Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Warum Trennungs- oder Betreuungsunterhalt oft nicht dort ankommt, wo er gebraucht wird

Warum Trennungs- oder Betreuungsunterhalt oft nicht dort ankommt – Sie befinden sich in Trennung oder kümmern sich allein um ein Kind? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt. Doch was tun, wenn gleichzeitig Gläubiger Druck machen, Pfändungen drohen oder das Konto sogar schon gesperrt ist?

Die traurige Realität: Viele Unterhaltsberechtigte erhalten kein Geld, weil das Konto des Unterhaltspflichtigen gepfändet wird – bevor Unterhaltszahlungen geleistet werden konnten. Umgekehrt werden auch Unterhaltsempfänger oft durch Kontopfändung finanziell blockiert. Dies obwohl ihnen nach dem Gesetz ein Pfändungsschutz zusteht.

Die Lösung: Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und gezielte rechtliche Begleitung durch eine erfahrene Schuldnerberatung. In diesem Beitrag erfahren Sie:


1. Wie richtet man ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein?

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Bestehendes Konto umwandeln:
    Jeder hat das Recht, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, dies innerhalb von vier Geschäftstagen umzusetzen. Sie müssen kein neues Konto eröffnen.
  2. Bescheinigung einholen:
    Um höhere Freibeträge (z. B. wegen Unterhaltspflichten) zu sichern, benötigen Sie eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung. Diese erhalten Sie u. a. über:
    👉 www.p-kontobescheinigung.de
  3. Freibetrag erhöhen lassen:
    Der Grundfreibetrag für das P-Konto liegt ab 2025 bei 1.560 € monatlich.
    Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich dieser Betrag um rund 585 €. Für Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen oder Einmalzahlungen gelten zusätzliche Freistellungen.
  4. Schriftlich bei der Bank einreichen:
    Die Bescheinigung über höhere Freibeträge muss der Bank im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen. Danach gilt der neue Schutz sofort.


2. Welche Freibeträge gelten bei Trennungs- oder Betreuungsunterhalt?

Wer zum Trennungs- oder Betreuungsunterhalt verpflichtet ist, hat gegenüber dem Gesetzgeber eine anerkannte Unterhaltspflicht. Diese kann direkt auf dem P-Konto berücksichtigt werden.

Beispiele für erhöhte Freibeträge:

  • Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (Kindergeldbezug):
    👉 Grundfreibetrag 1.410 €
    👉 Kind + Kindergeld: + rund 550 € + 250 €
    👉 Gesamtfreibetrag: ca. 2.210 €
  • Getrennter Vater, der Trennungsunterhalt zahlt:
    👉 Unterhaltsverpflichtung wird als Freibetrag auf seinem Konto anerkannt – Voraussetzung: Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Unterhaltstitel oder Vereinbarung).

➡️ Wichtig: Ohne Vorlage einer gültigen Bescheinigung wird nur der Grundfreibetrag geschützt. Der Pfändungsschutz bleibt unvollständig!


3. Kombination Schuldnerberatung + Kontoschutz: Nur so funktioniert’s

Eine rechtliche Betreuung durch Fachanwälte für Familienrecht und Schuldnerberatung ist oft entscheidend, wenn Sie Ihre Existenz sichern wollen:

✅ Wir helfen beim richtigen Antrag auf P-Konto-Schutz.
✅ Wir klären, welche Unterhaltsverpflichtungen pfändungsfrei gestellt werden können.
✅ Wir prüfen Pfändungen auf ihre Zulässigkeit – viele sind angreifbar!
✅ Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsforderungen.
✅ Wir stellen Ihnen direkt die nötige P-Konto-Bescheinigung aus.


So sichern Sie sich jetzt – Ihr nächster Schritt

Die Kombination aus Trennungs- oder Betreuungsunterhalt und einem korrekt eingerichteten P-Konto kann entscheidend sein, um Ihr Existenzminimum zu schützen.

Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Pfändungen führen schnell zu Zahlungsausfällen, Rücklastschriften und weiteren Kosten. Oft sind diese mit einem einzigen Schritt vermeidbar.


📞 Jetzt Kontakt aufnehmen:

👉 Kostenfreie Erstberatung:
www.rain-brandt.de

📞 Telefon: 03 82 03 / 74 50 20
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Über RAIN Brandt

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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