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UG insolvent: Was Geschäftsführer jetzt sofort tun sollten

Ihre UG (haftungsbeschränkt) kann fällige Rechnungen, Löhne, Steuern oder Sozialabgaben nicht mehr zuverlässig bezahlen? Dann sollten Sie als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin unverzüglich handeln.

Eine Insolvenz ist kein Grund zur Panik. Sie ist aber eine Situation, in der jede Woche und jede Zahlung rechtlich relevant sein kann. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Schritte jetzt wichtig sind, welche Fehler Sie vermeiden sollten und wann ein Insolvenzantrag erforderlich sein kann.

Kurz gesagt: Nicht abwarten – Lage prüfen lassen

Eine UG ist eine juristische Person. Wird sie zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Als Höchstfristen nennt das Gesetz drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind keine automatische Bedenkzeit und dürfen nicht einfach ausgeschöpft werden.

Kanzlei Brandt unterstützt Geschäftsführer kleiner UGs bei der Prüfung der Situation sowie bei der Vorbereitung und Einreichung eines Insolvenzantrags.

Telefon: 038203 / 7450 0
E-Mail: kanzlei@rain-brandt.de


1. Keine Zeit verlieren: Verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick

Der erste Schritt ist nicht, möglichst viele Gläubiger zu beruhigen. Der erste Schritt ist eine belastbare Übersicht über die finanzielle Lage Ihrer UG.

Klären Sie kurzfristig:

  • Wie viel Geld befindet sich auf den Geschäftskonten?
  • Welche Rechnungen, Löhne, Sozialabgaben, Steuern und Kreditraten sind bereits fällig?
  • Welche Zahlungen werden in den nächsten drei Wochen fällig?
  • Welche Forderungen hat die UG selbst noch gegen Kunden?
  • Welche Kundenforderungen sind tatsächlich kurzfristig einziehbar?
  • Gibt es Darlehen, Leasingverträge, Mietrückstände oder Bürgschaften?
  • Gibt es Mitarbeitende und stehen Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge offen?
  • Welche Vermögenswerte besitzt die UG noch?

Erstellen Sie eine einfache Liquiditätsübersicht: vorhandenes Geld und kurzfristig realistisch verfügbare Einnahmen auf der einen Seite, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten auf der anderen Seite.


2. Prüfen lassen, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt

Eine Zahlungsunfähigkeit kann vorliegen, wenn die UG ihre fälligen Zahlungspflichten voraussichtlich dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Es genügt nicht, dass das Konto gerade leer ist. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten kurzfristig überwiegend decken kann oder ob eine nachhaltige Liquiditätslücke besteht.

Typische Anzeichen:

  • Rechnungen werden dauerhaft nur noch nach Mahnung bezahlt.
  • Löhne werden verspätet gezahlt.
  • Beiträge zur Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung bleiben offen.
  • Das Finanzamt vollstreckt oder droht mit Vollstreckung.
  • Lieferanten liefern nur noch gegen Vorkasse.
  • Der Kontokorrentrahmen ist vollständig ausgeschöpft.
  • Zahlungsvereinbarungen können nicht eingehalten werden.
  • Neue Aufträge können nur finanziert werden, wenn alte Gläubiger weiter warten.

Bei Zahlungsunfähigkeit muss die Geschäftsführung grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern handeln. Der Insolvenzantrag ist spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen.


3. Auch Überschuldung prüfen

Neben der Zahlungsunfähigkeit kann eine Überschuldung ein Insolvenzgrund sein. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob das Vermögen der UG die bestehenden Verbindlichkeiten noch deckt und ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.

Gerade bei jungen UGs kommt das häufig vor: Das Stammkapital ist längst verbraucht, offene Rechnungen häufen sich und die Gesellschaft lebt nur noch von einzelnen, unsicheren Aufträgen oder der Hoffnung auf neue Finanzierung.

Eine rechnerische Unterdeckung allein führt nicht immer zwingend zu einer Antragspflicht. Entscheidend ist auch, ob eine belastbare positive Fortführungsprognose besteht. Dies muss anhand nachvollziehbarer Zahlen geprüft werden, nicht allein aufgrund von Optimismus oder unverbindlichen Zusagen.

Bei Überschuldung nennt das Gesetz eine Höchstfrist von sechs Wochen für die Antragstellung. Auch diese Frist gilt nur, soweit ernsthafte Aussicht besteht, die Insolvenzreife rechtzeitig zu beseitigen.


4. Sichern Sie Unterlagen und Buchhaltung

Auch wenn die Buchhaltung nicht aktuell ist: Sichern Sie alle Unterlagen und Zugänge. Sie werden für die Prüfung und gegebenenfalls für den Insolvenzantrag benötigt.

Wichtig sind insbesondere:

  • Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag,
  • aktuelle Kontoauszüge aller Geschäftskonten,
  • Zugang zu Onlinebanking und Buchhaltungssoftware,
  • BWA, Summen- und Saldenlisten sowie Jahresabschlüsse, soweit vorhanden,
  • offene Ausgangs- und Eingangsrechnungen,
  • Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen und Pfändungsbeschlüsse,
  • Darlehens-, Leasing- und Mietverträge,
  • Unterlagen des Finanzamts,
  • Unterlagen der Krankenkassen und Sozialversicherungsträger,
  • Lohnunterlagen und Angaben zu Mitarbeitenden,
  • Übersicht aller Gläubiger mit Anschrift, Forderung, Aktenzeichen und Fälligkeit,
  • Übersicht über Vermögenswerte, etwa Fahrzeuge, Waren, Maschinen oder offene Kundenforderungen.

Löschen Sie keine Daten, verändern Sie keine Unterlagen nachträglich und räumen Sie keine Geschäftsunterlagen beiseite. Ordnung und Vollständigkeit sind jetzt entscheidend.


5. Leisten Sie nicht vorschnell einzelne Zahlungen

Viele Geschäftsführer möchten besonders drängende Gläubiger schnell beruhigen. Das ist menschlich verständlich, kann aber rechtlich problematisch sein.

Besonders sensibel sind Zahlungen:

  • an Gesellschafter,
  • auf Gesellschafterdarlehen,
  • an nahestehende Personen oder Unternehmen,
  • an einzelne Lieferanten, während andere Gläubiger vollständig leer ausgehen,
  • für nicht zwingend erforderliche Ausgaben,
  • für neue Verpflichtungen, obwohl die Finanzierung nicht gesichert ist.

Welche Zahlungen noch zulässig, notwendig oder sinnvoll sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Treffen Sie deshalb keine größeren Zahlungsentscheidungen, ohne die Insolvenzreife und den Zweck der Zahlung prüfen zu lassen.


6. Keine neuen Verpflichtungen eingehen, die nicht finanziert sind

Nehmen Sie keine Aufträge an, wenn absehbar ist, dass die UG die erforderlichen Materialien, Leistungen, Löhne oder Lieferantenrechnungen nicht bezahlen kann.

Seien Sie auch vorsichtig mit:

  • neuen Warenbestellungen,
  • langfristigen Verträgen,
  • Leasingverträgen,
  • Kreditaufnahmen,
  • Ratenzahlungszusagen,
  • Zusagen gegenüber Kunden, die wirtschaftlich nicht eingehalten werden können.

Wer in der Krise neue Verbindlichkeiten begründet, obwohl die Erfüllung objektiv nicht gesichert ist, kann sich zusätzlichen Risiken aussetzen. Lassen Sie vor neuen wesentlichen Verpflichtungen prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die UG weiter wirtschaftlich tätig werden darf.


7. Mitarbeiter, Löhne und Sozialabgaben besonders ernst nehmen

Wenn Ihre UG Mitarbeitende beschäftigt, sollten Löhne und Sozialversicherungsbeiträge sofort in die Prüfung einbezogen werden.

Klären Sie:

  • Welche Löhne sind bereits fällig?
  • Sind Lohnabrechnungen vollständig erstellt?
  • Welche Sozialversicherungsbeiträge sind offen?
  • Welche Meldungen an Krankenkassen stehen noch aus?
  • Gibt es Urlaubsansprüche, Überstunden oder andere Forderungen von Beschäftigten?

Offene Sozialversicherungsbeiträge und fehlende Meldungen können für Geschäftsführer besonders schwerwiegende Folgen haben. Holen Sie bei Rückständen frühzeitig rechtliche und gegebenenfalls steuerliche Unterstützung ein.


8. Unterscheiden Sie zwischen UG-Schulden und privaten Schulden

Die UG ist rechtlich grundsätzlich von Ihnen als Privatperson getrennt. Schulden der UG sind daher nicht automatisch Ihre privaten Schulden.

Persönliche Risiken können aber entstehen, wenn Sie beispielsweise:

  • privat gebürgt haben,
  • persönliche Sicherheiten gestellt haben,
  • Darlehen selbst mit unterschrieben haben,
  • Zahlungen in einer kritischen Phase veranlasst haben,
  • gesetzliche Pflichten als Geschäftsführer verletzt haben,
  • Verbindlichkeiten eingegangen sind, obwohl deren Erfüllung nicht gesichert war.

Sammeln Sie deshalb auch Ihre privaten Bürgschaften, Sicherheiten und Darlehensverträge. Diese Unterlagen helfen dabei, Ihre persönliche Risikolage realistisch einzuordnen.


9. Die UG einfach abmelden oder löschen lassen? Das löst das Problem nicht

Viele Geschäftsführer fragen sich, ob sie die UG nicht einfach abmelden, ruhen lassen oder aus dem Handelsregister löschen lassen können.

Eine Gewerbeabmeldung beendet jedoch nicht die offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Auch eine Löschung im Handelsregister ist kein Ersatz für ein Insolvenzverfahren, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Eine freiwillige Liquidation kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die UG ihre Schulden vollständig begleichen kann. Besteht Insolvenzreife, muss geprüft werden, ob ein Insolvenzantrag erforderlich ist.


10. Holen Sie frühzeitig professionelle Unterstützung ein

Je früher Sie die Lage prüfen lassen, desto besser können Sie entscheiden:

  • Besteht tatsächlich Zahlungsunfähigkeit?
  • Liegt eine Überschuldung vor?
  • Gibt es noch realistische Sanierungs- oder Vergleichsmöglichkeiten?
  • Ist ein Insolvenzantrag erforderlich?
  • Welche Unterlagen fehlen?
  • Welche Zahlungen sind noch besonders kritisch?
  • Was bedeutet die Situation für Sie persönlich als Geschäftsführer?

Die gesetzlichen Fristen zur Insolvenzantragspflicht richten sich an die Geschäftsführung. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; die gesetzlichen Höchstfristen betragen drei beziehungsweise sechs Wochen.


Checkliste: Das sollten Sie heute tun

  1. Geschäftskonten sichern und Kontostände dokumentieren.
  2. Alle fälligen Rechnungen, Löhne, Sozialabgaben und Steuern erfassen.
  3. Eine Gläubigerliste mit Forderungshöhe, Fälligkeit und Aktenzeichen erstellen.
  4. Buchhaltung, Rechnungen, Verträge und digitale Zugänge sichern.
  5. Keine unüberlegten Zahlungen an Gesellschafter, nahestehende Personen oder einzelne Gläubiger leisten.
  6. Keine neuen Verpflichtungen eingehen, deren Finanzierung nicht gesichert ist.
  7. Offene Löhne und Sozialversicherungsbeiträge unverzüglich prüfen.
  8. Private Bürgschaften und Sicherheiten zusammenstellen.
  9. Insolvenzreife rechtlich und wirtschaftlich prüfen lassen.
  10. Bei Bedarf den Insolvenzantrag strukturiert vorbereiten.

Häufige Fragen zur insolventen UG

Muss ich als UG-Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?

Wenn die UG zahlungsunfähig oder überschuldet ist, trifft die Geschäftsführung grundsätzlich die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gesetz nennt maximal drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und maximal sechs Wochen bei Überschuldung.

Bin ich als Geschäftsführer automatisch persönlich haftbar?

Nein, nicht automatisch. Allerdings können persönliche Haftungsrisiken bestehen – etwa aufgrund privater Bürgschaften, persönlicher Sicherheiten, bestimmter Zahlungen in der Krise oder bei Pflichtverletzungen. Eine Einzelfallprüfung ist wichtig.

Kann eine UG trotz Schulden noch weiterarbeiten?

Das hängt von der wirtschaftlichen Lage, der Art der Aufträge, der Finanzierung und den weiteren insolvenzrechtlichen Schritten ab. Treffen Sie keine weitreichenden unternehmerischen Entscheidungen, ohne die Lage prüfen zu lassen.

Was passiert, wenn die Buchhaltung nicht aktuell ist?

Unvollständige Buchhaltung erschwert die Prüfung, ist aber kein Grund, untätig zu bleiben. Sichern Sie vorhandene Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge und Zugangsdaten. Anschließend kann strukturiert aufgearbeitet werden, welche Informationen fehlen.

Was kostet ein Insolvenzantrag für eine UG?

Die Kanzlei Brandt bietet die Vorbereitung und Einreichung von Firmeninsolvenzanträgen für GmbH und UG zum transparenten Festpreis ab 2.975 € brutto an. Die genaue Vergütung hängt unter anderem von der Zahl der Gläubiger und dem individuellen Arbeitsaufwand ab. Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters, Steuerberaterkosten oder besondere Buchhaltungsarbeiten können zusätzlich entstehen.


Insolvenzantrag für Ihre UG vertraulich prüfen lassen

Wenn Ihre UG Rechnungen, Löhne, Steuern oder Sozialabgaben nicht mehr zuverlässig bezahlen kann, ist schnelles und strukturiertes Handeln wichtig.

Kanzlei Brandt unterstützt Geschäftsführer kleiner UGs bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sowie bei der Vorbereitung und Einreichung eines Insolvenzantrags.

Firmeninsolvenz für UG und GmbH zum Festpreis ab 2.975 € brutto.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der ersten Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls.

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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