Kanzlei Brandt – Ihr Leuchtturm in stürmischen Zeiten bei Gläubigervergleich oder Insolvenz anmelden

Warum steigt der an die SCHUFA gemeldete Saldo trotz Tilgungsvereinbarung?

Eine Raten- oder Tilgungsvereinbarung soll Schuldnerinnen und Schuldnern ermöglichen, eine offene Forderung in überschaubaren monatlichen Beträgen zurückzuführen. Umso irritierender ist es, wenn in der SCHUFA-Auskunft nicht etwa ein sinkender Betrag erscheint, sondern der vom Gläubiger gemeldete Saldo von Jahr zu Jahr steigt.

Das ist nicht automatisch rechtmäßig – aber auch nicht in jedem Fall ein Fehler. Entscheidend ist, was genau vereinbart wurde, wie die Forderung rechtlich zusammengesetzt ist und ob der Gläubiger die Daten korrekt, aktuell und nachvollziehbar an die SCHUFA übermittelt.

Tilgungsvereinbarung ist nicht immer ein sofortiger Vergleich über einen niedrigeren Betrag

Viele Schuldner gehen verständlicherweise davon aus: Wenn beispielsweise eine Forderung von 10.000 Euro besteht und mit dem Gläubiger eine Zahlung von insgesamt 5.000 Euro in Raten vereinbart wird, dann dürfe auch nur noch dieser reduzierte Betrag als offen behandelt oder gemeldet werden.

Das trifft jedoch nur zu, wenn der Gläubiger sofort und unbedingt auf den übrigen Betrag verzichtet hat. Häufig ist die Vereinbarung aber anders formuliert:

Der Gläubiger erklärt sich bereit, die Forderung gegen Zahlung eines bestimmten Vergleichsbetrags in Raten als erledigt zu behandeln. Der Verzicht auf die Restforderung erfolgt erst nach vollständigem und fristgerechtem Eingang sämtlicher vereinbarter Raten.

In einer solchen Gestaltung besteht die ursprüngliche Gesamtforderung zunächst grundsätzlich fort. Der Schuldner erhält die Chance, diese Forderung durch vollständige, pünktliche Zahlung des Vergleichsbetrags wirtschaftlich zu erledigen. Der Erlass des Restbetrags steht also unter einer Bedingung: Er wird erst wirksam, wenn der Vergleich vollständig erfüllt ist.

Solange noch Raten offen sind, kann der Gläubiger daher regelmäßig nicht so behandelt werden, als habe er bereits endgültig auf den Differenzbetrag verzichtet. Ob und in welcher Höhe die ursprüngliche Forderung gegenüber einer Auskunftei weiterhin gemeldet werden darf, hängt jedoch immer von der konkreten Vergleichsformulierung, dem Stand der Zahlungen und den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen ab.

Warum kann der gemeldete Saldo trotzdem steigen?

Ein steigender Saldo bedeutet nicht zwingend, dass die monatlichen Raten „verschwinden“. Er kann unterschiedliche Ursachen haben. Besonders häufig sind folgende Konstellationen:

1. Laufende Zinsen

Wurde keine ausdrückliche Zinsregelung getroffen, können auf die Hauptforderung weiterhin Verzugszinsen anfallen. Zahlt der Schuldner monatlich nur einen relativ kleinen Betrag, kann ein Teil der Rate zunächst auf Zinsen entfallen. Die Hauptforderung reduziert sich dann nur langsam.

Sind die monatlich neu entstehenden Zinsen, Kosten oder Gebühren höher als der Tilgungsanteil der Rate, kann der Gesamtsaldo rechnerisch sogar steigen. Das gilt insbesondere bei sehr niedrigen Raten im Verhältnis zur Forderungshöhe.

2. Kosten der Beitreibung oder Zwangsvollstreckung

Liegt bereits ein Titel vor, etwa ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich, können im Einzelfall weitere Kosten entstehen. Denkbar sind beispielsweise Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen, Gerichtsvollzieherkosten oder weitere titulierte Zinsen.

Eine Tilgungsvereinbarung beendet nicht automatisch sämtliche Nebenforderungen. Deshalb sollte stets geprüft werden, ob die Vereinbarung klar festlegt,

  • welche Forderung genau zugrunde gelegt wird,
  • ob Zinsen weiterlaufen,
  • ob Vollstreckungskosten enthalten sind,
  • in welcher Reihenfolge Zahlungen verrechnet werden und
  • ob mit vollständiger Zahlung des Vergleichsbetrags wirklich alle Ansprüche erledigt sind.

3. Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen verrechnet

Nach den gesetzlichen Regeln werden Zahlungen im Regelfall zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung verrechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Das kann zur Folge haben, dass der Schuldner zwar zuverlässig zahlt, die Hauptforderung aber lange kaum sinkt.

Gerade bei älteren Forderungen mit Zinsen und Vollstreckungskosten entsteht dadurch schnell der Eindruck, der Schuldner zahle „ins Leere“. Ob die Verrechnung im konkreten Einzelfall korrekt erfolgt, muss anhand einer detaillierten Forderungsaufstellung kontrolliert werden.

4. Der Gläubiger meldet den ursprünglichen Forderungsstand statt des Vergleichsbetrags

Ist der Restforderungsverzicht erst für den Zeitpunkt der vollständigen Vergleichserfüllung vereinbart, kann der Gläubiger die ursprüngliche Forderung möglicherweise weiterhin als wirtschaftlich maßgeblich ansehen. Das bedeutet aber nicht, dass jede jährliche Erhöhung der SCHUFA-Meldung zulässig wäre.

Die an die SCHUFA übermittelten Daten müssen sachlich richtig sein. Eine Meldung darf insbesondere keine Forderungshöhe ausweisen, die sich aus nicht nachvollziehbaren, nicht geschuldeten oder bereits erfüllten Positionen zusammensetzt. Für Forderungen, die nicht tituliert oder anerkannt sind, gelten zudem gesetzliche Voraussetzungen für die Übermittlung an eine Auskunftei; unter anderem kommen Mahnungen, eine vorherige Information über die mögliche Meldung und das Nichtbestreiten der Forderung in Betracht.

Der entscheidende Punkt: Der Verzicht auf den Restbetrag erfolgt erst nach vollständiger Erfüllung

Bei einem Vergleich mit Ratenzahlung wird häufig eine wirtschaftliche Lösung vereinbart: Der Schuldner muss nicht die gesamte ursprüngliche Forderung zahlen, sondern einen reduzierten Betrag. Im Gegenzug verpflichtet er sich, die Raten vollständig und fristgerecht zu leisten.

Der Gläubiger erklärt dann sinngemäß:

„Wenn alle Raten vollständig und rechtzeitig gezahlt werden, verzichte ich auf den darüber hinausgehenden Restbetrag.“

Der Verzicht tritt somit nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarung ein. Er wird erst wirksam, wenn die letzte geschuldete Rate eingegangen ist und die Vergleichsbedingungen erfüllt sind.

Das hat einen praktischen Hintergrund: Würde der Restbetrag sofort erlassen, könnte der Schuldner nach wenigen Raten die Zahlungen einstellen. Der Gläubiger hätte dann möglicherweise nur noch Anspruch auf den stark reduzierten Vergleichsbetrag. Deshalb enthalten viele Vereinbarungen eine sogenannte Verfall- oder Wiederauflebensklausel. Bei einem erheblichen Zahlungsverzug kann der Vergleichsvorteil entfallen und der Gläubiger darf – abhängig vom genauen Wortlaut – wieder aus der ursprünglichen Forderung vorgehen.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann zugleich einen Vergleich darstellen; rechtlich maßgeblich ist dabei stets die konkrete vertragliche Ausgestaltung und das gegenseitige Nachgeben der Parteien.

Beispiel: Warum die SCHUFA-Summe höher sein kann als der Vergleichsbetrag

Angenommen, die ursprüngliche Forderung beträgt einschließlich bisheriger Zinsen und Kosten 12.000 Euro. Der Gläubiger bietet an:

  • Zahlung eines Vergleichsbetrags von 6.000 Euro,
  • zahlbar in 60 Monatsraten zu je 100 Euro,
  • Restforderungsverzicht erst nach vollständiger und fristgerechter Zahlung,
  • bei Zahlungsstörung kann der Vergleich hinfällig werden.

Dann besteht während der Laufzeit der Ratenvereinbarung ein Unterschied zwischen zwei Beträgen:

  1. Vergleichsbetrag: 6.000 Euro – das ist der Betrag, den der Schuldner bei vollständiger Erfüllung zahlen muss.
  2. Ursprüngliche Forderung: 12.000 Euro zuzüglich möglicher weiterer Zinsen und Kosten – dies kann der Betrag sein, der rechtlich weiterhin im Hintergrund steht, solange der Vergleich noch nicht endgültig erfüllt ist.

Das erklärt, warum ein an die SCHUFA gemeldeter Betrag nicht zwingend dem noch offenen Vergleichsbetrag entspricht. Es rechtfertigt aber nicht jede Meldung. Besonders problematisch kann es sein, wenn der Gläubiger trotz eingehender Raten einen Saldo erhöht, ohne die Gründe, etwa Zinsen oder Kosten, nachvollziehbar darzulegen.

Was sollten Schuldner jetzt prüfen?

Wer eine steigende SCHUFA-Forderung feststellt, sollte nicht nur auf die dort genannte Summe schauen. Entscheidend sind die zugrunde liegenden Unterlagen.

Vergleichs- oder Ratenzahlungsvereinbarung genau lesen

Zu prüfen sind insbesondere diese Fragen:

  • Ist ausdrücklich von einem Vergleich oder nur von einer Ratenzahlung die Rede?
  • Wie hoch war die ursprüngliche Forderung?
  • Wie hoch ist der Vergleichsbetrag?
  • Wann genau soll der Restbetrag erlassen werden?
  • Laufen Zinsen während der Ratenzahlung weiter?
  • Welche Folgen hat eine verspätete oder ausgebliebene Rate?
  • Enthält die Vereinbarung eine Klausel zum Wiederaufleben der Gesamtforderung?
  • Hat der Gläubiger zugesagt, die SCHUFA-Meldung nach Zahlung zu ändern, zu erledigen oder zurückzunehmen?

Schon einzelne Formulierungen können darüber entscheiden, ob ein Restverzicht sofort gilt oder erst mit der letzten Rate.

Vollständige Forderungsaufstellung verlangen

Der Gläubiger oder das beauftragte Inkassounternehmen sollte schriftlich aufgefordert werden, eine nachvollziehbare Aufstellung zu übersenden. Diese sollte enthalten:

  • ursprüngliche Hauptforderung,
  • titulierte und nicht titulierte Zinsen,
  • Kostenpositionen,
  • sämtliche eingegangenen Zahlungen,
  • Art der Verrechnung,
  • aktueller Saldo,
  • Grundlage der zuletzt an die SCHUFA übermittelten Forderungshöhe.

Eine pauschale Auskunft genügt regelmäßig nicht, wenn der Saldo trotz laufender Zahlungen wächst.

SCHUFA-Datenkopie anfordern und Eintrag vergleichen

Schuldner können eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA anfordern. Dort lässt sich prüfen, welches Unternehmen wann welche Information gemeldet hat. Die Datenkopie sollte mit der Vergleichsvereinbarung, Kontoauszügen und der Forderungsaufstellung abgeglichen werden.

Ein erledigter Kredit oder eine vollständig beglichene Forderung sollte als erledigt gemeldet werden; die Verbraucherzentrale empfiehlt, die erfolgte Meldung anhand einer Datenkopie zu überprüfen.

Falsche Daten berichtigen lassen

Ist die Forderungshöhe falsch, sind Zahlungen nicht berücksichtigt oder wird eine bereits vollständig erfüllte Forderung weiterhin als offen geführt, kommen Ansprüche auf Berichtigung in Betracht. Betroffene haben nach Art. 16 DSGVO das Recht, die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Sinnvoll ist es, die Berichtigung sowohl beim meldenden Gläubiger als auch bei der SCHUFA schriftlich geltend zu machen und die relevanten Belege beizufügen.

Nach vollständiger Vergleichserfüllung: Erledigung schriftlich bestätigen lassen

Sobald sämtliche Vergleichsraten gezahlt sind, sollte der Schuldner nicht darauf vertrauen, dass die Angelegenheit automatisch erledigt ist. Empfehlenswert ist eine schriftliche Bestätigung des Gläubigers, aus der eindeutig hervorgeht:

Die Vergleichsvereinbarung wurde vollständig erfüllt.
Die Forderung ist erledigt.
Der Gläubiger verzichtet auf sämtliche darüber hinausgehenden Ansprüche aus der ursprünglichen Forderung.

Zusätzlich sollte der Gläubiger zur Aktualisierung der SCHUFA-Meldung aufgefordert werden. Je nach Vereinbarung und Sachlage kann dies eine Erledigungsmeldung, Berichtigung oder – bei unrichtiger bzw. unzulässiger Speicherung – eine Löschung betreffen. Ob ein Eintrag nach Erledigung weiter gespeichert werden darf und für wie lange, ist rechtlich in Bewegung und hängt von Art des Eintrags sowie dem Einzelfall ab. Eine vorschnelle Zusage, jeder erledigte Eintrag müsse stets sofort gelöscht werden, wäre daher unseriös.

Fazit

Eine Tilgungsvereinbarung bedeutet nicht automatisch, dass der Gläubiger bereits auf den übrigen Teil der ursprünglichen Forderung verzichtet hat. Häufig wird der Restbetrag erst erlassen, wenn der Vergleich vollständig und fristgerecht erfüllt wurde. Bis dahin kann die ursprüngliche Forderung – einschließlich vereinbarter oder gesetzlicher Nebenforderungen – rechtlich weiterhin eine Rolle spielen.

Dennoch muss ein jährlich steigender SCHUFA-Saldo nicht einfach hingenommen werden. Der Gläubiger muss die gemeldete Forderungshöhe sachlich erklären können. Schuldner sollten Vergleichsvereinbarung, Forderungsaufstellung, Zahlungsbelege und SCHUFA-Daten sorgfältig abgleichen. Erweisen sich die Daten als falsch oder unvollständig, sollten sie zeitnah berichtigt werden.

Dieser Beitrag bietet eine erste rechtliche Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Vergleichs, Titels und SCHUFA-Eintrags im Einzelfall.

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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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