Rechtsanwalt für Insolvenzrecht -Rechtsanwältin Brandt – Expertin und zugelassene Fachanwältin für Privatinsolvenz, Insolvenzrecht, Firmeninsolvenz

Was passiert, wenn ich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens umziehe? – Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter erklärt

Ein laufendes Insolvenzverfahren bringt viele Fragen mit sich – insbesondere dann, wenn sich die Lebensumstände ändern. Eine der häufigsten Sorgen ist: Was passiert, wenn ich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine andere Stadt oder sogar in ein anderes Bundesland ziehe?
Muss ein neues Insolvenzgericht zuständig werden? Wird ein neuer Insolvenzverwalter bestellt? Oder bleibt alles so, wie es ist?

Im Folgenden erklärt die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt, wie sich ein Wohnsitzwechsel während des Insolvenzverfahrens rechtlich auswirkt, und welche praktischen Konsequenzen dies für Schuldner bedeutet.


1. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts – bleibt es beim alten Gericht?

Nach § 2 InsO richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, also in der Regel nach dessen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Das bedeutet:

  • Auch wenn Sie später umziehen, bleibt das ursprünglich zuständige Insolvenzgericht für das gesamte Verfahren verantwortlich.
  • Ein Wechsel zu einem anderen Gericht findet nicht statt.
  • Das neue Wohnsitzgericht ist nicht berechtigt, das Verfahren zu übernehmen.

👉 Beispiel: Sie wohnen in Rostock und stellen dort den Insolvenzantrag. Nach der Eröffnung ziehen Sie nach Hamburg. Trotzdem bleibt weiterhin das Insolvenzgericht Rostock für Ihr Verfahren zuständig.


2. Insolvenzverwalter – bleibt derselbe zuständig?

Auch beim Insolvenzverwalter gibt es keine Änderungen durch einen Umzug. Der einmal vom Gericht bestellte Verwalter führt das Verfahren bis zum Ende.
Das heißt konkret:

  • Es wird kein neuer Insolvenzverwalter eingesetzt, nur weil Sie den Wohnsitz wechseln.
  • Alle Pflichten (z. B. Abtretung des pfändbaren Einkommens, Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit mit dem Verwalter) bestehen unverändert weiter.
  • Lediglich die Kommunikation kann sich organisatorisch verändern – etwa weil persönliche Termine schwieriger wahrzunehmen sind. In den meisten Fällen lässt sich dies aber problemlos schriftlich, telefonisch oder per E-Mail regeln.


3. Mitteilungspflicht bei Wohnsitzwechsel

Wichtig ist: Sie sind verpflichtet, jede Adressänderung unverzüglich mitzuteilen – sowohl dem Insolvenzgericht als auch dem Insolvenzverwalter.
Hintergrund:

  • Das Gericht muss Sie jederzeit erreichen können, z. B. für Anhörungen oder Beschlüsse.
  • Der Insolvenzverwalter benötigt Ihre aktuellen Kontaktdaten, um seinen Aufgaben nachzukommen.
  • Eine verspätete oder unterlassene Mitteilung kann als Obliegenheitsverletzung gewertet werden und im schlimmsten Fall die Restschuldbefreiung gefährden (§ 290 InsO).


4. Auswirkungen auf die Wohlverhaltensphase

Auch nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens – also in der sogenannten Wohlverhaltensphase – ändert ein Umzug nichts an der Zuständigkeit.
Das Insolvenzgericht, das die Restschuldbefreiung am Ende erteilt, bleibt weiterhin dasselbe, das auch das Verfahren eröffnet hat.
Sie müssen lediglich weiterhin sicherstellen, dass alle Schriftstücke und Mitteilungen Sie zuverlässig erreichen.


5. Praktische Tipps beim Umzug während des Insolvenzverfahrens

Damit der Wohnsitzwechsel keine Probleme im Verfahren verursacht, sollten Schuldner Folgendes beachten:

  • Frühzeitige Mitteilung: Neue Adresse sofort schriftlich an Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht senden.
  • Postnachsendeauftrag: Bei der Deutschen Post einrichten, damit keine wichtigen Schreiben verloren gehen.
  • Aktualisierung von Kontaktdaten: Auch dem Arbeitgeber, bei dem pfändbare Beträge abgeführt werden, die neue Adresse mitteilen.
  • Erreichbarkeit sichern: Auf E-Mails und Briefe des Verwalters zeitnah reagieren, auch wenn persönliche Vorsprachen schwieriger werden.


6. Fazit – Umzug hat keine Auswirkung auf Zuständigkeit

Ein Umzug während des Insolvenzverfahrens ist zwar mit organisatorischem Aufwand verbunden, hat aber keine rechtlichen Folgen für die Zuständigkeit.

  • Das Insolvenzgericht bleibt dasselbe.
  • Auch der Insolvenzverwalter bleibt derselbe.
  • Wichtig ist nur, dass Sie Ihrer Mitteilungspflicht nachkommen, damit keine Obliegenheitsverletzung entsteht.

👉 Mit der richtigen Vorgehensweise können Sie also auch während des Insolvenzverfahrens problemlos einen neuen Lebensabschnitt beginnen – sei es aus beruflichen, familiären oder finanziellen Gründen.


Unterstützung durch die Rechtsanwaltskanzlei Brandt

Ein Insolvenzverfahren wirft oft Unsicherheiten und komplexe Fragen auf – vor allem, wenn sich Lebensumstände ändern. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei, rechtliche Fehler zu vermeiden und Ihren Weg in die Schuldenfreiheit erfolgreich zu gehen.

📞 Kontaktieren Sie uns unter 03 82 03 / 74 50 20, wenn Sie Fragen zu Umzug, Zuständigkeit, Obliegenheiten oder anderen Themen im Insolvenzrecht haben. Gemeinsam finden wir die richtige Lösung für Ihre Situation.

Weitere Themen

Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

Kontakt