Kurzantwort: Nein. Wird ein Kind während der Ehe zweier Frauen geboren, ist nach deutschem Recht zunächst nur die Frau rechtliche Mutter, die das Kind geboren hat. Die Ehefrau der Geburtsmutter wird nicht allein aufgrund der Eheschließung automatisch zweite rechtliche Mutter und auch nicht automatisch als weiterer Elternteil im Geburtenregister eingetragen.
Für viele Familien ist dies überraschend: Die gemeinsame Entscheidung für ein Kind, eine bestehende Ehe und auch eine medizinisch unterstützte Befruchtung mit Samenspende führen derzeit nicht dazu, dass beide Ehefrauen ab Geburt dieselbe rechtliche Elternstellung erhalten.
Wer ist bei der Geburt rechtliche Mutter?
§ 1591 BGB bestimmt: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Diese Frau wird nach der Geburt als Mutter in das Geburtenregister eingetragen. Sie hat von Beginn an die rechtliche Elternstellung, einschließlich der damit verbundenen Sorge-, Unterhalts- und Vertretungsrechte sowie -pflichten.
Die Frau, die das Kind geboren hat, wird im Folgenden auch als Geburtsmutter bezeichnet. Ob das Kind mit einer Samenspende gezeugt wurde und ob die Schwangerschaft von beiden Ehefrauen gemeinsam geplant wurde, ändert an dieser ersten rechtlichen Zuordnung nichts.
Wird die Ehefrau der Geburtsmutter automatisch zweite Mutter?
Nein. Die Ehefrau der Geburtsmutter wird nach geltendem Recht nicht automatisch rechtlicher Elternteil. Eine automatische Mitmutterschaft – vergleichbar mit der gesetzlichen Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes – besteht bislang nicht.
Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich entschieden. Die Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB, nach der der mit der Mutter verheiratete Mann grundsätzlich rechtlicher Vater wird, ist nach der Rechtsprechung nicht auf die Ehe zweier Frauen übertragbar. Das Geburtenregister ist deshalb nicht unrichtig, wenn dort zunächst nur die gebärende Frau als Mutter eingetragen wird.
Warum besteht dieser Unterschied?
Das deutsche Abstammungsrecht unterscheidet weiterhin zwischen der rechtlichen Mutter nach § 1591 BGB und dem rechtlichen Vater nach § 1592 BGB. Als Mutter gilt gesetzlich die Frau, die das Kind geboren hat; die Regelung zur Elternschaft des Ehegatten der Mutter betrifft ihrem Wortlaut nach die Vaterschaft. Mit Einführung der „Ehe für alle“ wurde dieses Abstammungsrecht nicht entsprechend angepasst.
Bei einem verschiedengeschlechtlichen Ehepaar wird der Ehemann der Geburtsmutter in der Regel automatisch rechtlicher Vater – auch dann, wenn keine genetische Verbindung zwischen ihm und dem Kind besteht. Bei zwei verheirateten Frauen gibt es dagegen keine vergleichbare gesetzliche Regelung zur automatischen zweiten Elternschaft.
Wie wird die Ehefrau der Geburtsmutter rechtliche Mutter?
Der übliche Weg ist die Stiefkindadoption. Dabei adoptiert die Ehefrau der Geburtsmutter das Kind ihrer Ehefrau. Mit rechtskräftigem Abschluss der Adoption wird sie rechtlicher Elternteil des Kindes. Das Kind hat dann zwei rechtliche Mütter.
Die Stiefkindadoption ist keine bloße Formalität. Sie ist ein familiengerichtliches Verfahren, in dem insbesondere geprüft wird, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und ob die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Das Kindeswohl steht dabei im Mittelpunkt.
Was bewirkt die Stiefkindadoption?
Nach erfolgreicher Stiefkindadoption ist die adoptierende Ehefrau rechtlich Mutter des Kindes. Daraus ergeben sich insbesondere:
- gemeinsames Sorgerecht beider rechtlicher Mütter,
- Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten,
- gesetzliche Erbansprüche des Kindes,
- Vertretungsbefugnis in medizinischen, schulischen und behördlichen Angelegenheiten,
- Absicherung des Kindes bei Trennung, Krankheit oder Tod eines Elternteils.
Ohne Adoption fehlt der nicht gebärenden Ehefrau diese vollständige rechtliche Elternstellung. Sie kann dann beispielsweise nicht allein kraft Ehe alle Entscheidungen für das Kind treffen oder rechtlich verbindlich als Mutter auftreten.
Praxisbeispiel: Ehe, Samenspende und Geburt
Zwei Frauen sind verheiratet und entscheiden sich gemeinsam für ein Kind. Die Schwangerschaft wird mittels einer Samenspende ermöglicht. Eine der Ehefrauen bringt das Kind zur Welt.
Bei der Geburt wird nach aktueller Rechtslage nur die gebärende Frau automatisch als rechtliche Mutter erfasst. Die andere Ehefrau wird nicht allein aufgrund der Ehe oder der gemeinsamen Familienplanung als zweite Mutter im Geburtenregister eingetragen. Für ihre rechtliche Elternschaft ist grundsätzlich eine Stiefkindadoption erforderlich.
Was gilt bei einer privaten Samenspende?
Bei einer privaten Samenspende ist besondere rechtliche Vorsicht geboten. Je nach konkreter Gestaltung können Fragen zur rechtlichen Vaterschaft, zur Vaterschaftsanerkennung, zum Umgangsrecht des biologischen Erzeugers und zur späteren Stiefkindadoption entstehen. Absprachen zwischen den Beteiligten sollten deshalb nicht nur mündlich, sondern frühzeitig rechtlich geprüft und dokumentiert werden.
Auch wenn alle Beteiligten einvernehmlich handeln, ersetzt eine private Vereinbarung nicht die gesetzlichen Regeln des Abstammungs- und Kindschaftsrechts. Gerade vor einer Schwangerschaft oder einer privaten Samenspende ist daher eine individuelle familienrechtliche Beratung sinnvoll.
Gilt etwas anderes bei einer im Ausland begründeten Elternschaft?
Bei Geburten, Adoptionen oder Abstammungsentscheidungen mit Auslandsbezug kann die Rechtslage abweichen. Wurde eine zweite Mutterschaft im Ausland wirksam begründet und in einer ausländischen Entscheidung oder Personenstandsurkunde dokumentiert, kann die Anerkennung in Deutschland im Einzelfall in Betracht kommen. Entscheidend sind dabei das konkrete Herkunftsland, die Art des Rechtsakts und die Vereinbarkeit mit dem deutschen Recht.
Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Betroffene Familien sollten vor oder unmittelbar nach der Geburt prüfen lassen, ob und wie eine ausländische Elternschaft in Deutschland anerkannt oder im deutschen Register nachvollzogen werden kann.
Ist eine Reform der Mitmutterschaft geplant?
Seit Jahren wird über eine Reform des Abstammungsrechts diskutiert. Reformvorschläge sahen vor, dass die Ehefrau der Geburtsmutter künftig automatisch rechtliche Mitmutter werden könnte. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine solche automatische Mitmutterschaft jedoch noch nicht umgesetzt. Für Familien ist daher weiterhin die geltende Rechtslage maßgeblich: Die nicht gebärende Ehefrau benötigt grundsätzlich die Stiefkindadoption, um vollwertig rechtlicher Elternteil zu werden.
Fazit: Rechtzeitig rechtliche Elternschaft absichern
In einer Ehe zweier Frauen sind nicht automatisch beide Frauen ab Geburt rechtliche Eltern des Kindes. Rechtliche Mutter ist zunächst allein die Frau, die das Kind geboren hat. Die Ehefrau der Geburtsmutter wird regelmäßig erst durch eine Stiefkindadoption zweite rechtliche Mutter.
Für die betroffene Familie ist die frühzeitige Absicherung wichtig. Sie betrifft nicht nur das Sorgerecht, sondern auch Unterhalt, Erbrecht, Vertretung bei Ärzten und Behörden sowie die Absicherung bei Trennung oder Todesfall. Besonders bei Samenspenden, Auslandsbezug oder bereits bestehenden Kindern sollte der Einzelfall vor der Geburt rechtlich sorgfältig geprüft werden.
Häufige Fragen zur Elternschaft in der Ehe zweier Frauen
Werden zwei verheiratete Frauen bei der Geburt automatisch beide als Mütter eingetragen?
Nein. Im deutschen Geburtenregister wird zunächst nur die Frau eingetragen, die das Kind geboren hat. Ihre Ehefrau wird nicht allein wegen der Ehe automatisch rechtliche Mutter.
Muss die Ehefrau der Geburtsmutter das Kind adoptieren?
Grundsätzlich ja. Die Ehefrau der Geburtsmutter erlangt ihre rechtliche Elternstellung regelmäßig durch eine Stiefkindadoption.
Haben beide Frauen nach der Stiefkindadoption das Sorgerecht?
Nach erfolgreicher Adoption sind beide Frauen rechtliche Eltern des Kindes. Damit besteht grundsätzlich die gemeinsame rechtliche Elternverantwortung.
Ändert eine Samenspende etwas an der rechtlichen Elternschaft?
Nein. Auch bei einer gemeinsam geplanten Schwangerschaft mit Samenspende wird die Ehefrau der Geburtsmutter nicht automatisch zweite rechtliche Mutter. Bei privaten Samenspenden können zusätzlich Fragen zur rechtlichen Stellung des Samenspenders entstehen.
Kann eine ausländische Geburtsurkunde mit zwei Müttern in Deutschland anerkannt werden?
Das ist möglich, aber stets vom Einzelfall abhängig. Entscheidend sind das ausländische Recht, die konkrete Urkunde oder gerichtliche Entscheidung sowie die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Deutschland.
Hinweis: Dieser Beitrag, erstellt von Rechtsanwältin Caroline Brandt ( Stand 10/2026 ) bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Insbesondere bei Kinderwunschbehandlung, privater Samenspende, Auslandsbezug, Trennung oder einer bereits bestehenden Eltern-Kind-Zuordnung sollte frühzeitig familienrechtlicher Rat eingeholt werden


