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Handy auf Raten trotz laufender Insolvenz – ist das erlaubt?

Ein neues Smartphone ist heute oft unverzichtbar: für die Arbeit, Behördentermine, Online-Banking oder die Kommunikation mit Familie und Schule. Aber darf eine Person in laufender Verbraucherinsolvenz ein Handy auf Raten kaufen oder einen Mobilfunkvertrag mit Gerät abschließen?

Die kurze Antwort: Ein allgemeines Verbot besteht nicht. Dennoch ist bei jedem Ratenkauf Vorsicht geboten. Wer während der Insolvenz neue Verbindlichkeiten eingeht, trägt dafür weiterhin selbst die Verantwortung.

Darf man während der Insolvenz neue Verträge abschließen?

Auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann ein Schuldner grundsätzlich Verträge für den persönlichen Alltag schließen. Ein Ratenkauf für ein Handy ist daher nicht automatisch unwirksam oder verboten. Ob der Händler oder Mobilfunkanbieter den Vertrag akzeptiert, entscheidet dieser allerdings selbst – häufig nach einer Bonitätsprüfung.

Anders ist die Verwaltung des Vermögens, das zur Insolvenzmasse gehört: Darüber darf nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich nicht mehr der Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO).

Die entscheidende Folge: Es entstehen neue Schulden

Die Finanzierung eines Handys begründet eine neue Verbindlichkeit. Diese gehört nicht zu den Forderungen, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben.

Die spätere Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 InsO gegenüber Insolvenzgläubigern. Das sind grundsätzlich Gläubiger mit Forderungen, die bereits bei Verfahrenseröffnung bestanden. Eine später eingegangene Handyfinanzierung wird deshalb von der laufenden Insolvenz und der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht erfasst. Bleiben Raten offen, muss der Schuldner diese Schulden also auch nach Abschluss des Verfahrens weiter begleichen.

Wann ist ein Ratenkauf vertretbar?

Ein Handy auf Raten kann im Einzelfall vertretbar sein, wenn es sich um ein notwendiges und finanziell angemessenes Gerät handelt. Entscheidend ist, dass die monatlichen Raten dauerhaft aus dem Geld bezahlt werden können, das dem Schuldner tatsächlich zur eigenen Verfügung bleibt.

Besonders vorsichtig sollte man sein bei:

  • hochpreisigen Premium-Smartphones ohne nachvollziehbaren Bedarf,
  • langen Laufzeiten und hohen Gesamtkosten,
  • zusätzlichen Versicherungen, Zubehör-Finanzierungen oder mehreren parallel laufenden Verträgen,
  • einer Finanzierung, deren Raten schon beim Vertragsabschluss erkennbar nicht bezahlbar sind.

Ein günstiges Gerät gegen Barzahlung oder ein preiswerter Mobilfunktarif ohne Gerätefinanzierung ist häufig die sicherere Lösung.

Kann der Ratenkauf die Restschuldbefreiung gefährden?

Nicht jede neue Schuld führt automatisch dazu, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Das Insolvenzrecht verlangt jedoch, keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen.

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung auf Antrag versagt werden, wenn der Schuldner Insolvenzgläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigt, etwa indem er unangemessene Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen verschwendet. Die Vorschrift erfasst auch Handlungen nach dem Insolvenzantrag. Ob ein konkreter Handy-Ratenkauf „unangemessen“ ist, hängt unter anderem von Preis, Notwendigkeit, Einkommenssituation, vorhandenen Verpflichtungen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Unbedingt: korrekte Angaben gegenüber Händler und Anbieter

Wer eine Finanzierung beantragt, muss die Fragen des Anbieters zu Einkommen, bestehenden Verpflichtungen oder einer Insolvenz wahrheitsgemäß beantworten. Falsche oder unvollständige schriftliche Angaben, um einen Kredit zu erhalten, können selbst ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung sein (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

Auch wer schon bei Vertragsabschluss weiß, dass er die Raten voraussichtlich nicht leisten kann, geht ein erhebliches rechtliches Risiko ein. Deshalb sollte eine Finanzierung nur abgeschlossen werden, wenn sie realistisch und dauerhaft tragbar ist.

Fazit

Ein Handy auf Raten ist während einer laufenden Insolvenz nicht pauschal verboten. Der Kauf sollte aber notwendig, angemessen und aus dem verfügbaren Einkommen zuverlässig finanzierbar sein. Denn die daraus entstehende neue Schuld wird durch die laufende Insolvenz normalerweise nicht beseitigt.

Bei Unsicherheit empfiehlt es sich, den konkreten Vertrag vor Unterzeichnung mit dem Insolvenzverwalter, Treuhänder oder einer qualifizierten Schuldnerberatung zu besprechen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine erste Orientierung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall.

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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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