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Tagegeldanspruch der privaten Unfallversicherung endet mit Ende der Behandlungsmaßnahme

Tagegeldanspruch der privaten Unfallversicherung – Wann endet er? In der privaten Unfallversicherung spielt das Tagegeld eine wesentliche Rolle, um finanzielle Einbußen infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zu kompensieren. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Frage, wann der Anspruch auf Tagegeld endet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 4. November 2020 (Az. IV ZR 19/19) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Tagegeldanspruch der privaten Unfallversicherung – Wann endet er? Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall erlitt der Versicherungsnehmer eine Fingerverletzung und befand sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Der letzte direkte Arztkontakt fand am 16. Juni 2016 statt. Aufgrund fortbestehender Bewegungseinschränkungen verordnete der Arzt jedoch anschließend zehn Sitzungen Krankengymnastik. Die Versicherung stellte die Zahlung des Tagegeldes mit dem Datum des letzten Arztbesuchs ein, während der Versicherte argumentierte, dass der Anspruch bis zum Abschluss der physiotherapeutischen Maßnahmen bestehen bleibe.

Kernaussagen des BGH-Urteils

Der BGH entschied zugunsten des Versicherten und stellte klar, dass die ärztliche Behandlung nicht zwingend mit dem letzten Arztbesuch endet. Vielmehr umfasst der Begriff der ärztlichen Behandlung auch die vom Arzt verordneten therapeutischen Maßnahmen, wie beispielsweise Physiotherapie. Demnach besteht der Anspruch auf Tagegeld für die gesamte Dauer dieser Behandlungsmaßnahmen.

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Praktische Auswirkungen für Versicherte

Für Versicherte bedeutet dieses Urteil, dass sie ihren Anspruch auf Tagegeld über den letzten Arzttermin hinaus geltend machen können, sofern weiterhin ärztlich verordnete Behandlungen stattfinden. Es ist daher essenziell, alle verordneten Therapien und deren Durchführung sorgfältig zu dokumentieren. Dazu zählen:

  • Verordnungen für Physiotherapie
  • Nachweise über durchgeführte Therapieeinheiten
  • Quittungen oder Bestätigungen von Therapeuten

Diese Dokumente dienen als Beleg für die fortdauernde ärztliche Behandlung und unterstützen bei der Durchsetzung des Tagegeldanspruchs gegenüber der Versicherung.

Empfehlungen bei Streitigkeiten

Sollte es zu Unstimmigkeiten mit der Versicherung über die Dauer des Tagegeldanspruchs kommen, können Versicherte auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH verweisen. Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um die eigenen Ansprüche effektiv durchzusetzen.

Fazit

Das Urteil des BGH stärkt die Rechte der Versicherten in der privaten Unfallversicherung erheblich. Der Anspruch auf Tagegeld endet nicht automatisch mit dem letzten Arztbesuch, sondern erst mit Abschluss aller ärztlich verordneten Behandlungsmaßnahmen. Versicherte sollten daher stets eine umfassende Dokumentation ihrer Behandlungen sicherstellen, um ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen zu können.

Viele haben eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Diese soll Einkommensverluste ausgleichen, welche aufgrund eines Unfalls eintreten. Für die Bezugsdauer von Tagegeld einer privaten Unfallversicherung ist die Dauer der ärztlichen Behandlung maßgebend. Fraglich ist aber, wann diese endete. Diese Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.11.2020 zum Az. VI ZR 19/19 geklärt.

Im betreffenden Fall hatte sich ein Versicherter bei einem Unfall am Finger verletzt. Wegen des Unfalls war er bei einem Facharzt in Behandlung. Der letzte Arzttermin war am 16. Juni 2016. Der Versicherungsnehmer litt weitere an einem Bewegungsdefizit. Deswegen verschrieb ihm der Arzt noch 10 x Krankengymnastik.


Die Versicherung stritt nun mit dem Mann um die Frage, ob auch für den Zeitraum der Krankengymnastik noch Anspruch auf Tagegeld besteht. Die Versicherung sah das nicht so und leistete eben nur bis zu dem besagten 16. Juni 2016.


Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Nürnberg, hat sich hier der Auffassung der Versicherung angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Tagegeld mit dem letzten persönlichen Arzttermin endet. Es vertrat dabei die Ansicht, dass in den entsprechenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Passus „Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag angerechnet, gezahlt.“, eben nicht die Behandlung von Physiotherapeuten oder Heilpraktiker oder Masseure fällt. Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat dementsprechend die Auffassung, dass wenn der Arzt den Patienten aus seiner ärztlichen Verantwortung und Fürsorge entlässt, weil er z. B. keinen weiteren Termin mit ihm vereinbart, mit dem Entlastungstag der Anspruch auf Tagegeld entfällt.


Dieser Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof allerdings nicht angeschlossen. Er vertritt die Ansicht, dass der Tagegeldanspruch für die Dauer der ärztlich angeordneten Behandlungsmaßnahme besteht und legt die entsprechenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen auch entsprechend aus.


Der BGH hat festgestellt, dass die Behandlung Therapiemaßnahmen und Medikamente-Einnahmen oder Krankengymnastik umfassen kann. Er hat damit klargestellt, dass der Abschluss des Anspruchs auf Zahlung für Krankentagegeld der Abschluss der ärztlichen Therapie ist und nicht der letzte ärztliche Termin ist.


Das Gericht führte ausdrücklich aus, dass für den Versicherungsnehmer, der für ihn erkennbare Zweck des Tagegeldes – den Ausgleich unfallbedingt erlittener Einkommensverluste – erst mit Ende der ärztlicherseits angeordneten Behandlungsdauer endet. Hierzu zählt der BGH die Dauer einer vom Arzt verordnete Medikation oder therapeutischen Maßnahme.

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Über RAIN Brandt

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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