Aus Sicht der Nebenklagevertretung ist ein rechtskräftig verhängtes Fahrverbot keine bloße Formalie. Es ist eine strafrechtliche Sanktion, die dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und damit auch dem Schutz potenzieller Opfer dient. Wer den Führerschein nach Rechtskraft nicht herausgibt, gewinnt keine zusätzliche Fahrzeit – im Gegenteil: Es kann eine Phase entstehen, in der das Fahren bereits verboten ist, die eigentliche Fahrverbotsdauer aber noch gar nicht läuft.
Zunächst entscheidend: Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis?
Das Fahrverbot nach § 44 StGB untersagt es, für eine gerichtlich festgelegte Zeit Kraftfahrzeuge zu führen. Es dauert grundsätzlich einen bis sechs Monate. Die Fahrerlaubnis bleibt dabei bestehen; nach Ablauf der Verbotsfrist und Rückgabe des Führerscheins darf die betroffene Person grundsätzlich wieder fahren. Davon zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis: Dann erlischt die Fahrerlaubnis und muss – nach Ablauf einer Sperrfrist – gegebenenfalls neu erteilt werden.
Dieser Beitrag betrifft das Fahrverbot, das im Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig angeordnet wurde. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich damit insbesondere auf § 44 StGB – und nicht auf das Fahrverbot aus einem Bußgeldverfahren nach § 25 StVG.
Wie schnell muss der Führerschein abgegeben werden?
Mit Eintritt der Rechtskraft besteht ein Zeitfenster von höchstens einem Monat: Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach der Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt. Wird er vorher nicht abgegeben, tritt die Wirkung des Fahrverbots spätestens mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft ein. Praktisch kann der Verurteilte den Beginn innerhalb dieses Monats durch eine frühere Abgabe selbst bestimmen; er darf die Abgabe aber nicht dazu nutzen, das Fahrverbot folgenlos hinauszuschieben.
Die sichere Empfehlung lautet daher: Den Führerschein nach Zugang der Vollstreckungsaufforderung unverzüglich und nachweisbar bei der dort bezeichneten Vollstreckungsbehörde abgeben oder übersenden. Entscheidend ist, wann das Dokument tatsächlich in die amtliche Verwahrung gelangt – nicht allein, wann es zur Post gegeben wurde. Die Abgabe sollte deshalb dokumentiert werden, etwa durch Empfangsbestätigung oder eine belastbare Versanddokumentation.
Ab wann darf die verurteilte Person nicht mehr fahren?
Hier ist eine Unterscheidung besonders wichtig:
- Wirksamkeit des Fahrverbots:
Mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins nach Rechtskraft wird das Fahrverbot sofort wirksam. Wird der Führerschein nicht abgegeben, wird das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs verboten. - Beginn der Verbotsfrist:
Muss der Führerschein amtlich verwahrt werden, beginnt die gerichtliche Verbotsdauer – etwa ein, zwei oder drei Monate – erst an dem Tag, an dem der Führerschein tatsächlich amtlich verwahrt wird.
Der Unterschied ist keineswegs theoretisch: Wer den Führerschein nach Ablauf des Monats weiterhin zurückhält, darf schon nicht mehr fahren. Die eigentliche Fahrverbotsfrist läuft aber noch nicht, solange keine amtliche Verwahrung erfolgt ist.
Verlängert sich das Fahrverbot, wenn der Führerschein nicht abgegeben wird?
Die vom Gericht bestimmte Dauer des Fahrverbots wird nicht nachträglich einfach „verlängert“. Die tatsächliche Zeit, in der die verurteilte Person nicht fahren darf, kann sich jedoch erheblich verlängern.
Beispiel: Das Urteil ist am 1. März rechtskräftig; angeordnet sind zwei Monate Fahrverbot. Der Führerschein wird nicht abgegeben. Spätestens ab 1. April ist das Fahrverbot wirksam – fahren ist dann verboten. Wird der Führerschein aber erst am 15. Mai amtlich verwahrt, beginnen die zwei Monate erst am 15. Mai und enden erst am 14. Juli. Die Zeit vom 1. April bis zum 14. Mai ist damit praktisch eine zusätzliche fahrerlaubnisrechtliche Belastung, ohne dass sie auf die zweimonatige Verbotsfrist angerechnet wird.
Genau darin liegt die Gefahr einer Verzögerungstaktik: Das Verbergen oder Nichtabgeben des Führerscheins verkürzt die Sanktion nicht. Es führt vielmehr zu einer Lücke zwischen dem bereits geltenden Fahrverbot und dem noch nicht laufenden Vollzug der Verbotsfrist.
Was geschieht bei Nichtabgabe?
Wird ein Führerschein, der amtlich verwahrt werden muss, nicht freiwillig herausgegeben, ist er zu beschlagnahmen. Die Vollstreckungsbehörde kann also die Herausgabe zwangsweise durchsetzen. Ist der Führerschein nicht auffindbar, kann der Verurteilte auf Antrag der Vollstreckungsbehörde zudem verpflichtet werden, vor dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über seinen Verbleib abzugeben.
Das Zurückhalten des Dokuments schützt deshalb weder vor der Sanktion noch vor vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen. Aus Sicht des Geschädigten ist dies auch ein zentraler Punkt: Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die verurteilte Person ihre Mitwirkung verweigert.
Fahren trotz wirksamen Fahrverbots ist eine Straftat
Wer trotz wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbots kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden; auch der Halter kann sich strafbar machen, wenn er das Fahren anordnet oder zulässt. Bei fahrlässiger Begehung drohen ebenfalls Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt sogar die Einziehung des benutzten Kraftfahrzeugs in Betracht.
Für Geschädigte kann ein solcher erneuter Verstoß besonders belastend sein. Er zeigt, dass die verurteilte Person eine gerichtliche Schutz- und Warnentscheidung missachtet. Je nach Ausgangsdelikt kann dieses Verhalten im weiteren Verfahren, bei Bewährungsentscheidungen oder bei der Bewertung der Verantwortungsübernahme Bedeutung gewinnen.
Gilt die bekannte Viermonatsfrist auch nach einem Strafurteil?
Nein, diese Frist darf nicht pauschal auf strafgerichtliche Fahrverbote übertragen werden. Die Viermonatsregel betrifft das Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 StVG und setzt voraus, dass in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig geworden ist und bis zur Entscheidung auch kein weiteres hinzutritt. Dann kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bestimmen, dass das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird.
Bei einem strafgerichtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB gilt dagegen grundsätzlich die oben dargestellte Einmonatsregel: Wirksamkeit mit amtlicher Verwahrung, andernfalls spätestens einen Monat nach Rechtskraft.
Worauf kommt es in der Praxis an?
Maßgeblich sind immer diese Fragen:
- Wann genau ist das Urteil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden?
- Handelt es sich um ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB oder um ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren nach § 25 StVG?
- Wann ist der Führerschein tatsächlich in amtliche Verwahrung gelangt?
- Gab es bereits ablaufhemmende oder anzurechnende Maßnahmen, etwa eine vorherige Sicherstellung oder Beschlagnahme?
- **Ist die verurteilte Person nach Wirksamwerden des Fahrverbots trotzdem gefahren?
Fazit:** Nach einem rechtskräftigen Strafurteil sollte der Führerschein nicht zurückgehalten werden. Binnen eines Monats nach Rechtskraft wird das Fahrverbot spätestens wirksam. Wer dann noch fährt, riskiert eine neue Straftat. Wer den Führerschein erst später herausgibt, erreicht nicht, dass die Sanktion „verpufft“, sondern verschiebt lediglich den Beginn der eigentlichen Verbotsfrist nach hinten. Für Nebenklägerinnen und Nebenkläger ist dies ein wichtiger Aspekt: Die konsequente Vollstreckung eines Fahrverbots dient dem Schutz vor weiteren Verkehrsgefahren und der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen.


