Verzicht auf Sanierungsausgleichsbeiträge – Immer wieder stehen Kommunen vor der Frage, ob sie im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen auf die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeiträgen verzichten können. Auf den ersten Blick mag dies wie ein bürgerfreundlicher Schritt erscheinen. Rechtlich und finanziell ist die Lage jedoch deutlich komplexer – und ein solcher Verzicht kann für die Kommune erhebliche Konsequenzen haben.
1. Was sind Sanierungsausgleichsbeiträge?
Sanierungsausgleichsbeiträge nach § 154 Baugesetzbuch (BauGB) sind Abgaben, die Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet leisten müssen. Hintergrund ist, dass diese Grundstücke durch öffentliche Investitionen wie Straßenbau, Grünanlagen oder Infrastrukturmaßnahmen im Wert steigen. Der Beitrag dient dazu, die Kosten der Sanierung gerecht zu verteilen und die Kommune finanziell zu entlasten.
2. Darf die Kommune auf die Beiträge verzichten?
Grundsätzlich gilt: Eine Kommune ist verpflichtet, Sanierungsausgleichsbeiträge zu erheben. Sie handelt dabei nicht „frei nach Belieben“, sondern ist an die gesetzlichen Vorgaben des BauGB und an die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gebunden.
Ein genereller Verzicht ist daher rechtswidrig. Er bedeutet, dass die Kommune auf Einnahmen verzichtet, die ihr gesetzlich zustehen und die notwendig sind, um den kommunalen Haushalt zu entlasten.
3. Die Pflicht zur Führung eines städtebaulichen Sondervermögens
Sanierungsausgleichsbeiträge fließen nicht unmittelbar in den allgemeinen Haushalt der Stadt. Vielmehr sind sie in einem gesonderten städtebaulichen Sondervermögen zu führen. Aus diesem Sondervermögen werden die Kosten der Sanierung finanziert, es ist also strikt vom regulären Haushalt der Kommune getrennt.
Das bedeutet:
- Verzichtet die Kommune ohne rechtliche Verpflichtung, insbesondere ohne gerichtliches Urteil, auf Sanierungsausgleichsbeiträge, so muss sie den entgangenen Betrag aus dem allgemeinen Haushalt an das Sondervermögen abführen.
- Damit belastet ein rechtswidriger Verzicht nicht nur die Haushaltslage, sondern gefährdet auch die Integrität des Sondervermögens.
- Zudem riskiert die Kommune die Rückforderung von Fördermitteln, die im Rahmen der Stadtsanierung gewährt wurden. Fördermittelgeber – insbesondere Bund und Land – erwarten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge erhoben werden.
4. Auflösung des Sanierungsvermögens – Rückfluss an das Land
Wird das Sanierungsvermögen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme aufgelöst, so fließen die Mittel nicht etwa der Stadt zu, sondern grundsätzlich dem Land. Das bedeutet: Ein Verzicht auf Ausgleichsbeiträge ist doppelt schädlich für die Kommune – sie verliert Einnahmen und kann zudem keine „freien Mittel“ aus dem Sondervermögen für den eigenen Haushalt sichern.
5. Welche Folgen hat ein unzulässiger Verzicht?
Ein solcher Verzicht hätte gleich mehrere Konsequenzen:
- Finanzielle Nachteile für die Kommune: Fehlende Einnahmen müssen aus dem allgemeinen Haushalt kompensiert werden.
- Rechtsaufsichtliches Einschreiten: Die Kommunalaufsicht kann einschreiten und die ordnungsgemäße Erhebung verlangen.
- Haftungsrisiken für Entscheidungsträger: Bürgermeister oder Ratsmitglieder riskieren persönliche Haftung, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Einnahmen der Kommune verschenken.
- Gefahr von Fördermittelrückforderungen: Bund oder Land können gewährte Zuschüsse zurückverlangen, wenn die Kommune gegen die Finanzierungsvorgaben verstößt.
6. Bedeutung für die kommunalen Finanzen
Sanierungsausgleichsbeiträge sind ein zentrales Finanzierungsinstrument für Städte und Gemeinden. Ohne sie wird die Refinanzierung von Sanierungsmaßnahmen erschwert, und der Druck auf die allgemeine Haushaltslage steigt. Zugleich riskiert die Kommune Rückforderungen und zusätzliche Belastungen, wenn das Sondervermögen nicht korrekt geführt wird.
7. Fazit
Ein Verzicht auf Sanierungsausgleichsbeiträge ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch finanziell hoch riskant. Er verstößt gegen die Pflicht der Kommune, mit öffentlichen Mitteln sparsam und zweckgebunden umzugehen. Zudem drohen Rückforderungen von Fördermitteln und eine Schwächung der kommunalen Handlungsfähigkeit.

