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BGH: Zahlung auf Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtlich angefochten werden

BGH: Zahlung auf Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtlich angefochten werden – Mit Urteil vom 12. März 2026 (Az. IX ZR 18/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Strafverteidigung, Insolvenzrecht und Schuldnerberatung gleichermaßen bedeutsame Entscheidung getroffen: Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO kann insolvenzrechtlich als inkongruente Deckung angefochten werden.

Damit wird die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 15.01.2025, 4 U 137/23), die eine entsprechende Anfechtung verneint hatte, korrigiert.

1. Hintergrund: Geldauflage nach § 153a StPO und Insolvenzanfechtung

Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht von der Verfolgung einer Straftat absehen, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt – typischerweise:

  • Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse,
  • sowie ggf. weitere Weisungen (z.B. Schadenswiedergutmachung).

Wird die Geldauflage erfüllt, wird das Verfahren eingestellt, die Straftat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Die Zahlung erfolgt aber nicht aufgrund eines „klassischen“ zivilrechtlichen Anspruchs, sondern im Rahmen einer strafprozessualen Konstellation.

Im Insolvenzrecht ist die Frage entscheidend, ob solche Zahlungen später vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder angefochten und zur Masse zurückgeholt werden können – etwa wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig war oder eine spätere Insolvenz absehbar war.

2. Inkongruente Deckung: Warum die Geldauflage anfechtbar ist

Der BGH ordnet die Zahlung auf eine Geldauflage nach § 153a StPO als inkongruente Deckung nach § 131 InsO ein. Inkongruent ist eine Leistung, wenn der Empfänger keine rechtliche Befugnis hat, genau diese Art der Befriedigung zu verlangen.

Kernpunkte der Entscheidung:

  • Eine Geldauflage nach § 153a StPO verschafft der gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse keinen durchsetzbaren Vermögensanspruch gegen den Beschuldigten.
  • Trotz Zustimmung zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens steht es dem Beschuldigten frei, ob er die Auflage erfüllt; es entsteht keine neue zivilrechtliche Verbindlichkeit.
  • Weder die Landeskasse noch die gemeinnützige Einrichtung können die Zahlung einklagen, wenn der Beschuldigte nicht zahlt.

Damit gilt: Wenn der spätere Schuldner zahlt, verschafft er der empfangenden Stelle eine Befriedigung, die diese nicht zu beanspruchen hatte. Genau dies charakterisiert die inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO – und eröffnet die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter.

Der BGH führt damit seine Linie zur Anfechtung von Zahlungen fort, bei denen der Empfänger keinen durchsetzbaren Anspruch hatte (Fortführung BGH IX ZR 2/11).

3. Wer ist richtiger Anfechtungsgegner – Landeskasse oder gemeinnützige Einrichtung?

Ein praktisch wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Frage: Gegen wen richtet sich der Anfechtungsanspruch?

  • Zahlt der spätere Schuldner die Geldauflage unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese richtiger Anfechtungsgegner.
  • Zahlt er direkt an die Landeskasse, ist die Landeskasse Anfechtungsgegner.

Maßgeblich ist, wer die anfechtbare Leistung „erlangt“ hat – also wessen Vermögen den Vermögensvorteil erfahren hat, der der Vermögensminderung beim Schuldner entspricht. Diese Grundsätze orientieren sich am anfechtungsrechtlichen Leistungsbegriff und der Leitbildfunktion bereicherungsrechtlicher Zuordnungskriterien bei Mehrpersonenverhältnissen.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Gemeinnützige Organisationen können sich nicht darauf zurückziehen, bloß „Empfänger im Rahmen der Strafjustiz“ zu sein. Sie sind im Zweifel Adressat des Rückgewähranspruchs nach § 143 InsO.
  • Landeskassen können ebenfalls Anfechtungsgegner sein, wenn sie die Leistung unmittelbar erhalten haben.

4. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – wann liegt sie vor?

Damit die Anfechtung greift, müssen unter anderem die klassischen insolvenzrechtlichen Voraussetzungen wie Zahlungsunfähigkeit erfüllt sein. Der BGH nutzt die Entscheidung, um seine Kriterien zur Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO zu präzisieren:

  • Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der mangels liquider Mittel seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann.
  • Zu berücksichtigen sind alle liquiden Mittel, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig (innerhalb von drei Wochen) beschaffen kann.
  • Es spielt keine Rolle, auf welche Weise der Schuldner diese Mittel beschafft: Eigenmittel, Kredite, Hilfe von Dritten etc.
  • Wichtig ist, dass die Mittel dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehen oder innerhalb von drei Wochen verfügbar gemacht werden können.
  • Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Schuldner einen Rechtsanspruch gegen diese Dritten hat.

Im entschiedenen Fall moniert der BGH, dass das OLG Frankfurt keine ausreichenden Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit getroffen hatte und verweist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurück.

5. Praxisrelevanz: Was bedeutet das für Strafverteidigung, Schuldner und gemeinnützige Einrichtungen?

Für Beschuldigte / spätere Schuldner:

  • Zahlungen auf Geldauflagen nach § 153a StPO sind nicht „unanfechtbar sicher“, sondern unter Umständen rückforderbar, wenn später ein Insolvenzverfahren eröffnet und die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Wer eine Geldauflage erfüllt, sollte sich bewusst sein, dass ein Insolvenzverwalter diese Zahlung später zurückfordern kann.

Für Strafverteidiger:innen:

  • Die Vereinbarung von Geldauflagen im Rahmen von § 153a StPO sollte künftig auch unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden.
  • In Fällen drohender oder bereits absehbarer Insolvenz kann es nötig sein, Mandant:innen über das Risiko einer späteren Anfechtung der Zahlung zu informieren.

Für gemeinnützige Einrichtungen:

  • Spendenähnliche Zahlungen im Rahmen von Geldauflagen nach § 153a StPO sind insolvenzrechtlich nicht völlig „risikofrei“.
  • Bei späterer Insolvenzanfechtung müssen sie sich darauf einstellen, geleistete Beträge zurückzahlen zu müssen.
  • Eine sorgfältige Dokumentation der Zahlungen und ihrer strafrechtlichen Hintergründe ist sinnvoll, um im Anfechtungsprozess die eigene Position fundiert darlegen zu können – auch wenn dies die Anfechtbarkeit im Grundsatz nicht beseitigt.

Für Insolvenzverwalter und Treuhänder:

  • Das Urteil stellt klar, dass Zahlungen auf Geldauflagen nach § 153a StPO zur Masse zurückgeholt werden können, wenn die Voraussetzungen der inkongruenten Deckung (§ 131 InsO) vorliegen.
  • Die Identifikation des richtigen Anfechtungsgegners (Landeskasse vs. gemeinnützige Einrichtung) ist zentral für die erfolgreiche Durchsetzung des Rückgewähranspruchs.

6. Bedeutung für die Schuldnerberatung und anwaltliche Praxis

Für die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt ist die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht relevant:

  • In Fällen, in denen Mandant:innen vor der Insolvenz Geldauflagen nach § 153a StPO erfüllt haben, prüfen wir, ob eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter droht – oder ob bereits entsprechende Forderungen erhoben wurden.
  • In laufenden Strafverfahren mit drohender Zahlungsunfähigkeit beraten wir ganzheitlich: strafrechtliche Chance der Einstellung vs. insolvenzrechtliches Rückforderungsrisiko.
  • Für Mandant:innen, deren Zahlungen auf Geldauflagen später angefochten werden, unterstützen wir bei der rechtlichen Einordnung und der Verhandlung mit der Landeskasse oder gemeinnützigen Einrichtung.

Fazit

Der BGH stellt mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 18/25) klar:

  • Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO unterliegt als inkongruente Deckung der Insolvenzanfechtung.
  • Weder Landeskasse noch gemeinnützige Einrichtung haben einen durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch auf die Zahlung – deshalb ist die Leistung anfechtbar.
  • Richtiger Anfechtungsgegner ist jeweils der tatsächliche Empfänger der Zahlung.
  • Zur Zahlungsunfähigkeit präzisiert der BGH erneut, dass alle real verfügbaren oder kurzfristig beschaffbaren liquiden Mittel zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrer Herkunft.

Die Entscheidung schärft das Bewusstsein dafür, dass strafprozessuale Zahlungen im Umfeld von Insolvenz und Überschuldung keineswegs „außerhalb“ des Insolvenzanfechtungsrechts stehen, sondern einer sorgfältigen Prüfung bedürfen.

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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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