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Kontopfändung trotz Ratenzahlung: Kann eine Vollstreckungsabwehrklage den PfÜB stoppen?

Sie zahlen die vereinbarten Raten pünktlich. Trotzdem ist Ihr Girokonto weiterhin gepfändet, die Bank zahlt nur eingeschränkt aus und laufende Kosten wie Miete, Lebensmittel, Kraftstoff oder Versicherungen werden zum Problem.

In dieser Situation stellt sich häufig die Frage: Kann ich gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgehen – notfalls mit einer Vollstreckungsabwehrklage?

Die kurze Antwort lautet: Das kann möglich sein, aber nicht allein deshalb, weil eine Ratenzahlung besteht. Entscheidend ist, was mit dem Gläubiger konkret vereinbart wurde und ob der Gläubiger trotz einer verbindlichen Stundungs- oder Stillhalteabrede weiter vollstreckt.

Das Wichtigste vorab: Ratenzahlung hebt eine Pfändung nicht automatisch auf

Viele Schuldner gehen davon aus, dass eine Kontopfändung mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung automatisch endet. Das ist nicht der Fall.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann lediglich festlegen, dass die Forderung in monatlichen Teilbeträgen beglichen werden darf. Sie enthält damit nicht zwangsläufig die Zusage des Gläubigers, auf eine bereits bestehende Kontopfändung zu verzichten.

Die Kontopfändung bleibt grundsätzlich bestehen, solange der Gläubiger sie nicht freigibt oder sich verbindlich verpflichtet hat, sie für die Dauer der Ratenzahlung ruhend zu stellen.

Entscheidend sind daher Formulierungen wie:

  • „Bei pünktlicher Ratenzahlung wird die Zwangsvollstreckung ausgesetzt.“
  • „Die Kontopfändung wird ruhend gestellt.“
  • „Der Gläubiger wird keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen betreiben.“
  • „Nach Zahlung der ersten Rate wird die Pfändung freigegeben.“
  • „Die Vollstreckung wird bis zum Abschluss der Ratenzahlung eingestellt.“

Fehlt eine solche Vereinbarung, bedeutet die Ratenzahlung allein häufig noch nicht, dass der Gläubiger die Pfändung aufheben muss.

Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜB, ist die gerichtliche Grundlage für eine Kontopfändung. Er erlaubt dem Gläubiger, auf das Guthaben des Schuldners bei der Bank zuzugreifen.

Die Bank ist dabei sogenannte Drittschuldnerin. Sobald ihr der PfÜB zugestellt wurde, darf sie Guthaben grundsätzlich nicht mehr uneingeschränkt an den Kontoinhaber auszahlen. Sie ist an die Pfändung gebunden, bis diese aufgehoben, eingeschränkt oder durch den Gläubiger freigegeben wird.

Wichtig: Die Bank entscheidet nicht darüber, ob die Forderung berechtigt ist oder ob der Gläubiger sich an eine Ratenzahlungsvereinbarung hält. Deshalb reicht es in der Regel nicht aus, der Bank die Vereinbarung vorzulegen und die Entsperrung des Kontos zu verlangen.

Gegen den PfÜB oder gegen die Vollstreckung vorgehen?

Für eine wirksame Gegenwehr muss zunächst unterschieden werden, welches Problem konkret besteht.

Der PfÜB enthält einen formellen Fehler

Wenn es um Fehler bei der Art und Weise der Zwangsvollstreckung geht, kann eine Vollstreckungserinnerung in Betracht kommen. Das kann etwa relevant sein, wenn Zustellungen fehlerhaft waren oder der PfÜB formelle Mängel aufweist.

Die Forderung ist nachträglich erledigt oder nicht mehr vollstreckbar

Wurde die Forderung nach Erlass des Titels bezahlt, erlassen, verbindlich gestundet oder durch eine Vereinbarung in ihrer Durchsetzbarkeit eingeschränkt, kann eine Vollstreckungsabwehrklage der richtige Weg sein.

Der Lebensunterhalt ist wegen der Kontopfändung gefährdet

In diesem Fall steht zunächst der praktische Pfändungsschutz im Vordergrund. Das Girokonto sollte als P-Konto geführt werden. Je nach Einkommenssituation, Unterhaltspflichten und Sozialleistungen kann außerdem eine Anpassung des geschützten Betrags erforderlich sein.

Was leistet eine Vollstreckungsabwehrklage?

Die Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nicht unmittelbar gegen den PfÜB. Sie richtet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel, beispielsweise aus einem Vollstreckungsbescheid, Urteil oder gerichtlichen Vergleich.

Mit der Klage wird geltend gemacht, dass der Gläubiger aus dem Titel nicht oder nicht mehr vollstrecken darf.

Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nach Erlass des Titels neue Umstände eingetreten sind, etwa:

  • die titulierte Forderung wurde vollständig oder teilweise bezahlt,
  • die Parteien haben einen Vergleich geschlossen,
  • der Gläubiger hat die Forderung gestundet,
  • der Gläubiger hat verbindlich zugesagt, während einer Ratenzahlung nicht zu vollstrecken,
  • der Gläubiger hat auf die Vollstreckung verzichtet oder
  • die Forderung ist aus anderen Gründen nachträglich nicht mehr durchsetzbar.

Bei einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage kann die weitere Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt werden. Das betrifft dann auch die Grundlage einer laufenden Kontopfändung.

Wann kann die Ratenzahlungsvereinbarung eine Vollstreckungsabwehrklage begründen?

Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann für eine Vollstreckungsabwehrklage relevant sein, wenn sie mehr enthält als die bloße Erlaubnis, in Teilbeträgen zu zahlen.

Ein starker Ansatz kann bestehen, wenn der Gläubiger ausdrücklich zugesagt hat:

  • die Vollstreckung auszusetzen,
  • den PfÜB ruhend zu stellen,
  • bei pünktlicher Zahlung keine Vollstreckungsmaßnahmen fortzuführen oder
  • das Konto nach Eingang bestimmter Raten freizugeben.

Wird eine solche Vereinbarung vom Schuldner eingehalten, kann die Fortsetzung der Vollstreckung gegen die vertragliche Abrede verstoßen.

Anders kann es sein, wenn die Vereinbarung nur lautet: „Die Forderung darf in monatlichen Raten gezahlt werden.“ Ohne zusätzliche Stillhalte- oder Freigabezusage kann der Gläubiger die bestehende Pfändung unter Umständen weiterhin nutzen.

Deshalb kommt es nicht auf die Überschrift des Dokuments an, sondern auf dessen genauen Wortlaut und die gesamte Kommunikation zwischen Schuldner und Gläubiger.

Die Klage stoppt die Kontopfändung nicht automatisch

Wer Vollstreckungsabwehrklage erhebt, sollte nicht darauf vertrauen, dass die Bank das Konto allein wegen der Klage sofort freigibt.

Die Klage kann Zeit in Anspruch nehmen. Wenn eine laufende Kontopfändung dringend beendet oder eingeschränkt werden muss, sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gestellt werden kann.

Ob ein solcher Antrag Erfolg hat, hängt von den Erfolgsaussichten der Klage, der Eilbedürftigkeit und den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gericht kann dabei auch Sicherheitsleistungen berücksichtigen.

Was Betroffene sofort tun sollten

1. P-Konto prüfen oder einrichten lassen

Das P-Konto schützt einen gesetzlichen Grundbetrag vor dem Zugriff durch Gläubiger. Dadurch bleibt Geld für den täglichen Lebensunterhalt verfügbar.

Wer Unterhalt zahlt, Kindergeld erhält oder bestimmte Sozialleistungen bezieht, sollte außerdem prüfen lassen, ob der geschützte Betrag erhöht werden kann.

2. Ratenzahlungsvereinbarung vollständig sichern

Sammeln Sie nicht nur die Vereinbarung selbst, sondern auch alle E-Mails, Nachrichten, Briefe und Gesprächsnotizen. Gerade bei einer telefonisch vereinbarten Ruhendstellung kann die spätere Beweisführung schwierig sein.

3. Alle Ratenzahlungen belegen

Kontoauszüge, Überweisungsbestätigungen und Zahlungsquittungen sind entscheidend. Es muss nachvollziehbar sein, dass die Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt wurde.

4. Den Gläubiger schriftlich zur Freigabe auffordern

Der Gläubiger sollte unter Fristsetzung aufgefordert werden, die Pfändung ruhend zu stellen oder die Freigabe gegenüber der Bank beziehungsweise dem Vollstreckungsgericht zu veranlassen.

5. Den passenden Rechtsweg prüfen lassen

Nicht jede belastende Kontopfändung rechtfertigt automatisch eine Vollstreckungsabwehrklage. Je nach Sachverhalt kann eine außergerichtliche Aufforderung, ein Antrag auf Pfändungsschutz, eine Vollstreckungserinnerung oder eine Vollstreckungsabwehrklage der richtige Weg sein.

Musterformulierung für die Aufforderung an den Gläubiger

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwischen uns besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung vom [Datum]. Die vereinbarten Raten habe ich bislang vollständig und fristgerecht geleistet. Die entsprechenden Zahlungsnachweise füge ich bei.

Die fortbestehende Kontopfändung beeinträchtigt meine Möglichkeit, notwendige laufende Ausgaben zu bestreiten, erheblich. Nach der getroffenen Vereinbarung fordere ich Sie daher auf, die Zwangsvollstreckung für die Dauer der ordnungsgemäßen Ratenzahlung ruhend zu stellen und die Freigabe der Kontopfändung zu veranlassen.

Bitte bestätigen Sie mir bis zum [Datum] schriftlich, wie Sie weiter verfahren werden.

Mit freundlichen Grüßen

Welche Unterlagen sind für die rechtliche Prüfung erforderlich?

Für die Prüfung einer möglichen Vollstreckungsabwehrklage sollten Betroffene insbesondere folgende Unterlagen bereithalten:

  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
  • Vollstreckungstitel, etwa Vollstreckungsbescheid, Urteil oder Vergleich,
  • Schreiben der Bank zur Kontopfändung,
  • vollständige Ratenzahlungsvereinbarung,
  • Nachweise über sämtliche geleisteten Raten,
  • Schriftverkehr mit dem Gläubiger oder Inkassodienstleister,
  • Informationen über Einkommen, Unterhaltspflichten und Sozialleistungen,
  • gegebenenfalls Nachweise über existenzielle Belastungen, etwa Mietrückstände oder drohende Lastschriftrückgaben.

Fazit: Eine Ratenvereinbarung kann die Vollstreckung begrenzen – muss es aber nicht

Eine Kontopfändung bleibt trotz Ratenzahlung häufig bestehen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger verbindlich zugesagt hat, während der ordnungsgemäßen Ratenzahlung nicht weiter zu vollstrecken oder die Pfändung freizugeben.

Besteht eine solche Abrede und wird sie eingehalten, kann die Fortsetzung der Vollstreckung rechtlich angreifbar sein. Dann kann eine Vollstreckungsabwehrklage in Verbindung mit einem Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz geprüft werden.

Bei einer akuten Kontopfändung sollte aber immer zuerst sichergestellt werden, dass der Lebensunterhalt durch ein P-Konto und gegebenenfalls weitergehenden Pfändungsschutz gesichert ist.

Häufige Fragen

Hebt eine Ratenzahlungsvereinbarung den PfÜB automatisch auf?

Nein. Eine Ratenzahlungsvereinbarung allein führt nicht automatisch zur Aufhebung oder Ruhendstellung einer Kontopfändung. Dies muss ausdrücklich vereinbart oder vom Gläubiger später veranlasst werden.

Kann die Bank mein Konto wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung entsperren?

In der Regel nein. Die Bank ist an den PfÜB gebunden und kann die Pfändung nicht eigenständig aufheben. Dafür benötigt sie regelmäßig eine Freigabe des Gläubigers oder eine gerichtliche Entscheidung.

Hilft eine Vollstreckungsabwehrklage bei einer pünktlich bedienten Ratenzahlung?

Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger verbindlich auf die Vollstreckung verzichtet oder diese für die Dauer der Ratenzahlung ausgesetzt hat. Ob die Vereinbarung hierfür ausreicht, muss anhand ihres genauen Wortlauts geprüft werden.

Stoppt die Klage die Kontopfändung sofort?

Nein. Die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage führt nicht automatisch zur Entsperrung des Kontos. Deshalb sollte zugleich geprüft werden, ob vorläufiger Vollstreckungsschutz beantragt werden kann.

Soll ich die Raten weiterzahlen?

Die vereinbarten Raten sollten grundsätzlich weiter pünktlich gezahlt werden. Eine eigenmächtige Einstellung der Zahlungen kann den Gläubiger berechtigen, die Ratenzahlungsvereinbarung zu beenden und die gesamte Restforderung geltend zu machen.


Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine Vollstreckungsabwehrklage, eine Vollstreckungserinnerung oder ein anderer Antrag erfolgversprechend ist, hängt vom Vollstreckungstitel, dem PfÜB, dem Inhalt der Ratenzahlungsvereinbarung und den Umständen des Einzelfalls ab.

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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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