Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt

Trennung oder Scheidung sind für Familien ohnehin belastend – doch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, kann es für den betreuenden Elternteil schnell eng werden. Genau hier greift der Unterhaltsvorschuss. Er hilft Alleinerziehenden, die finanzielle Versorgung ihres Kindes sicherzustellen.

Doch wer hat Anspruch? Wie hoch ist der Vorschuss? Und was ist bei der Antragstellung zu beachten? Die Rechtsanwaltskanzlei Brandt klärt auf.


Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die vom Jugendamt gezahlt wird, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur teilweise Unterhalt zahlt.
Es handelt sich also nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine Art Vorschuss auf den eigentlich zustehenden Kindesunterhalt, den das Jugendamt später vom säumigen Elternteil zurückfordert.


Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Grundsätzlich besteht Anspruch, wenn:

✅ das Kind unter 18 Jahre alt ist
✅ das Kind bei einem Elternteil lebt (in der Regel bei der Mutter oder dem Vater, der betreut)
kein oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird
✅ bei Kindern über 12 Jahren zusätzlich: keine SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) bezogen werden oder das Kind durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen ist

💡 Gut zu wissen: Seit der Reform im Jahr 2017 gibt es keine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsvorschusses mehr. Früher war die Leistung auf sechs Jahre und das 12. Lebensjahr des Kindes begrenzt – diese Begrenzung ist weggefallen.


Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? (Stand 2025)

Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes, das dem Kind zusteht.

Altersgruppe Monatlicher Vorschuss (abzgl. Kindergeld)
0 – 5 Jahre ca. 230 €
6 – 11 Jahre ca. 301 €
12 – 17 Jahre ca. 395 €

Die Beträge können je nach Gesetzesänderung und Kindergeldhöhe leicht variieren.


Wie beantragt man Unterhaltsvorschuss?

Der Antrag wird beim zuständigen Jugendamt gestellt – schriftlich oder in manchen Bundesländern auch online. Benötigte Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht (wenn vorhanden)
  • Nachweise über bisherige Unterhaltszahlungen
  • Bankverbindung
  • ggf. Nachweis über Trennung oder Scheidung


Was passiert mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil?

Der Unterhaltsvorschuss ist kein Geschenk: Das Jugendamt fordert das gezahlte Geld in vielen Fällen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Ist dieser leistungsfähig, wird das Geld in Raten oder per Pfändung beigetrieben.


Fazit: Schnelle Hilfe für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige Unterstützung für alleinerziehende Elternteile, wenn der andere Elternteil seinen Pflichten nicht nachkommt. Damit Sie in dieser Situation rechtlich und finanziell abgesichert sind, lohnt sich eine frühzeitige Beratung.


Sie möchten wissen, ob Ihnen Unterhaltsvorschuss zusteht?
Die Rechtsanwaltskanzlei Brandt steht Ihnen mit Erfahrung und juristischem Know-how zur Seite.

📞 Kontaktieren Sie uns unter 03 82 03 / 74 50 0
Oder besuchen Sie uns online: www.rain-brandt.de


Weitere Themen

Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

Kontakt