BGH zum Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung – Mit Beschluss vom 11. Juni 2026 (Az. IX ZB 1/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die Schuldnerberatung und familienrechtliche Praxis sehr wichtige Frage entschieden: Unterfallen Zugewinnausgleichsforderungen dem Pfändungsschutz für „sonstige Einkünfte“ nach § 850i ZPO – oder können Gläubiger hier weitgehend zugreifen?
1. Der Kern der Entscheidung
Der BGH stellt klar:
Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.
Damit ordnet der BGH den Zugewinnausgleich nicht als „sonstige Einkünfte“ im Sinne des § 850i ZPO ein, sondern stellt ihn auf eine eigene rechtliche Ebene. Aus Sicht des Pfändungsschutzes ist das ein sehr deutlicher Akzent.
2. Worum ging es konkret?
Im Ausgangsfall spielte eine Kapitallebensversicherung und deren Ablaufleistung eine entscheidende Rolle. Die Forderung aus dieser Versicherung war an den Ehegatten abgetreten worden; im Raum stand die Frage, ob diese Forderung als pfändungsfrei oder zumindest pfändungsbeschränkt zu behandeln ist.
Das Beschwerdegericht hatte argumentiert, dass das „Führen einer Ehe“ ausreichen könnte, um einen Anspruch auf eine solche Leistung als „sonstige Einkünfte“ nach § 850i ZPO einzuordnen. Der BGH widerspricht dieser Auffassung ausdrücklich:
- Allein die Tatsache, verheiratet zu sein, macht eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen nicht zu einem eigenständig „erwirtschafteten“ Anspruch.
- Ein Geschenk des einen Ehegatten ist nicht deshalb vom anderen „selbst erzielt“, nur weil eine Ehe besteht.
- Auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) entsteht nicht deshalb als „selbst erwirtschaftete“ Forderung, weil es an die Ehe anknüpft.
Entscheidend ist nach Auffassung des BGH immer der konkrete Anspruch und seine Entstehung – nicht der bloße familienrechtliche Rahmen.
3. Zugewinnausgleich und Pfändungsschutz – die rechtliche Einordnung
Zentral ist die Frage: Wie wird der Zugewinnausgleich in Pfändungsschutzvorschriften eingeordnet?
Der BGH arbeitet hier eine wichtige Abgrenzung heraus:
- Der Pfändungsschutz nach § 850i ZPO („Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“) ist nicht anwendbar, wenn es sich um eine Zugewinnausgleichsforderung handelt.
- Für Ausgleichsforderungen greift vielmehr die speziellere Vorschrift des § 852 Abs. 2 ZPO („beschränkt pfändbare Forderungen“).
Der BGH lässt zwar offen, ob § 852 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz für Zugewinnausgleichsforderungen abschließend regelt. Klar ist aber: Eine Zugewinnausgleichsforderung fällt nach dieser Entscheidung nicht unter den Begriff der „sonstigen Einkünfte“ im Sinne von § 850i ZPO.
Damit ist die Tür zu einer analogen oder ergänzenden Anwendung von § 850i ZPO auf Zugewinnausgleichsforderungen praktisch verschlossen.
4. Praxisrelevanz für Schuldner, Gläubiger und Berater:innen
Die Entscheidung ist alles andere als nur dogmatische Feinjustierung – sie hat unmittelbare praktische Konsequenzen:
Für Schuldner:
- Zugewinnausgleichsforderungen genießen nicht den gleichen Pfändungsschutz wie Arbeitslohn oder typische wiederkehrende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
- Wer im Rahmen einer Trennung oder Scheidung mit Zugewinnausgleich eine größere Geldforderung erwirbt, muss damit rechnen, dass Gläubiger – vorbehaltlich der Beschränkungen aus § 852 ZPO – darauf zugreifen können.
- Eine „Rettung“ über § 850i ZPO ist nach der BGH-Entscheidung nicht möglich.
Für Gläubiger:
- Zugewinnausgleichsforderungen bleiben eine attraktive Zugriffsmöglichkeit, insbesondere bei zahlungskräftigen (Ex-)Ehegatten mit Vermögen.
- Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit: Anträge auf Anwendung von § 850i ZPO bezüglich des Zugewinnausgleichs werden künftig regelmäßig keinen Erfolg haben.
Für Beratungsstellen und Rechtsanwält:innen:
- In der Beratung von überschuldeten Mandant:innen mit familienrechtlichen Ansprüchen ist die strikte Differenzierung wichtig:
- Arbeitseinkommen: Klassischer Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO.
- Sonstige Einkünfte (z.B. aus Dienstleistungsverträgen, freiberuflicher Tätigkeit): § 850i ZPO.
- Zugewinnausgleichsforderungen: Pfändungsschutz nur in den Grenzen des § 852 ZPO.
- Gestaltungsberatung im Vorfeld von Trennung und Scheidung muss künftig noch genauer prüfen, wie Zugewinnausgleichsansprüche und Versicherungen ausgestaltet werden.
5. Zugewinnausgleich im Spannungsfeld von Familienrecht und Vollstreckungsrecht
Der Zugewinnausgleich entsteht als Ausgleichsforderung zwischen Ehegatten, wenn ein Ehegatte während der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat. Familiär betrachtet soll damit der wirtschaftliche Erfolg während der Ehe fair verteilt werden.
Vollstreckungsrechtlich sieht der BGH aber keinen Anlass, diese Forderung als „Einkommen“ oder als „selbst erwirtschaftete“ Leistung zu behandeln. Vielmehr handelt es sich um eine einmalige Ausgleichsforderung, die im Vermögensbereich des berechtigten Ehegatten erscheint und damit für Gläubiger – in den gesetzlich gesetzten Grenzen – erreichbar bleibt.
Damit bestätigt der BGH auch eine Linie, die andere familienrechtliche Ansprüche (z.B. erbrechtliche Ansprüche und unentgeltliche Zuwendungen) nicht ohne Weiteres dem pfändungsgeschützten Einkommensbegriff des § 850i ZPO unterstellt.
6. Strategische Überlegungen für Betroffene
Für Mandant:innen unserer Kanzlei stellt sich häufig die Frage: Wie kann ich meine Existenz sichern, wenn ich sowohl verschuldet als auch in einer Trennungssituation bin?
Wesentliche Punkte sind:
- Frühe Bestandsaufnahme
Vor Zugewinnausgleich, Scheidung und Vermögensübertragungen sollten bestehende Schulden und laufende Pfändungen genau analysiert werden. - Gestaltungsmöglichkeiten prüfen
Nicht jede Vermögensverschiebung ist sinnvoll oder rechtlich zulässig. Einseitige „Schutzkonstruktionen“ können als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden und im Streit mit Insolvenzverwaltern oder Gläubigern scheitern. - Pfändungsschutz voll ausschöpfen
Wo es um Arbeitseinkommen und sonstige Einkünfte geht, lassen sich über die Pfändungstabellen und die Regeln des § 850ff. ZPO durchaus spürbare Entlastungen erreichen. Für einmalige Ausgleichsforderungen gilt das nur eingeschränkt. - Ganzheitliche Beratung
Ideal ist eine kombinierte rechtliche Betrachtung:- Familienrecht (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhalt)
- Vollstreckungsrecht / Insolvenzrecht (Pfändungsschutz, Schuldenbereinigung) So wird vermieden, dass ein vorteilhafter familienrechtlicher Anspruch im Ergebnis sofort an Gläubiger fällt.
7. Bedeutung für die zukünftige Rechtsprechung und Beratungspraxis
Die Entscheidung des BGH vom 11. Juni 2026 schafft Klarheit in einem bisher umstrittenen Grenzbereich. Sie:
- Stärkt die Systematik der Pfändungsschutzvorschriften,
- verhindert eine Ausweitung des § 850i ZPO auf familienrechtliche Ausgleichsforderungen,
- und gibt Beratungsstellen sowie Kanzleien einen klaren Referenzpunkt für die Behandlung von Zugewinnausgleichsansprüchen in der Schuldnerberatung.
Für die Praxis der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bedeutet das: Bei allen Mandaten, in denen Trennung, Scheidung und Verschuldung zusammentreffen, ist die neue BGH-Linie zwingend mit zu berücksichtigen.
Fazit
Zugewinnausgleichsforderungen sind nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung keine „sonstigen Einkünfte“ im Sinne des § 850i ZPO und genießen daher nicht den entsprechenden Pfändungsschutz. Maßgeblich sind die speziellen Regeln für beschränkt pfändbare Forderungen, insbesondere § 852 ZPO.
Für Schuldner ist das ein Warnsignal: Ansprüche aus Zugewinnausgleich können – sofern rechtlich wirksam begründet – von Gläubigern in Anspruch genommen werden. Für Gläubiger und Berater:innen bietet die Entscheidung hingegen eine klare Orientierung und erhöht die Rechtssicherheit.


