Schulden können jeden treffen. Wenn monatliche Raten nicht mehr bedient werden können und kein Ausweg in Sicht ist, bietet das Insolvenzverfahren eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, sich von nicht mehr tragbaren Schulden zu befreien und einen finanziellen Neuanfang zu starten. Dieser Leitfaden erklärt, wie Sie Insolvenz anmelden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was Sie in jedem Schritt des Verfahrens erwartet.
Autorin: RAin Caroline Brandt, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Rechtsanwaltskanzlei Brandt, Bad Doberan
1. Was bedeutet „Insolvenz anmelden“?
Insolvenz anmelden bedeutet, beim zuständigen Insolvenzgericht (dem Amtsgericht am Wohnort) einen formellen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Für Privatpersonen und ehemalige Selbstständige ist dies das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO. Am Ende des Verfahrens steht die Restschuldbefreiung (§ 286 InsO): Sämtliche verbleibenden Schulden werden erlassen.
Die Insolvenz ist kein Scheitern, sondern ein gesetzlich vorgesehener Weg zur Schuldenfreiheit, den der deutsche Gesetzgeber bewusst eröffnet hat.
2. Wann ist es sinnvoll, Insolvenz anzumelden?
Eine Privatinsolvenz ist dann sinnvoll, wenn Sie Ihre Schulden dauerhaft nicht mehr aus eigener Kraft begleichen können. Die folgenden Anzeichen sprechen für eine Insolvenzanmeldung:
- Sie können fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen (Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO)
- Pflichtzahlungen übersteigen dauerhaft Ihr Einkommen (drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO)
- Geldgeber oder Gläubiger vollstrecken bereits in Ihr Konto oder Gehalt
- Außergericht-liche Einigungsversuche sind gescheitert
- Die Schuldensumme übersteigt dauerhaft das, was Sie in absehbarer Zeit abbezahlen können
Wichtig: Je länger Sie warten, desto mehr Schulden häufen sich an. Handeln Sie früh – das Insolvenzgericht und Ihre Gläubiger profitieren nicht von einer Verzögerung.
3. Voraussetzungen für die Privatinsolvenz
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht Privatpersonen und ehemaligen Selbstständigen offen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Keine aktive Selbstständigkeit | Nur Privatpersonen; ehemalige Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen (< 20 Gläubiger, keine offenen Sozialabgaben) |
| Zahlungsunfähigkeit | Mindestens ein Insolvenzgrund nach §§ 17–19 InsO muss vorliegen |
| Gescheiterter außergericht-licher Einigungsversuch | Zwingend: eine anerkannte Stelle muss das Scheitern bescheinigen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) |
| Vollständige Unterlagen | Gläubigerverzeichnis, Vermögensverzeichnis, ausgefülltes amtliches Antragsformular |
Gilt nicht für aktive Unternehmer: Selbstständige und Geschäftsführer von GmbH oder UG stellen einen Regelinsolvenzantrag (§ 13 InsO) direkt beim Gericht. Für diese Fälle beraten wir Sie gesondert.
4. Schritt-für-Schritt-Anleitung: So melden Sie Insolvenz an
Schritt 1: Finanzielle Situation prüfen
Erstellen Sie eine vollständige Übersicht über Einnahmen, Ausgaben, Schulden und alle Gläubiger. Diese Liste ist die Grundlage aller weiteren Schritte. Halten Sie fest: Wer ist Gläubiger? Wie hoch ist die jeweilige Schuld? Wann war der letzte Kontakt?
Checkliste Finanzstärke-Analyse:
- Monatliches Nettoeinkommen (inkl. Kindergeld, Unterhalt, Sozialleistungen)
- Monatliche Fixkosten (Miete, Strom, Versicherungen)
- Vollständige Gläubigerliste mit Kontonummern und Forderungshöhe
- Offene Mahnbescheide, Pfand-beschlüsse, Vollstreckungstitel
- Vermögenswerte (Fahrzeug, Sparguthaben, Immobilien)
Schritt 2: Außergericht-licher Einigungsversuch
Bevor Sie Insolvenz anmelden dürfen, müssen Sie einen außergericht-lichen Schuldenbereinigungsplan versuchen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das bedeutet: Sie unterbreiten Ihren Gläubigern einen konkreten Zahlungsplan. Lehnt mindestens ein Gläubiger ab oder antwortet nicht, gilt der Versuch als gescheitert.
Dieser Versuch muss durch eine anerkannte Beratungsstelle begleitet werden – entweder eine staatlich anerkannte Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt. Die Kanzlei Brandt begleitet Sie durch diesen Prozess.
Schritt 3: Bescheinigung über das Scheitern einholen
Wenn der außergericht-liche Einigungsversuch scheitert, stellt die begleitende Stelle eine Scheiternsbescheinigung aus. Diese ist Pflichtanlage für den Insolvenzantrag. Ohne diese Bescheinigung nimmt das Gericht den Antrag nicht an.
Schritt 4: Insolvenzformular ausfüllen
Für die Privatinsolvenz gibt es amtliche Antragsformulare des Bundesministeriums der Justiz (abrufbar auf justiz.de). Das Formularpaket umfasst:
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 InsO)
- Vermögensverzeichnis (sämtliche Aktiva und Passiva)
- Gläubigerverzeichnis (alle Gläubiger mit Forderungshöhe)
- Erklärung zu Unterhaltsverpflichtungen
- Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO)
- Erklärung über Abtretung pfandfreier Bezüge (§ 287 Abs. 2 InsO)
Fehlerhafte oder unvollständige Formulare führen zur Zurückweisung durch das Gericht. Lassen Sie die Formulare von einem Anwalt prüfen.
Schritt 5: Unterlagen beim Insolvenzgericht einreichen
Reichen Sie alle Unterlagen beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort ein (das ist das zuständige Insolvenzgericht gemäß § 3 InsO). Das Gericht prüft:
- Liegt ein Insolvenzgrund vor?
- Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt?
- Ist die Verfahrenskostenmasse gedeckt – oder ist Stundung zu beantragen (§ 4a InsO)?
Kann die Verfahrenskosten nicht gezahlt werden, können Sie Kostenstundung beantragen. Die Kosten werden dann gestundet und nach Abschluss des Verfahrens aus der Insolvenzmasse beglichen.
5. Gerichtlicher Ablauf: Was passiert nach dem Antrag?
Nach Eingang des vollständigen Antrags läuft das Verfahren in fünf Phasen ab:
Phase 1 – Prüfung durch das Gericht Das Insolvenzgericht prüft den Antrag und kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen sowie Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 21 InsO), z. B. ein Verfolgungsverbot für Zwangsvollstreckungen.
Phase 2 – Eröffnungsbeschluss Bei Vorliegen aller Voraussetzungen eröffnet das Gericht das Verfahren durch Beschluss (§ 27 InsO). Ab diesem Moment verwaltete ein Insolvenzverwalter das pfandbare Vermögen.
Phase 3 – Vermögensverwertung Pfandbares Vermögen wird verwertet und an die Gläubiger verteilt. Das Existenzminimum und Gegenstände des täglichen Bedarfs sind nach § 811 ZPO geschützt.
Phase 4 – Wohlverhaltensphase (3 Jahre) Nach der Verwertung folgt die Wohlverhaltensphase. Sie dauert 3 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO, geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 01.10.2020). Währenddessen treten Sie den pfandfreien Teil Ihres Einkommens ab.
Phase 5 – Restschuldbefreiung Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO. Alle verbliebenen Schulden werden erlassen – ausgenommen sind Geldstrafen, Unterhaltsschäden aus vorsätzlicher Verletzung und ähnliche Ausnahmetatbestände (§ 302 InsO).
6. Welche Unterlagen brauche ich für die Insolvenz?
Die vollständige Unterlagenanforderung für die Privatinsolvenz:
Pflichtdokumente (Gericht):
- Amtliches Antragsformular (Bundesministerium der Justiz)
- Scheiternsbescheinigung der Beratungsstelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- Vermögensverzeichnis mit Aktiva und Passiva
- Vollständige Gläubigerliste (Name, Anschrift, Forderungshöhe)
- Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO)
- Abtretungserklärung pfandfreier Einkommensanteile
Hilfreich beizufügen:
- Letzte 3 Gehaltsabrechnungen oder Einkommensnachweise
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mahnschreiben, Vollstreckungsbescheide, Pfandbeschlüsse
- Mietvertrag (als Nachweis des Wohnorts = Gerichtsstand)
- Personalausweis oder Reisepass
7. Kosten der Privatinsolvenz
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Bei geringer Masse liegen diese in der Praxis häufig zwischen 1.000 und 2.500 Euro für das gesamte Verfahren. Wer diese Kosten nicht vorstrecken kann, stellt zusätzlich einen Antrag auf Kostenstundung nach § 4a InsO. Die gestundeten Beträge werden am Ende des Verfahrens aus der pfandbaren Insolvenzmasse entnommen – wenn nichts da ist, werden die Stundungsbeträge nach Restschuldbefreiung ebenfalls erlassen.
Die Anwaltskosten für die Begleitung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sprechen Sie uns an – wir erklären Ihnen die voraussichtlichen Kosten transparent vor dem Mandat.
8. Häufige Fragen zur Insolvenzanmeldung
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz? Das Verbraucherinsolvenzverfahren dauert seit der Gesetzesreform vom 1. Oktober 2020 insgesamt 3 Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). Vor der Reform waren es noch 6 Jahre. Am Ende erhalten Sie die Restschuldbefreiung und sind schuldenfrei.
Was darf ich während der Insolvenz behalten? Geschützt sind das gesetzliche Existenzminimum Ihres Einkommens (Pfand-freigrenzen nach § 850c ZPO), Haushaltsgegenstände, Kleidung und Arbeitsmittel (§ 811 ZPO). Ein Fahrzeug ist in der Regel nur geschützt, wenn es zur Ausübung Ihrer Berufstätigkeit zwingend erforderlich ist.
Kann ich mit laufenden Pfandungen noch Insolvenz anmelden? Ja. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich eingestellt (§ 89 InsO). Bereits vollzogene Pfandungen innerhalb der letzten 3 Monate vor Antrag können zudem anfechtbar sein (§§ 130, 131 InsO).
Was passiert mit meiner Wohnung während der Insolvenz? Ihr Mietvertrag bleibt bestehen. Der Insolvenzverwalter übernimmt nicht automatisch Mietverträge. Sie müssen die Miete weiterhin selbst zahlen. Wenn Sie selbst eine Immobilie besitzen, gehört diese zur Insolvenzmasse und wird in der Regel verwertet.
Bekomme ich nach der Insolvenz wieder einen Kredit? Nach Erteilung der Restschuldbefreiung beginnt Ihre Bonität sich zu erholen. Die SCHUFA speichert den Eintrag noch 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Danach sind Sie schufareinig und können wieder normale Bankgeschäfte tätigen.
Was ist der Unterschied zwischen Privatinsolvenz und Regelinsolvenz? Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) gilt für Privatpersonen und ehemalige Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne offene Sozialabgaben (§ 304 InsO). Die Regelinsolvenz gilt für Unternehmer, Geschäftsführer und Freiberufler mit komplexeren Verhältnissen.
Muss ich einen Anwalt beauftragen? Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Anwalt nicht. In der Praxis ist anwaltliche Begleitung jedoch dringend empfehlenswert: Fehlerhafte oder unvollständige Anträge werden vom Gericht zurückgewiesen, wertvolle Zeit geht verloren und im schlimmsten Fall wird der Antrag auf Restschuldbefreiung versagt (§ 290 InsO).
Kann ich die Insolvenz anmelden, wenn ich selbstständig bin? Aktiv Selbstständige stellen einen Regelinsolvenzantrag (§ 13 InsO), kein Verbraucherinsolvenzverfahren. Ehemalige Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne offene Beiträge zur Sozialversicherung können das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen (§ 304 Abs. 2 InsO).
Fazit: Insolvenz ist kein Scheitern – sondern ein Neuanfang
Das Insolvenzrecht gibt überschuldeten Menschen eine echte zweite Chance. Nach 3 Jahren Wohlverhaltensphase und der Restschuldbefreiung starten Sie ohne Altlasten neu. Die Kanzlei Brandt in Bad Doberan begleitet Sie durch jeden Schritt: vom außergericht-lichen Einigungsversuch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Rufen Sie uns an – wir erklären Ihnen in einem ersten Gespräch, welcher Weg in Ihrer Situation der richtige ist.
Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Brandt, Bad Doberan | Telefon: 038203 / 7450 20 |

