Rechtsgebiete der Kanzlei Brandt – Spezialisierungen und Beratungsangebote

Wir Geschwister haben das Erbe nach unserer Mutter ausgeschlagen. Mein Bruder will nun einen Anteil an den Beerdigungskosten von mir.

Darf er das verlangen? Nein, du musst dich nicht an den Beerdigungskosten beteiligen!

1. Du hast das Erbe ausgeschlagen

Wenn du das Erbe formwirksam und fristgerecht ausgeschlagen hast (§ 1942 BGB), dann bist du nicht Erbin deiner Mutter. Damit haftest du auch nicht für die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB, denn dieser Paragraph betrifft nur Erben:

§ 1968 BGB:
„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“


2. Du bist nicht bestattungspflichtig nach Landesrecht

Unabhängig vom Erbrecht kann eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehen – diese ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer (z. B. § 20 BestattG M-V).
Bestattungspflichtig ist in der Regel:

  1. Ehepartner
  2. Kinder
  3. Eltern
  4. Geschwister
    (… je nach Bundesland leicht unterschiedlich)

➡️ Wenn du unter diese Gruppe fällst (z. B. als Kind der Verstorbenen), könntest du bestattungspflichtig sein.

ABER:
Diese Pflicht betrifft nur das Verhältnis zur Behörde oder zum Bestatter.
Privatrechtlich (also im Verhältnis zu deinem Bruder) musst du nicht zahlen, wenn du:

  • nicht Erbin bist und
  • nicht freiwillig den Auftrag zur Beerdigung erteilt hast.


⚖️ Was ist mit dem vorhandenen Vermögen (z. B. Genossenschaftsanteile)?

Wenn du und dein Bruder beide das Erbe ausgeschlagen habt, geht der Nachlass (z. B. Genossenschaftsanteile, Bankguthaben) an die nächsten in der gesetzlichen Erbfolge stehenden Personen oder – wenn niemand mehr da ist oder alle ausschlagen – letztlich an den Staat (§ 1936 BGB).

➡️ Solange ihr beide nicht Erben seid, könnt ihr auch nicht über das verbliebene Vermögen verfügen.
➡️ Wer dennoch die Beerdigung bezahlt hat, kann keinen Ausgleich von dir verlangen – es sei denn, ihr hattet vorher etwas vereinbart oder du hast dich z. B. an der Organisation beteiligt und eine (stillschweigende) Kostenbeteiligung zugesagt.


🧾 Zusammenfassung: Musst du zahlen?

Voraussetzung Ja Nein
Du bist Erbin
Du bist bestattungspflichtig nach Landesrecht Eventuell (gegenüber Staat) ❌ (gegenüber deinem Bruder)
Du hast der Beerdigung zugestimmt oder sie mitorganisiert Möglicherweise stillschweigende Kostenbeteiligung
Du hast das Erbe ausgeschlagen, nichts unterschrieben, nichts organisiert


📌 Fazit für dich konkret

  • Wenn du das Erbe ausgeschlagen und keinen Vertrag oder Auftrag zur Bestattung unterschrieben hast, musst du deinem Bruder nichts zahlen.
  • Dein Bruder kann die Kosten nicht einfach auf dich abwälzen.
  • Wenn Vermögen übrig ist, muss derjenige, der die Bestattung bezahlt hat, ggf. sehen, ob er sich über den Nachlass (z. B. über den Staat als Erben) das Geld erstatten lassen kann – das ist jedoch kompliziert und ungewiss.


Weitere Themen

Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

Kontakt