Unterscheidung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Wenn natürliche Personen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, stehen grundsätzlich zwei Wege der Entschuldung offen: das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren. Doch welches Verfahren ist das richtige, wenn man als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig ist?
Unterscheidung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Die richtige Einordnung ist entscheidend
Für rein private Schuldner ohne unternehmerische Tätigkeit greift regelmäßig das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses setzt jedoch voraus, dass zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen wurde.
Anders sieht es beim Regelinsolvenzverfahren aus: Hier ist kein solcher Einigungsversuch notwendig. Dieses Verfahren richtet sich an Personen, die selbstständig tätig sind oder waren – und dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschafter einer GbR.
Urteil des Amtsgerichts Köln: Beteiligung an GbR ist wirtschaftliche Tätigkeit
Mit einem klaren Beschluss hat das Amtsgericht Köln (Az. 72 IN 494/01 vom 21.03.2002) festgestellt:
Die Beteiligung an einer GbR stellt grundsätzlich eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 304 InsO dar.
Das bedeutet: Auch wenn eine natürliche Person nicht direkt selbstständig tätig ist, sondern im Rahmen einer GbR handelt, wird diese Tätigkeit rechtlich wie eine eigene unternehmerische Tätigkeit gewertet. Der Gesellschafter nimmt aktiv am Wirtschaftsleben teil und haftet im Zweifel auch persönlich.
Folge: Regelinsolvenzverfahren für GbR-Gesellschafter
Wer also Mitglied einer GbR ist, die etwa handwerkliche, freiberufliche oder gewerbliche Leistungen erbringt, fällt nicht unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Stattdessen ist zwingend das Regelinsolvenzverfahren zu durchlaufen – selbst dann, wenn die eigentliche GbR nicht insolvent ist, sondern nur der Gesellschafter persönlich.
Das kann weitreichende Folgen haben, denn:
- Die Verfahrensanforderungen sind anders,
- die Zuständigkeit liegt bei der Insolvenzabteilung für Regelverfahren,
- und es gelten andere Mitwirkungspflichten.
Was bedeutet das konkret für Betroffene?
Wenn Sie Mitgesellschafter einer GbR sind und privat überschuldet, haben Sie keinen Zugang zum vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren. Stattdessen müssen Sie einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen – inklusive aller unternehmerischen Angaben, auch wenn Sie die Tätigkeit inzwischen eingestellt haben.
Unterscheidung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Lassen Sie sich beraten – Wir prüfen Ihr Verfahren
Die Frage, welches Insolvenzverfahren im Einzelfall zulässig und sinnvoll ist, kann entscheidend für den Ausgang des gesamten Verfahrens sein. Fehler bei der Antragstellung können zu Verfahrensablehnung oder Verzögerungen führen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt prüft für Sie:
- Ob das Regelinsolvenzverfahren wirklich zwingend ist,
- ob eventuell doch das Verbraucherinsolvenzverfahren möglich ist (z. B. bei früherer GbR-Beteiligung),
- welche Unterlagen und Angaben notwendig sind,
- wie Sie schnellstmöglich Schuldenfreiheit erreichen.
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