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BGH zur Nachtragsverteilung und zum Entstehungszeitpunkt eines arbeitsrechtlichen Abfindungsanspruchs

Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. IX ZB 45/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, wie arbeitsrechtliche Abfindungsansprüche im Kontext der Verbraucherinsolvenz und der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO zu behandeln sind. Besonders wichtig ist die Frage: Wann entsteht ein Abfindungsanspruch und fällt er damit in die Abtretungsfrist – oder eben nicht?

Die Entscheidung ist für Schuldner, Insolvenzverwalter/Treuhänder und Beratungsstellen praxisrelevant, insbesondere bei Kündigungsschutzverfahren und Abfindungsvergleichen kurz vor oder nach Ablauf der Abtretungsfrist.

1. Abtretungserklärung und Restschuldbefreiung – was gilt für Forderungen?

Im Insolvenzverfahren bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren tritt der Schuldner nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seine pfändbaren Bezüge aus dem Dienstverhältnis (Arbeitslohn, vergleichbare Einkünfte) an den Treuhänder ab. Diese Abtretung läuft über einen gesetzlich bestimmten Zeitraum (in der Regel drei Jahre in bestimmten Konstellationen bzw. nach aktueller Rechtslage ab Antragstellung; Details je nach Verfahrensbeginn).

Der BGH stellt klar:

  • Die Abtretungserklärung verliert ihre Wirkung für bereits entstandene Forderungen nicht allein dadurch, dass dem Schuldner später Restschuldbefreiung erteilt wird.
  • Für Forderungen, die innerhalb der Laufzeit der Abtretung entstanden sind, bedarf es keiner zusätzlichen gerichtlichen Anordnung, damit der Treuhänder sie einziehen kann.
  • Anders ist die Situation bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO: Dort erhält der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen zurück, sodass für eine fortbestehende Zuständigkeit des Verwalters regelmäßig eine Nachtragsverteilung angeordnet werden muss.

Damit differenziert der BGH deutlich zwischen:

  • der Restschuldbefreiung (Beendigung der Haftung für bestimmte Altverbindlichkeiten) und
  • der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Rückfall der Vermögensverwaltung an den Schuldner).

2. Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – grundsätzlich von der Abtretung umfasst

Der BGH bestätigt zunächst eine wichtige Grundlinie:

  • Eine einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis fällt grundsätzlich unter die Abtretung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO.
  • Abfindungen werden in der Rechtsprechung als an die Stelle laufender Bezüge tretende Forderungen eingeordnet, die der Pfändung grundsätzlich zugänglich sind und damit von der Abtretungserklärung erfasst werden können.

Die Frage ist jedoch: Wann entsteht der Abfindungsanspruch zeitlich? Genau davon hängt ab, ob er innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entsteht oder außerhalb – und damit von der Abtretung nicht mehr umfasst ist.

3. Der entscheidende Punkt: Entstehungszeitpunkt des Abfindungsanspruchs

Der BGH arbeitet heraus, dass § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO grundsätzlich nur Forderungen erfasst, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstehen. Es kommt dabei:

  • nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an,
  • sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch rechtlich entsteht.

Beim arbeitsrechtlichen Abfindungsanspruch gilt:

  • Der Anspruch entsteht erst durch eine wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses.
  • Typischer Fall: Kündigung des Arbeitgebers, anschließendes Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht, Vergleich nach §§ 9, 10 KSchG, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung vereinbart werden.
  • Der Abfindungsanspruch entsteht dann erst mit Abschluss dieses Vergleichs, nicht bereits mit der Kündigung oder dem effektiven Ende des Arbeitsverhältnisses.

Damit knüpft der BGH an die arbeitsrechtliche und insolvenzrechtliche Literatur sowie frühere Entscheidungen an, in denen bereits auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als Entstehungszeitpunkt abgestellt wurde.

4. Der konkrete Fall: Abtretungsfrist vorbei – Abfindung erst später vereinbart

Im entschiedenen Fall war die Konstellation wie folgt:

  • Die dreijährige Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO endete am 11. Juli 2025.
  • Die Abfindungsforderung entstand erst am 5. August 2025, als der Schuldner im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich mit seiner Arbeitgeberin schloss.
  • Die Kündigung selbst war bereits am 26. März 2025 ausgesprochen worden; das Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 2025.

Der BGH stellt klar:

  • Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (5. August 2025), nicht der Zeitpunkt der Kündigung oder des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.
  • Der Abfindungsanspruch entstand damit nach Ablauf der Abtretungsfrist.
  • Folge: Die Abfindungsforderung war nicht mehr von der Abtretungserklärung des Schuldners erfasst.

Dass der Abfindungsanspruch „aus Anlass“ der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande kam, genügt nicht, um ihn der Abtretungsfrist zeitlich zuzuordnen. Es bleibt beim strengen Entstehungszeitpunkt: Vergleichsabschluss nach Ende der Abtretungsfrist = kein Zugriff über die Abtretung.

5. Bedeutung für Nachtragsverteilung und Treuhänder

Die Entscheidung hat unmittelbare praktische Auswirkungen:

  • Für Forderungen, die während der Laufzeit der Abtretungserklärung entstehen, kann der Treuhänder ohne zusätzliche gerichtliche Anordnung tätig werden.
  • Für Forderungen, die nach Ablauf der Abtretungsfrist entstehen, greift die Abtretungserklärung nicht mehr. Sie fallen grundsätzlich in den Vermögensbereich des Schuldners.
  • Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist dann nur relevant, wenn bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. nachträglich entdeckte Massewerte) noch in die Insolvenzmasse gehören und nach Aufhebung des Verfahrens verteilt werden müssen.

Im hier entschiedenen Fall war gerade wichtig zu klären, ob der Treuhänder die Abfindung über die Abtretung ziehen kann – der BGH verneint dies, weil der Anspruch zeitlich außerhalb der Abtretungsfrist entstanden ist.

6. Praxisrelevanz für Schuldner, Arbeitgeber und Berater:innen

Für Schuldner:innen in der Verbraucherinsolvenz:

  • Abfindungen während laufender Abtretungsfrist können in den pfändbaren Bereich fallen und vom Treuhänder beansprucht werden.
  • Bei Abfindungsvergleichen kurz vor oder nach Ablauf der Abtretungsfrist sollte der zeitliche Rahmen genau geprüft werden.
  • Die Entscheidung zeigt: Der genaue Zeitpunkt des Vergleichs kann darüber entscheiden, ob eine Abfindung der Abtretung unterfällt oder nicht.

Für Arbeitgeber:

  • Abfindungsvergleiche mit Arbeitnehmern in Verbraucherinsolvenz müssen sauber dokumentiert werden.
  • Der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch insolvenzrechtlich relevant.
  • Es kann zu Konflikten kommen, wenn Treuhänder auf Abfindungen zugreifen möchten, deren Anspruch nach Ende der Abtretungsfrist entstanden ist.

Für Beratungsstellen und Kanzleien:

  • Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten insolventer Mandant:innen ist eine abgestimmte Beratung zwischen Arbeitsrecht und Insolvenzrecht erforderlich.
  • Kündigungsschutzverfahren, Vergleichsverhandlungen und Abtretungsfristen müssen gemeinsam betrachtet werden.
  • Die Entscheidung des BGH bietet eine klare Orientierung, um Mandant:innen zu erklären, wann Abfindungsansprüche insolvenzrechtlich erfasst werden und wann nicht.

7. Rolle der Kanzlei und Schuldnerberatung Brandt

In der Praxis unserer Kanzlei sehen wir zunehmend Fälle, in denen sich Arbeitsrecht und Insolvenzrecht überschneiden:

  • Kündigung während laufender Verbraucherinsolvenz,
  • Abfindungsangebote bei Betriebsänderungen,
  • schwierige Verhandlungen mit Arbeitgebern, wenn ein Treuhänder beteiligt ist.

Wir unterstützen Mandant:innen dabei,

  • die Auswirkungen von Abfindungsvergleichen auf die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO zu verstehen,
  • gemeinsam mit Arbeitgebern rechtssichere Lösungen zu finden,
  • Treuhänder-Kommunikation transparent zu gestalten,
  • und zu klären, ob eine Abfindung in die Insolvenzmasse fällt oder dem Schuldner persönlich zusteht.

Fazit

Der BGH-Beschluss vom 21. Mai 2026 (IX ZB 45/25) stellt klar:

  • Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können grundsätzlich von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst sein.
  • Entscheidend ist aber der Entstehungszeitpunkt des Abfindungsanspruchs: Bei einem Kündigungsschutzvergleich entsteht der Anspruch erst mit Abschluss des Vergleichs.
  • Liegt dieser Zeitpunkt nach Ablauf der Abtretungsfrist, fällt der Anspruch nicht mehr unter die Abtretung – der Treuhänder kann ihn nicht über die Abtretung einziehen.

Für die Schuldnerberatung und anwaltliche Praxis ist die Entscheidung ein wichtiger Ankerpunkt, um Abfindungen im Umfeld der Verbraucherinsolvenz rechtssicher einzuordnen und Mandant:innen entsprechend zu beraten.

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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