahrenseröffnung genau prüfen lassen.

Unter Umständen kann eine Umwandlung in einen Vertrag verlangt werden, der die Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllt (§ 167 VVG). Das setzt typischerweise voraus, dass die Kapitaloption endgültig ausgeschlossen, die Verwertung bzw. Kündigung wirksam begrenzt und eine lebenslange Rentenzahlung vorgesehen ist. Die Umwandlung wirkt jedoch nicht rückwirkend; wer erst reagiert, nachdem eine Pfändung oder die Insolvenzeröffnung eingetreten ist, kann regelmäßig zu spät kommen.

Eine vorschnelle Kapitalauszahlung ist allerdings meist keine Lösung. Sie schafft gerade eine frei verwertbare Geldforderung beziehungsweise Kontoguthaben und erhöht damit das Risiko, dass das gesamte Kapital in die Insolvenzmasse fällt. Auch die Auszahlung auf ein P-Konto macht eine hohe Einmalzahlung nicht dauerhaft unangreifbar; der Kontopfändungsschutz ersetzt keinen umfassenden Schutz des ausgezahlten Vorsorgekapitals.

Gleichzeitig anhängige Scheidung: Versorgungsausgleich nicht ausblenden

Parallel zum Insolvenzverfahren läuft bei einer Scheidung regelmäßig der Versorgungsausgleich. Erfasst werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Alters- und Invaliditätsversorgung, darunter auch private Rentenversicherungen und betriebliche Altersversorgungen.

Bei einer privaten Rentenversicherung kann die Ausübung eines Kapitalwahlrechts während des Scheidungsverfahrens dazu führen, dass das Anrecht nicht mehr unmittelbar im Versorgungsausgleich geteilt wird, weil es nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung folgenlos bleibt: Das Kapital kann im Zugewinnausgleich relevant sein. Zudem kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG beschränken, wenn ein Ehegatte durch die Kapitalwahl ein ehezeitlich erworbenes Versorgungsanrecht dem Ausgleich entzieht und der andere Ehegatte wirtschaftlich nicht anderweitig beteiligt wird.

Besonders wichtig: Betriebliche Altersversorgung und Riester-Verträge folgen teilweise anderen Regeln. Eine betriebliche Altersversorgung kann auch bei einer Kapitalleistung in den Versorgungsausgleich fallen. Gefördertes Riester-Vermögen ist zudem, soweit es tatsächlich gefördert wurde und die gesetzlichen Grenzen einhält, besonders geschützt; hier gelten nicht einfach die Regeln für eine gewöhnliche private Rentenversicherung.

Nach Eröffnung der Insolvenz besteht kein freies Gestaltungsrecht mehr

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner darf dann nicht eigenmächtig über pfändbares Vertragsguthaben oder daraus resultierende Ansprüche verfügen.

Ein Kapitalwahlrecht, eine Vertragskündigung, eine Änderung der Bezugsberechtigung oder die Auszahlung eines Rückkaufswerts dürfen deshalb nicht ohne insolvenzrechtliche Prüfung veranlasst werden. Eigenmächtige Maßnahmen können nicht nur unwirksam sein, sondern auch die Restschuldbefreiung gefährden, wenn Vermögenswerte verschwiegen oder der Gläubigerbefriedigung entzogen werden.

Was Schuldner jetzt tun sollten

Vor einer Entscheidung über Rente oder Kapital sollten folgende Unterlagen geprüft werden:

  • vollständiger Versicherungsvertrag einschließlich Nachträge und Bedingungen,
  • genaue Regelung zum Kapitalwahlrecht und dessen Frist,
  • Rückkaufswert und voraussichtliche Rentenhöhe,
  • Einordnung als private Vorsorge, betriebliche Altersversorgung, Riester- oder Rürup-Vertrag,
  • Stand des Scheidungsverfahrens und Auskünfte im Versorgungsausgleich,
  • Güterstand sowie mögliche Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich,
  • Zeitpunkt einer möglichen Insolvenzantragstellung oder Verfahrenseröffnung.

Fazit

Bei drohender Insolvenz und gleichzeitigem Scheidungsverfahren ist ein noch nicht ausgeübtes Kapitalwahlrecht kein nebensächliches Vertragsdetail. Es kann darüber entscheiden, ob Altersvorsorge geschützt bleibt, ob ein Insolvenzverwalter auf den Rückkaufswert zugreifen kann und wie der Versorgungsausgleich ausfällt.

Die Rentenzahlung ist nicht automatisch geschützt, wenn der Vertrag weiterhin eine Kapitaloption vorsieht. Die Kapitalauszahlung ist regelmäßig besonders riskant, weil sie als einmaliger Vermögenswert in die Insolvenzmasse fallen kann. Deshalb sollte die Entscheidung über das Wahlrecht vor einer Insolvenzeröffnung und unter Einbeziehung des Familien- und Insolvenzrechts getroffen werden.

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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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