Eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht kann bei einer Scheidung zum entscheidenden Vermögensbaustein werden. Denn die Wahl zwischen lebenslanger Rentenzahlung und einmaliger Kapitalauszahlung beeinflusst, ob der Vertrag im Versorgungsausgleich, im Zugewinnausgleich oder unter Umständen überhaupt nicht automatisch ausgeglichen wird.
Besonders sorgfältig muss die Entscheidung getroffen werden, wenn ein Ehevertrag besteht. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder ein vollständiger Ausschluss beider Systeme führen zu völlig unterschiedlichen Folgen.
Wichtig: Das Kapitalwahlrecht ist keine rechtssichere Gestaltungsmöglichkeit, um ehezeitliche Altersvorsorge dem anderen Ehegatten zu entziehen. Eine Wahl, die während des Scheidungsverfahrens zu einer einseitigen Verteilung führt, kann über § 27 VersAusglG oder über die gerichtliche Kontrolle des Ehevertrages korrigiert werden.
1. Ausgangspunkt: Was verändert das Kapitalwahlrecht?
Bei einer privaten Rentenversicherung besteht häufig die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente und einer einmaligen Kapitalauszahlung.
Solange der Vertrag auf eine lebenslange Rentenleistung gerichtet ist, handelt es sich regelmäßig um ein ausgleichsfähiges Versorgungsanrecht. Die während der Ehezeit erworbenen Anteile werden dann grundsätzlich im Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Wird das Kapitalwahlrecht dagegen vor der letzten gerichtlichen Entscheidung ausgeübt, ist das Anrecht anschließend auf Kapital und nicht mehr auf Rente gerichtet. Bei einer privaten, nicht besonders geschützten Rentenversicherung kann es dadurch aus dem Versorgungsausgleich herausfallen.
Die Kapitalauszahlung ist damit jedoch nicht „frei“. Sie kann im Zugewinnausgleich als Vermögenswert zu berücksichtigen sein. Ob das tatsächlich zu einem Ausgleich führt, hängt entscheidend vom Güterstand und vom Inhalt eines Ehevertrages ab.
2. Die vier wichtigsten Konstellationen im Überblick
| Familiäre Regelung | Wahl der Rentenzahlung | Wahl der Kapitalauszahlung | Zentraler Prüfpunkt |
|---|---|---|---|
| Kein Ehevertrag | regelmäßig Versorgungsausgleich | regelmäßig Zugewinnausgleich | Beide Ausgleichssysteme stehen grundsätzlich zur Verfügung |
| Zugewinn ausgeschlossen, Versorgungsausgleich bleibt bestehen | regelmäßig Versorgungsausgleich | Risiko eines Ausgleichsverlusts; § 27 VersAusglG kann eingreifen | Kapitalwahl darf nicht zu einer einseitigen Entziehung führen |
| Versorgungsausgleich ausgeschlossen, Zugewinn bleibt bestehen | keine gesetzliche Teilung der Rente | Kapitalwert kann dem Zugewinn unterfallen | Ehevertrag und wirtschaftliche Kompensation prüfen |
| Zugewinn und Versorgungsausgleich ausgeschlossen | keine automatische Teilung | keine automatische Teilung | Wirksamkeit und Ausgewogenheit des Ehevertrages entscheidend |
3. Kein Ehevertrag: Rente oder Kapital ist vor allem eine wirtschaftliche Entscheidung
Ohne Ehevertrag gelten grundsätzlich sowohl der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch der Versorgungsausgleich.
Wird die Rentenzahlung gewählt, wird der ehezeitliche Anteil der privaten Rentenversicherung regelmäßig über den Versorgungsausgleich geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch ein eigenes Anrecht zur Altersvorsorge, häufig beim selben Versorgungsträger.
Wird stattdessen die Kapitalauszahlung gewählt, fällt die Versicherung unter Umständen nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Der Kapitalwert kann jedoch in den Zugewinnausgleich fallen. Die andere Seite kann dann wirtschaftlich über den Vermögensausgleich beteiligt werden. Die Kapitalwahl führt also häufig zu einem Wechsel des Ausgleichssystems – nicht zwingend zu einem vollständigen Entfall des Ausgleichs.
Empfehlung ohne Ehevertrag
Ohne Ehevertrag sollte die Entscheidung nicht primär danach getroffen werden, welcher Ausgleichsmechanismus günstiger erscheint. Maßgeblich sind insbesondere:
- Höhe der garantierten und prognostizierten Rente,
- Höhe der Kapitalleistung und steuerliche Folgen,
- sonstige Vermögenswerte und Schulden,
- Alter und eigene Versorgungsbedürfnisse,
- der konkrete Stand des Scheidungsverfahrens,
- die Interessen beider Ehegatten an einer fairen Gesamtlösung.
Eine Kapitalauszahlung während des Scheidungsverfahrens muss vollständig offengelegt werden. Die private Rentenversicherung, das Wahlrecht und die Entscheidung über die Kapitalisierung gehören in die Angaben gegenüber dem Familiengericht.
4. Ehevertrag mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs: Die Rentenzahlung ist häufig die rechtlich klarere Lösung
Wurde der Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen – etwa durch Vereinbarung der Gütertrennung –, bleibt der Versorgungsausgleich grundsätzlich bestehen, wenn er nicht ebenfalls ausgeschlossen wurde.
In dieser Konstellation führt die Wahl der Rentenzahlung regelmäßig dazu, dass das ehezeitlich erworbene Anrecht im Versorgungsausgleich berücksichtigt und geteilt wird. Das entspricht dem gesetzlichen Leitbild der gleichberechtigten Teilhabe an der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge.
Die Wahl der Kapitalauszahlung ist dagegen besonders konfliktträchtig. Das Kapital kann aus dem Versorgungsausgleich herausfallen. Da der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, besteht häufig kein zweites Ausgleichssystem, über das der andere Ehegatte am ehezeitlich gebildeten Wert beteiligt wird. Genau diese Konstellation kann eine Korrektur nach § 27 VersAusglG auslösen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Entzieht ein Ehegatte ein zur Altersvorsorge erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und erhält der andere Ehegatte über kein anderes Ausgleichssystem eine Beteiligung, kann das Familiengericht den Ausgleich der Anrechte des anderen Ehegatten entsprechend beschränken.
Empfehlung bei Ausschluss des Zugewinns
Bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs sollte die Kapitalauszahlung nicht als einseitige Gestaltung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eingesetzt werden.
Rechtlich belastbarer sind regelmäßig drei Wege:
- Rentenzahlung wählen und den Versorgungsausgleich durchführen lassen.
- Kapitalzahlung wählen, aber zugleich eine klare, angemessene Ausgleichsregelung für den anderen Ehegatten treffen.
- Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, die Kapitalwert, sonstige Versorgungsanrechte und gegebenenfalls eine Abfindung transparent und ausgewogen regelt.
Wer dagegen Kapital wählt, den Zugewinn ausgeschlossen hat und zugleich weiterhin vollständig an den Rentenanrechten des anderen Ehegatten beteiligt werden möchte, riskiert eine Beschränkung des eigenen Ausgleichsanspruchs nach § 27 VersAusglG.
5. Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Kapital bleibt im Zugewinn relevant
Ist nur der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, gilt grundsätzlich weiterhin die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Rentenanrechte werden nicht automatisch im Versorgungsausgleich geteilt; das schließt aber nicht aus, dass ein tatsächlich vorhandener Kapitalwert im Zugewinnausgleich relevant wird.
Bei Wahl der Rentenzahlung verbleibt das Rentenanrecht grundsätzlich beim jeweiligen Versicherungsnehmer. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bedeutet gerade, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nicht hälftig übertragen werden. Ein Rentenanrecht wird nicht allein deshalb zum Zugewinnvermögen, weil der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen wurde.
Bei Wahl der Kapitalauszahlung entsteht dagegen regelmäßig ein konkreter Vermögenswert. Dieser kann bei bestehender Zugewinngemeinschaft im Endvermögen zu berücksichtigen sein. Die Kapitalzahlung kann daher einen Zugewinnausgleichsanspruch auslösen oder erhöhen.
Empfehlung bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Wer den Versorgungsausgleich ehevertraglich ausgeschlossen hat, sollte folgende Frage stellen:
Soll die Altersvorsorge dauerhaft als persönliche Rente geschützt und beim jeweiligen Ehegatten belassen werden – oder soll ein Kapitalbetrag in das ausgleichspflichtige Vermögen übergehen?
Die Rentenzahlung passt typischerweise zu einem Ehevertrag, der die Altersversorgung bewusst personengebunden belassen soll. Die Kapitalauszahlung kann sinnvoll sein, wenn die Eheleute eine vermögensrechtliche Abfindung oder eine gerechte Verteilung über den Zugewinnausgleich wünschen.
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist allerdings nicht grenzenlos wirksam. Ehevertragliche Vereinbarungen unterliegen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle. Besonders kritisch sind Regelungen, bei denen ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung, Haushalt oder gemeinsamer Rollenverteilung keine ausreichende eigene Altersvorsorge aufbauen konnte und durch den Ausschluss schutzlos gestellt wird.
6. Ehevertrag mit Ausschluss von Zugewinn und Versorgungsausgleich: Die riskanteste Konstellation
Wurden sowohl der Zugewinnausgleich als auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, gibt es keine automatische gesetzliche Teilung ehezeitlich aufgebauter Renten- oder Kapitalwerte.
Wird die Rentenzahlung gewählt, verbleibt die private Rentenversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Wird die Kapitalauszahlung gewählt, verbleibt auch der Kapitalwert grundsätzlich bei ihm, weil ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet. Das kann gewollt und wirksam sein, etwa bei wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten mit vergleichbarer Altersvorsorge.
Problematisch wird diese Regelung jedoch, wenn der Ehevertrag einen Ehegatten einseitig benachteiligt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Ehegatte während einer langen Ehe wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung nur eingeschränkt erwerbstätig war, während der andere erhebliche Renten- und Vermögenswerte aufgebaut hat. Ein vollständiger Ausschluss beider Ausgleichssysteme sollte deshalb regelmäßig eine nachvollziehbare Kompensation enthalten, zum Beispiel durch eine eigene Altersvorsorge, eine Kapitalversicherung, Immobilienübertragung oder eine angemessene Abfindungsregelung.
§ 27 VersAusglG ist hier nicht der Hauptansatz
Ist der Versorgungsausgleich wirksam vollständig ausgeschlossen, steht nicht mehr die Beschränkung eines noch durchzuführenden Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG im Vordergrund. Entscheidend ist dann zunächst, ob der Ehevertrag wirksam ist und ob seine Berufung im konkreten Scheidungsfall einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind zwar grundsätzlich zulässig, müssen aber notariell wirksam vereinbart sein und dürfen nicht zu einer unzumutbar einseitigen Lastenverteilung führen.
Empfehlung bei vollständigem Ausschluss beider Systeme
Bei Ausschluss von Zugewinn und Versorgungsausgleich sollte die Entscheidung über Kapital oder Rente nicht einseitig erfolgen. Sinnvoll ist eine dokumentierte und faire Gesamtlösung, beispielsweise:
- Rentenzahlung zur dauerhaften eigenen Altersabsicherung,
- Kapitalzahlung mit ausdrücklich vereinbarter Abfindung,
- Teilfreigabe oder Übertragung anderer Vermögenswerte,
- eigenständige, ausreichend finanzierte Altersvorsorge für beide Ehegatten,
- Anpassungs- oder Härteklausel für Kinderbetreuung, Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder lange Ehezeiten.
7. Die Grenze des § 27 VersAusglG: Keine Belohnung für einseitige Entziehung
§ 27 VersAusglG ist ein Ausnahmeinstrument. Er greift nicht, weil eine Kapitalwahl dem anderen Ehegatten missfällt oder weil die Kapitalzahlung wirtschaftlich günstiger ist.
Die Grenze wird erreicht, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs im konkreten Fall grob unbillig wäre. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens ein ehezeitlich aufgebautes Vorsorgeanrecht durch Kapitalwahl dem Versorgungsausgleich entzieht, der andere Ehegatte daran über den Zugewinn nicht beteiligt wird und der kapitalisierende Ehegatte dennoch ungekürzt an den Versorgungsanrechten der Gegenseite teilhaben möchte.
Die Rechtsfolge ist nicht die nachträgliche Teilung des ausgezahlten Kapitals im Versorgungsausgleich. Das Gericht kann vielmehr den Ausgleich der Anrechte des anderen Ehegatten in entsprechender Höhe begrenzen. § 27 VersAusglG verhindert damit, dass die Kapitalwahl zu einer einseitigen Prämierung führt.
8. Checkliste vor der Entscheidung: Rente oder Kapital?
Vor Ausübung eines Kapitalwahlrechts sollten Ehegatten und ihre Berater diese Punkte prüfen:
- Handelt es sich um eine private Rentenversicherung, eine Betriebsrente, Riester-Rente oder Rürup-Rente?
- Wann endet die Frist zur Ausübung des Kapitalwahlrechts?
- Ist der Scheidungsantrag bereits zugestellt?
- Ist der Versorgungsausgleich bereits anhängig?
- Besteht ein Ehevertrag?
- Sind Zugewinnausgleich und/oder Versorgungsausgleich ausgeschlossen?
- Ist eine Kapitalzahlung im Zugewinn tatsächlich ausgleichspflichtig?
- Gibt es eine angemessene Kompensation für den anderen Ehegatten?
- Droht eine Korrektur nach § 27 VersAusglG?
- Wurde der Vertrag einschließlich Kapitalwahlrecht gegenüber dem Familiengericht vollständig angegeben?
Fazit: Die Vertragslage bestimmt die Strategie
Die Frage „Rente oder Kapital?“ lässt sich bei einer Scheidung nicht pauschal beantworten.
Ohne Ehevertrag führt die Rentenzahlung regelmäßig in den Versorgungsausgleich, die Kapitalzahlung regelmäßig in den Zugewinnausgleich. Bei Ausschluss des Zugewinns ist die Rentenzahlung häufig die rechtlich stabilere Lösung, weil eine Kapitalwahl ohne Kompensation eine Korrektur nach § 27 VersAusglG auslösen kann. Bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs bleibt die Kapitalzahlung regelmäßig im Zugewinnausgleich relevant. Sind beide Ausgleichssysteme ausgeschlossen, steht die Wirksamkeit und Fairness des Ehevertrages im Mittelpunkt.
Die beste Strategie ist deshalb nicht die einseitige Vermeidung eines Ausgleichs. Sie liegt in einer frühzeitigen, transparenten und wirtschaftlich ausgewogenen Regelung, die Rentenvertrag, Kapitalwert, Güterstand und Altersvorsorge beider Ehegatten gemeinsam berücksichtigt.

