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Auch ohne förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ein Krankengeldanspruch bestehen

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 03.05.2017 (Az.: S 22 KR 75/16) entschieden, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht zwingend eine förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) voraussetzt. Es genügt, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, selbst wenn dieser nicht als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen ist.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ein Polytrauma erlitten und wurde an einem Freitag aus der stationären Anschlussbehandlung entlassen. Aufgrund ungünstiger Sprechzeiten ihres Hausarztes konnte sie erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung und Ausstellung der AU-Bescheinigung wahrnehmen. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die Zahlung des Krankengeldes mit der Begründung, dass die AU-Bescheinigung nicht nahtlos vorliege.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Klägerin alles ihr Zumutbare unternommen hatte, um die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu lassen. Die Verzögerung war nicht ihr Verschulden, sondern resultierte aus den organisatorischen Gegebenheiten der Arztpraxis. Daher besteht der Anspruch auf Krankengeld auch ohne eine lückenlose förmliche AU-Bescheinigung.

Dieses Urteil betont die Bedeutung der individuellen Umstände bei der Beurteilung des Krankengeldanspruchs und stellt klar, dass Versicherte nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden können, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Anspruch auf Krankengeld oder zur rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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