„Wie lange dauert das noch?“ – Diese Frage beschäftigt viele Ehepaare in der Trennungsphase uneinig. Die gute Nachricht: Bei optimaler Vorbereitung kann eine einvernehmliche Scheidung bereits am Trennungsjahr enden und nach wenigen Monaten nach Antragstellung rechtskräftig werden. Doch schnell ist nicht immer gleich unkompliziert. Welche Fallstricke lauern, und wie können Sie den Prozess beschleunigen? Hier finden Sie die kompakte Übersicht.
Die Mindestvoraussetzung: Das Trennungsjahr
Unabhängig davon, wie schnell Sie sich scheiden lassen möchten – das Trennungsjahr ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben (§ 1566 Abs. 1 BGB). Erst nach Ablauf von 12 Monaten Trennung können Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Diese Wartezeit beginnt mit dem Tag, an dem die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgelöst wurde – also getrennter Wohnsitz oder zumindest getrennte Lebensführung in einer gemeinsamen Wohnung („von Tisch und Bett getrennt“).
Fazit: Schneller als nach einem Jahr plus Zeit für Gerichtsverfahren geht es rechtlich nicht.
Idealfall: Die einvernehmliche Scheidung am Trennungsjahr
Haben Sie sich einig darüber, dass die Ehe beendet ist, und haben Sie alle praktischen Fragen geklärt? Dann können Sie den Scheidungstermin kurz nach Ablauf des Trennungsjahres erreichen. Der konkrete Ablauf:
Phase 1: Vorbereitung während des Trennungsjahres
- Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen (Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn, Hausrat)
- Rechtsanwalt wählen und Mandat erteilen
- Unterlagen sammeln (Eheurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Nachweise über Einkünfte und Vermögen)
Phase 2: Antragstellung Nach Ablauf des Trennungsjahrs reicht Ihr Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Optimalerweise geschieht dies direkt am Tag danach.
Phase 3: Verfahrensdauer Bei guter Gerichtsauslastung ist der Termin in 2 bis 5 Monaten möglich. Nach der mündlichen Verhandlung folgt die einmonatige Rechtsmittelfrist zur Rechtskraft.
Gesamtdauer ab Scheidungsantrag: 3 bis 6 Monate bei Einvernehmen.
Der Turbo für beschleunigte Scheidungen: Nur ein Anwalt nötig?
Ein häufig gehörter Wunsch: „Können wir nicht nur einen Anwalt nehmen und den Prozess beschleunigen?“ Hier müssen wir differenzieren: Die Mindestverteidigung durch einen Rechtsanwalt ist bei jeder Scheidung zwingend vorgeschrieben (§ 114 Abs. 4 FamFG). Mindestens ein Ehepartner muss durch Anwalt vertreten werden.
Doch bei bestimmten Konstellationen kann tatsächlich nur ein Anwalt für beide Parteien aktiv werden – vorausgesetzt, es besteht keine Interessenkollision. Dies spart nicht nur Kosten, sondern beschleunigt auch den Informationsaustausch zwischen den Beteiligten.
Die Ausnahme – Nur ein Anwalt vertretbar bei Ehen unter 3 Jahren
Hier kommen wir zum entscheidenden rechtlichen Knackpunkt, der vielen Nicht-Fachanwälten entgeht:
Wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 3 Jahre gedauert hat, genügt die Vertretung durch einen Scheidungsanwalt für einen Ehepartner – der andere Ehepartner braucht keinen eigenen Rechtsanwalt.
Die Regelung des § 114 Abs. 4 Satz 3 FamFG sieht für diese Fälle eine vereinfachte Prozessführung vor. Die Begründung: Bei kurzen Ehen sind die Vermögensverflechtungen in der Regel weniger komplex, und der Versorgungsausgleich ist ohnehin ein Antragsverfahren (nicht obligatorisch).
Vorteile dieser Konstruktion:
- Ein Anwalt kann den Scheidungsantrag und die Folgesachenanträge für einen Partner erstellen
- Der andere Ehepartner kann auf eigenen Anwalt verzichten
- Schnellere Abstimmung, da keine zwei Prozessbevollmächtigte koordinieren müssen
- Reduzierte Kosten
Aber Achtung: Die 3-Jahres-Frist bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht, nicht auf den späteren Scheidungstermin. Überschreitet die Ehe nach Einreichung des Antrags die 3-Jahres-Marke, bleibt der ursprüngliche Rechtszustand erhalten – das Verfahren läuft weiterhin mit nur einem Anwalt.
Falle 1: Ehe über 3 Jahre – Ausschluss des Versorgungsausgleichs notwendig
Was geschieht bei Ehen, die länger als 3 Jahre gedauert haben? Hier wird die Sache komplexer. Der Versorgungsausgleich ist nach § 6 Abs. 1 VersAusglG zwingend durchzuführen – es sei denn, die Ehepartner verzichten darauf.
Um weiterhin nur mit einem Anwalt auszukommen, müssen Sie den Versorgungsausgleich rechtssicher ausschließen. Das bedeutet:
Schriftliche Vereinbarung + Notarielle Beurkundung = Ausschluss wirksam
Der Gesetzgeber hat mit der Familienrechtsreform 2009 die Hürden für einen Ausschluss erhöht. Grund: Der Versorgungsausgleich dient dem sozialen Ausgleich und der Altersabsicherung – eine leichtfertige Verzichtserklärung soll verhindert werden.
Was ist dafür erforderlich?
- Gemeinsame schriftliche Erklärung beider Ehepartner
- Notarielle Beurkundung der Vereinbarung
- Inhalt: Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
Zeitliche Einordnung: Die notarielle Urkunde sollte mindestens 1 Jahr vor dem Scheidungstermin vorliegen. Diese Frist ist in der Praxis zwingend einzuhalten, damit das Gericht die Vereinbarung als rechtssicher anerkennt.
Bringt der Ausschluss Nachteile mit sich? Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich bedeutet: Jeder Partner behält die Rentenanwartschaften, die er während der Ehe erworben hat, für sich. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner – zumeist denjenigen, der während der Ehe die Kindererziehung übernommen hat – kann dies erhebliche Nachteile in der Altersabsicherung bedeuten.
Das Familiengericht nimmt daher in jedem Fall eine Inhaltskontrolle vor. Der Richter muss sicherstellen, dass keiner der Ehepartner durch den Ausschluss unangemessen benachteiligt wird.
Praxis-Tabelle: Wann reicht ein Anwalt aus?
| Ehedauer | Versorgungsausgleich | Anzahl Anwälte nötig |
|---|---|---|
| Unter 3 Jahre | Entweder durchführen oder ausschließen | 1 Anwalt vertretbar |
| Über 3 Jahre | Ausschluss durch notarielle Urkunde | 1 Anwalt möglich |
| Über 3 Jahre | Versorgungsausgleich durchführen | Jeder Ehepartner braucht Anwalt |
Beschleunigte Scheidung: Zeitplan im Überblick
Wenn Sie schnellstmöglich scheiden lassen möchten, sollten Sie etwa einen Monat vor Ablauf des Trennungsjahres aktiv werden:
| Zeitpunkt | Handlungsschritt |
|---|---|
| 1 Monat vor Trennungsjahr | Kontaktaufnahme mit Familienrechtsanwalt, Mandatsunterlagen vorbereiten |
| Trennungsjahr abgelaufen | Scheidungsantrag wird beim Familiengericht eingereicht |
| Bei Ehe > 3 Jahren | Notarielle Vertragsurkunde zum Versorgungsausgleichs-Ausschluss liegt vor |
| 2-5 Monate später | Scheidungstermin beim Familiengericht |
| 1 Monat nach Verkündung | Scheidung ist rechtskräftig |
Fehler vermeiden – Was den Prozess verzögert
Die Erfahrung zeigt: Die meisten Verzögerungen entstehen durch unzureichende Vorbereitung. Folgende Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden:
- Unklarer Trennungszeitpunkt: Streit über den Beginn der Trennung führt zu Prozessverzögerungen
- Uneinigkeit über Regelungen: Fehlende Vereinbarungen zu Kindesunterhalt, Sorgerecht oder Hausrat zwingen zu mündlicher Verhandlung oder Gutachten
- Fehlende notarielle Urkunde: Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Ehen über 3 Jahren nur schriftlich ohne Notar = ungültig
- Unvollständige Unterlagen: Fehlende Versicherungsnachweise erschweren den Versorgungsausgleich
Fazit: „Schnell“ ist eine Frage der Vorbereitung
Eine Scheidung kann nach deutschem Recht frühestens nach Ablauf eines Jahres Trennung durchgeführt werden. Doch mit der richtigen Vorbereitung kann der Zeitraum zwischen Antragstellung und Rechtskraft auf wenige Monate verkürzt werden.
Wichtiger Faktor ist die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. Er weiß, wann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll und zulässig ist, prüft die Formvorschriften der notariellen Beurkundung und koordiniert den Ablauf mit dem Gericht.
Bei Ehen unter drei Jahren genügt in der Regel ein Anwalt für verfahrensbeteiligten Partner. Bei längeren Ehen kommen Sie nur mit notariell beurkundetem Versorgungsausgleichs-Ausschluss mit nur einem Anwalt aus – eine Option, die Kosten spart und den Prozess beschleunigt, aber sorgfältige Abwägung der langfristigen wirtschaftlichen Folgen erfordert.
Haben Sie Fragen zur schnellen Durchführung Ihrer Scheidung? Unsere Fachanwältin für Familienrecht berät Sie individuell zu den Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.
Telefon: 038203 / 74 50 0
E-Mail: kanzlei@rain-brandt.de
Oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Terminanfrage.
Weitere interessante Beiträge:
Was kostet eine Scheidung in M-V wirklich? Ein ehrlicher Kosten-Leitfaden (inkl. Verfahrenskostenhilfe)
Scheidung und Schulden: Muss ich für die Kredite meines Partners haften?
Ihr Vorteil bei Schulden: Warum unsere Experten für Insolvenzrecht sich ständig für Sie fortbilden
Das Trennungsjahr beginnt: Ihre ultimative Checkliste für die ersten 30 Tage
Schuldenfalle Trennung: Gemeinsame Immobilie & Schulden in der Region Rostock – Was nun?

