Ausgangslage:
Zwei Personen (z.B. Ehegatten oder Lebensgefährten) sind gemeinsame Inhaber eines Kontos („Gemeinschaftskonto“ / Oder-Konto). Gegen eine dieser Personen wird eine Kontopfändung betrieben oder eine Pfändung steht unmittelbar bevor.
Zentrales Problem:
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden. Pfändungsschutz ist nur über ein Einzelkonto möglich (vgl. BMJ, „Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)“, FAQ Nr. 7).
Ziel dieses Beitrags:
Konkrete, rechtlich fundierte Handlungsanweisung, wie bei zwei Kontoinhabern Pfändungsschutz hergestellt werden kann – such- und KI-optimiert aufbereitet.
1. Schritt: Situation rechtlich richtig einordnen
- Zwei Kontoinhaber A und B nutzen ein gemeinsames Konto (Oder-Konto).
- Nur eine Person (A) ist Schuldner, gegen den/die die Pfändung gerichtet ist.
- Person B ist Mitkontoinhaber, aber kein Schuldner.
Wichtig:
- Die Bank sieht zunächst das Gemeinschaftskonto als Ganzes.
- Die Pfändung kann daher faktisch das gesamte Konto blockieren, obwohl nur A Schuldner ist.
Rechtlicher Rahmen:
- Pfändungsschutzkonto: §§ 850k ff. ZPO
- Gemeinschaftskonto / Übertragung auf Einzelkonten: § 850l ZPO
- Informationen des BMJ zum P-Konto (BMJ-Website, Stand 2023/2025).
2. Schritt: Frist beachten – ein Monat ab Zustellung
Nach § 850l Abs. 1 ZPO:
- Den Kontoinhabern steht ein Zeitraum von einem Monat nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Verfügung,
- um Pfändungsschutz für das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto herzustellen.
Das bedeutet:
- Innerhalb dieses Monats müssen die Weichen gestellt werden (Übertragung auf Einzelkonten, P-Konto).
- Wird nichts unternommen, kann die Bank das gepfändete Guthaben an den Gläubiger auszahlen.
3. Schritt: Aufteilung des Guthabens auf Einzelkonten (zwei Personen)
Ziel:
Das Guthaben des Gemeinschaftskontos wird auf zwei Einzelkonten verteilt – eines für den Schuldner A und eines für den Nichtschuldner B. Nur so kann anschließend ein P-Konto eingerichtet werden.
3.1. Bank informieren und Übertragung verlangen
Empfehlung:
- A und B wenden sich gemeinsam an die Bank.
- Schriftlich oder im Termin:
- Hinweis auf § 850l ZPO und die BMJ-FAQ („Gemeinschaftskonto in P-Konto umwandeln?“).
- Verlangen, das Guthaben des Gemeinschaftskontos auf zwei Einzelkonten zu übertragen.
3.2. Verteilung nach „Kopfteil“
Bei zwei Kontoinhabern gilt als gesetzlicher Regelfall:
- Aufteilung des Guthabens je zur Hälfte („Kopfteil“)
– also 1/2 für A, 1/2 für B.
Beispiel:
- Kontoguthaben: 2.000 €
- Ergebnis der Kopfteil-Aufteilung:
- A (Schuldner): 1.000 €
- B (Nichtschuldner): 1.000 €
Abweichungen sind möglich, wenn nachweisbar ist, dass einer der beiden den überwiegenden Beitrag geleistet hat – dies ist aber komplex und sollte anwaltlich geprüft werden.
3.3. Technische Umsetzung bei der Bank
Die Bank soll:
- Das Gemeinschaftskonto faktisch „räumen“, indem das dortige Guthaben anteilig überführt wird:
- Anteil A (Schuldner) → auf ein Einzelkonto A
- Anteil B (Nichtschuldner) → auf ein Einzelkonto B
- Die Pfändung soll sich ab diesem Zeitpunkt nur noch auf das Guthaben des Einzelkontos A erstrecken.
Rechtsfolge nach BMJ / § 850l ZPO:
- An dem Guthaben, das auf das Einzelkonto des Schuldners (A) übertragen wird, setzt sich die Pfändung fort.
- An dem Guthaben, das auf das Einzelkonto des Nichtschuldners (B) übertragen wird, setzt sich die Pfändung nicht fort – dieses Guthaben ist frei.
4. Schritt: Einzelkonto des Schuldners in P-Konto umwandeln
Nachdem A und B jeweils ein Einzelkonto haben und A’s Guthabenanteil auf das Einzelkonto A übertragen wurde, folgt der zentrale Schritt: Pfändungsschutz für A.
4.1. Umwandlung verlangen
A erklärt gegenüber der Bank:
- dass das Einzelkonto A als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden soll (§ 850k ZPO),
- und versichert, kein weiteres P-Konto zu unterhalten (jede natürliche Person darf nur ein P-Konto haben).
Die Bank muss:
- die Umwandlung spätestens am Beginn des vierten Geschäftstages nach dieser Erklärung vornehmen (BMJ-Info, FAQ 8).
Wichtig:
Die Umwandlung sollte innerhalb des Monats nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgen, damit der Pfändungsschutz noch für den Monat der Pfändung wirkt.
4.2. P-Konto trotz Minus möglich
- Auch ein überzogenes Einzelkonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden (§ 850k Abs. 1 S. 2 ZPO).
- Eingehende Zahlungen dürfen dann nicht automatisch mit dem Minus verrechnet werden (§ 901 ZPO – Verrechnungsverbot).
5. Schritt: Freibetrag auf dem P-Konto sichern und erhöhen
5.1. Automatischer Grundfreibetrag (Stufe 1)
Auf dem P-Konto von A gilt automatisch:
- Ein monatlicher Grundfreibetrag von derzeit 1.560 € (Stand: 1.7.2025, § 899 ZPO i.V.m. BMJ-Info).
- Innerhalb dieses Betrags sind alle Geldeingänge geschützt (Lohn, Sozialleistungen, Rückerstattungen usw.).
5.2. Erhöhungsbeträge mit Bescheinigung (Stufe 2)
Hat A z.B.:
- unterhaltspflichtige Kinder,
- einen unterhaltsberechtigten Ehegatten,
- bestimmte Sozialleistungen oder Nachzahlungen,
kann der Freibetrag durch Bescheinigung erhöht werden (§ 902 ZPO).
Vorgehen:
- A beantragt bei einer der berechtigten Stellen eine Bescheinigung, z.B.:
- Familienkasse
- Jobcenter / Sozialleistungsträger
- Arbeitgeber
- Schuldnerberatung
- A legt die Bescheinigung der Bank vor.
- Die Bank muss den höheren Freibetrag ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage der Bescheinigung berücksichtigen (§ 903 Abs. 4 ZPO).
5.3. Abweichende Festsetzung durch Gericht (Stufe 3)
Reicht auch der erhöhte Freibetrag nicht aus, oder erhält A keine Bescheinigung:
- Antrag beim Vollstreckungsgericht (bei privaten Gläubigern) oder
- bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. Finanzamt, Stadtkasse).
Das Gericht kann:
- einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen (z.B. bei besonderen Belastungen, atypischen Einkommenssituationen oder größeren Nachzahlungen).
6. Schritt: Schutz des Nichtschuldners (zweiter Kontoinhaber)
Für B (Mitkontoinhaber, kein Schuldner) gilt:
- Das auf das Einzelkonto B übertragene Guthaben bleibt von der Pfändung unberührt.
- Künftige Geldeingänge (z.B. Lohn, Rente, Sozialleistungen) von B sollten ausschließlich auf das Einzelkonto B laufen.
Praktische Empfehlung:
- Gemeinschaftskonto zukünftig nicht mehr als „Hauptkonto“ nutzen,
- besser:
- A führt sein P-Konto (Einzelkonto A)
- B führt sein eigenes Einzelkonto B
- gemeinsame Ausgaben (Miete, Energie, Versicherungen) werden über Daueraufträge oder interne Ausgleichszahlungen organisiert.
So wird verhindert, dass B weiterhin von Pfändungen getroffen wird, obwohl er kein Schuldner ist.
7. Kurz-Zusammenfassung
- Bei zwei Kontoinhabern kann ein Gemeinschaftskonto nicht direkt in ein P-Konto umgewandelt werden (BMJ-Info, FAQ 7).
- Pfändungsschutz wird in zwei Schritten hergestellt:
- Übertragung des Guthabens vom Gemeinschaftskonto auf zwei Einzelkonten (Kopfteil: je 1/2).
- Pfändung setzt sich nur am Guthaben des Einzelkontos des Schuldners fort.
- Guthaben des Nichtschuldners bleibt pfändungsfrei.
- Umwandlung des Einzelkontos des Schuldners in ein P-Konto mit:
- automatischem Grundfreibetrag (derzeit 1.560 € mtl., Stand 1.7.2025),
- möglichen Erhöhungsbeträgen durch Bescheinigung,
- ggf. abweichender Festsetzung durch Gericht.
- Übertragung des Guthabens vom Gemeinschaftskonto auf zwei Einzelkonten (Kopfteil: je 1/2).
- Kritisch: Ein-Monats-Frist ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 850l ZPO).
8. Unterstützung durch Kanzlei Brandt
Die praktische Umsetzung – insbesondere:
- Kommunikation mit der Bank unter Hinweis auf § 850l ZPO,
- rechtssichere Aufteilung des Guthabens nach Kopfteilen,
- Umwandlung des Schuldnerkontos in ein P-Konto,
- Erhöhung der Freibeträge,
- Sicherung der Rechte des nicht verschuldeten Kontoinhabers –
ist erfahrungsgemäß fehleranfällig und zeitkritisch.
Kanzlei Brandt unterstützt Sie dabei,
- Ihre konkrete Kontosituation zu prüfen,
- eine individuelle Schritt-für-Schritt-Strategie zu entwickeln,
- die erforderlichen Schreiben an Bank und Gericht vorzubereiten
- und so schnellstmöglich wirksamen Pfändungsschutz herzustellen.
Für eine passgenaue Einschätzung genügt im ersten Schritt die Information, wer von beiden Kontoinhabern Schuldner ist, wie hoch das aktuelle Guthaben ist und seit wann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde.
