Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Versorgungsausgleich und Rente bei Scheidung – Das müssen Sie wissen

Versorgungsausgleich und Rente – Die Ehe ist nicht nur eine emotionale Verbindung, sondern auch eine rechtliche und wirtschaftliche Gemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, müssen nicht nur Vermögen und Unterhalt geregelt werden – auch die Rentenansprüche beider Ehepartner stehen im Fokus. Genau hier setzt der sogenannte Versorgungsausgleich an. Doch was verbirgt sich dahinter, wer ist betroffen, und wie wirkt er sich konkret auf Ihre Rente aus?

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich regelt, wie die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Ziel ist es, eine gerechte Verteilung der Altersvorsorge sicherzustellen – unabhängig davon, wer wie viel in die Rentenkasse eingezahlt hat.

Gesetzliche Grundlage:
Der Versorgungsausgleich ist in den §§ 1587 ff. BGB (bis 2009) bzw. heute im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt und wird vom Familiengericht automatisch im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt – es sei denn, beide Ehegatten verzichten einvernehmlich darauf und das Gericht genehmigt dies.

Wann findet ein Versorgungsausgleich statt?

Ein Versorgungsausgleich findet immer dann statt, wenn:

  • die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat und
  • einer der Ehepartner während dieser Zeit Altersvorsorgeanwartschaften (z. B. gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherung, Beamtenversorgung) erworben hat.

Bei Ehen unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Welche Rentenansprüche werden ausgeglichen?

Im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden u. a.:

  • Gesetzliche Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung)
  • Beamtenversorgung (Pensionen)
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Riester- oder Rürup-Renten
  • Private Rentenversicherungen
  • Versorgungswerke (z. B. Ärzte, Anwälte, Architekten)

Nicht ausgeglichen werden dagegen:

  • Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht
  • reine Sparverträge ohne Altersvorsorgecharakter
  • Vermögen oder Immobilien – diese werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs behandelt.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich konkret?

  1. Ermittlung der Anwartschaften:
    Beide Ehepartner geben Auskunft über alle ihre bestehenden Renten- und Pensionsansprüche. Die Rentenversicherungsträger ermitteln die exakt in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften.
  2. Gegenüberstellung und Ausgleich:
    Der Partner mit den höheren Anwartschaften muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen abgeben – rechnerisch die Hälfte der Differenz, bezogen auf die gemeinsame Ehezeit.
  3. Interner oder externer Ausgleich:
    • Bei gesetzlichen Renten wird direkt intern bei der Deutschen Rentenversicherung ausgeglichen.
    • Bei betrieblichen oder privaten Rentenversicherungen erfolgt ein externer Ausgleich, bei dem eigene Rentenkonten eingerichtet werden.

Beispiel:

Hat Ehepartner A während der Ehe 20 Rentenpunkte gesammelt, Ehepartner B aber nur 10, wird ein Ausgleich von 5 Punkten durchgeführt. Beide erhalten dann 15 Punkte.

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf Ihre Rente

Der Versorgungsausgleich kann die Rente spürbar verringern oder erhöhen, je nachdem, ob Sie Ansprüche abgeben oder erhalten. Für viele Betroffene bedeutet das:

  • Verlust von Rentenpunkten, wenn sie während der Ehe der Hauptverdiener waren
  • Erhöhung der Rente, wenn sie z. B. wegen Kindererziehung oder Teilzeit weniger einzahlen konnten

Wichtig: Auch bei späterem Renteneintritt bleibt der Ausgleich dauerhaft wirksam.

Versorgungsausgleich vermeiden oder begrenzen – ist das möglich?

Ja. In bestimmten Fällen kann ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich sinnvoll sein – etwa bei kurzer Ehe, ähnlichen Rentenansprüchen oder individuellem Wunsch. Mögliche Wege:

  • Ehevertrag mit Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs
  • Scheidungsfolgenvereinbarung, etwa wenn andere Vermögenswerte (Haus, Barvermögen) den Ausgleich kompensieren
  • Härtefallregelung, wenn der Ausgleich grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG)

Achtung: Ein Verzicht ist nur mit gerichtlicher Genehmigung gültig und sollte anwaltlich geprüft werden.

Versorgungsausgleich bei Selbstständigen und Freiberuflern

Besonders spannend wird es bei Selbstständigen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sondern in Versorgungswerke (z. B. Ärzte, Anwälte) oder gar privat vorsorgen. Hier sind die Regelungen komplex, etwa:

  • Kann der Ausgleich auch in bar erfolgen?
  • Wie wird der Wert privater Altersvorsorgeprodukte berechnet?
  • Ist eine gleichwertige Versorgung überhaupt vorhanden?

Auch hier lohnt sich eine individuelle anwaltliche Beratung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Versorgungsausgleich bei Rentenbezug oder Todesfall

  • Bereits Rentner bei Scheidung?
    Der Ausgleich erfolgt auch dann noch – auch wenn Rentenzahlungen bereits laufen.
  • Ehegatte verstirbt während oder nach der Scheidung?
    Der Versorgungsausgleich lebt nicht automatisch auf. War die Scheidung rechtskräftig, entfällt i. d. R. das Anrecht auf Witwen-/Witwerrente.
  • Rentenabschläge bei Scheidung?
    Ja – durch den Ausgleich können sich Rentenabschläge ergeben. Das gilt auch für Beamte, bei denen ggf. Versorgungsausgleichszahlungen an die Ex-Partnerin oder den Ex-Partner erfolgen.

Unser Fazit: Versorgungsausgleich und Rente nicht unterschätzen

Der Versorgungsausgleich ist einer der entscheidendsten finanziellen Aspekte einer Scheidung – oft mit lebenslangen Auswirkungen. Wer sich blind auf die automatische Aufteilung verlässt, riskiert massive finanzielle Nachteile. Eine anwaltliche Prüfung und ggf. Gestaltung (z. B. über Ehevertrag oder Vergleich) kann helfen, die Rente fair und individuell gerecht zu gestalten.


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Die Rechtsanwaltskanzlei Brandt steht Ihnen mit fachanwaltlicher Erfahrung im Familienrecht zur Seite. Wir prüfen Ihre Rentenansprüche, verhandeln faire Lösungen und vertreten Ihre Interessen vor Gericht.

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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