Mandantenfrage:
Mandantenfrage:
„Unser 17‑jähriger Sohn hat mit einem E‑Scooter einen Unfall verursacht. Für den Roller bestand keine Haftpflichtversicherung. Wer muss den Schaden bezahlen – unser Sohn, wir als Eltern oder gibt es eine Stelle, die für das Unfallopfer eintritt?“
Kurzantwort
Ein 17‑Jähriger haftet bei einem schuldhaft verursachten E‑Scooter-Unfall grundsätzlich selbst. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Kfz‑Haftpflichtversicherung gibt es keinen Versicherer, der den Schaden reguliert. Der Jugendliche kann deshalb mit seinem gegenwärtigen und auch künftigem Vermögen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Eltern haften nicht automatisch, können aber insbesondere bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht oder wenn sie die Fahrt mit dem unversicherten Scooter ermöglicht haben, selbst verantwortlich sein.
E‑Scooter im öffentlichen Verkehr: Versicherung ist Pflicht
Ein straßenzugelassener E‑Scooter ist ein Elektrokleinstfahrzeug und darf im öffentlichen Verkehr nur mit einer gültigen Haftpflichtversicherung genutzt werden. Das Versicherungskennzeichen ist dabei der sichtbare Nachweis des Versicherungsschutzes. Wer einen E‑Scooter ohne die erforderliche Versicherung auf öffentlichen Straßen, Radwegen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen fährt, verstößt gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Es genügt daher nicht, dass der E‑Scooter technisch fahrbereit ist oder der Fahrer bereits 14 Jahre alt ist. Das gesetzliche Mindestalter für das Fahren eines E‑Scooters liegt zwar bei 14 Jahren; der fehlende Versicherungsschutz macht die Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum jedoch rechtswidrig.
Der 17‑jährige Fahrer haftet grundsätzlich persönlich
Ein 17‑Jähriger ist nicht schon wegen seiner Minderjährigkeit von der zivilrechtlichen Haftung befreit. Nach § 828 Abs. 3 BGB haften Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren, wenn sie bei der schädigenden Handlung die erforderliche Einsicht in ihre Verantwortlichkeit besitzen. Bei einem 17‑Jährigen wird dies im Normalfall anzunehmen sein – insbesondere bei typischen Verkehrsverstößen wie Missachtung der Vorfahrt, Fahren auf dem Gehweg, unangepasster Geschwindigkeit oder der Nutzung eines unversicherten Fahrzeugs.
Der Geschädigte kann den Jugendlichen daher auf Ersatz aller unfallbedingten Schäden in Anspruch nehmen. Dazu zählen je nach Fall insbesondere Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden sowie bei einer Verletzung auch Schmerzensgeld. Hat der Geschädigte den Unfall mitverursacht, etwa durch einen eigenen Verkehrsverstoß, ist ein Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
Das entscheidende Risiko: Ohne Haftpflichtversicherung steht kein Versicherungsunternehmen zur Verfügung, das berechtigte Ansprüche ausgleicht und unberechtigte Forderungen abwehrt. Der Fahrer muss daher grundsätzlich persönlich leisten. Die Verpflichtung kann auch dann fortbestehen, wenn der Jugendliche derzeit über kein nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt.
Haften die Eltern?
Der oft verwendete Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist rechtlich zu pauschal. Eltern haften nicht allein deshalb, weil ihr Kind minderjährig ist. Eine Haftung nach § 832 BGB setzt voraus, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dabei hängt der Umfang der Aufsicht von Alter, Persönlichkeit, Erfahrung und konkreter Gefahrenlage des Jugendlichen ab. Mit zunehmendem Alter sinkt die erforderliche Kontrolle; bei einem 17‑Jährigen besteht keine Pflicht zur lückenlosen Überwachung.
Eine eigene Haftung der Eltern kann aber naheliegen, wenn sie etwa
- den E‑Scooter angeschafft oder gehalten haben und wussten, dass keine Haftpflichtversicherung bestand,
- dem Jugendlichen die Fahrt mit dem unversicherten Roller ausdrücklich erlaubt haben,
- das fehlende Versicherungskennzeichen oder einen abgelaufenen Versicherungsschutz kannten und dennoch nicht eingeschritten sind,
- oder den E‑Scooter trotz konkreter Anhaltspunkte für eine erhebliche Verkehrsgefährdung überlassen haben.
In solchen Konstellationen geht es nicht nur um eine Aufsichtspflichtverletzung. Je nach Umständen kann den Eltern auch ein eigenes schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, weil sie die rechtswidrige Nutzung eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs ermöglicht haben.
Strafrechtliche Folgen: Fahren ohne Versicherungsschutz
Das Fahren ohne die erforderliche Kfz‑Haftpflichtversicherung ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern kann strafbar sein. Das Pflichtversicherungsgesetz verbietet sowohl das Fahren ohne Versicherung als auch das Gestatten einer solchen Nutzung durch den Halter. Bei vorsätzlichem Handeln drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe; auch fahrlässiges Verhalten kann strafbar sein.
Ein 17‑Jähriger ist strafmündig. Gegen ihn würde allerdings grundsätzlich Jugendstrafrecht angewendet. Kommt es durch die Fahrweise zu einer Verletzung eines anderen Menschen, kann darüber hinaus der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) bestehen. Bei einer Unfallflucht können weitere strafrechtliche Folgen hinzukommen.
Was passiert mit den Ansprüchen des Unfallopfers?
Auch bei einem nicht versicherten Fahrzeug soll das Unfallopfer nicht schutzlos bleiben. Die Verkehrsopferhilfe e. V. fungiert als gesetzlicher Garantiefonds für Unfälle, die durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Kraftfahrzeuge verursacht wurden. Sie prüft und reguliert unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche von Unfallopfern.
Die Einschaltung der Verkehrsopferhilfe bedeutet jedoch keine Entlastung des Fahrers oder Halters. Soweit die Verkehrsopferhilfe leistet, kann sie Rückgriff gegen die Verantwortlichen nehmen. Aus einem zunächst regulierten Schaden kann somit eine persönliche Forderung gegen den 17‑jährigen Fahrer und – bei eigener Verantwortlichkeit – auch gegen weitere Beteiligte entstehen.
Praktische Schritte nach einem Unfall
Nach einem Unfall mit einem unversicherten E‑Scooter sollten die Beteiligten den Sachverhalt nicht vorschnell privat „regeln“. Wichtig sind insbesondere:
- Polizei verständigen, insbesondere bei Personen-, größeren Sachschäden oder fehlendem Versicherungsschutz.
- Beweise sichern: Fotos vom Unfallort, Roller, Schäden, möglichen Verkehrszeichen und dem fehlenden Versicherungskennzeichen; Kontaktdaten von Zeugen notieren.
- Keine vorschnellen Schuldanerkenntnisse abgeben. Der konkrete Unfallhergang und ein mögliches Mitverschulden müssen geklärt werden.
- Ansprüche vollständig erfassen: Bei Verletzungen können auch spätere Behandlungsfolgen, Verdienstausfall und Schmerzensgeld relevant sein.
- Rechtliche Beratung einholen, weil neben Schadensersatzansprüchen regelmäßig auch straf- und versicherungsrechtliche Fragen bestehen.
Fazit
Verursacht ein 17‑Jähriger mit einem nicht haftpflichtversicherten E‑Scooter einen Unfall, haftet er in aller Regel persönlich für den Schaden. Die Minderjährigkeit schützt ihn mit 17 Jahren normalerweise nicht. Eltern müssen nicht automatisch zahlen; ihre Haftung kommt aber in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt oder die Nutzung des unversicherten E‑Scooters ermöglicht haben. Für das Unfallopfer kann die Verkehrsopferhilfe ein wichtiger Ansprechpartner sein – der Schaden bleibt für die Verantwortlichen jedoch nicht folgenlos.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Unfallhergangs.

