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Update vom 18.12.2025 zum SCHUFA-Urteil: BGH entscheidet über Speicherfristen – Hoffnung für Verbraucher bleibt bestehen

Liebe Leserinnen und Leser,

heute erreichen uns wichtige Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Speicherung von Daten über erledigte Forderungen durch die SCHUFA. In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass die SCHUFA solche Daten nicht sofort nach Begleichung der Forderung löschen muss. Doch was bedeutet das für Sie als Verbraucher? Und gibt es noch Hoffnung auf eine Löschung? Wir klären auf.

Der aktuelle Fall: Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 97/25) entschieden, dass die SCHUFA Daten über erledigte Forderungen nicht sofort löschen muss. Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verbraucher die Löschung seiner Daten verlangte, nachdem er seine Forderungen beglichen hatte. Die SCHUFA hatte diese Daten weiterhin gespeichert und zur Bonitätsbewertung genutzt.

Der BGH hat nun klargestellt, dass die SCHUFA solche Daten für eine bestimmte Frist weiter speichern darf. Diese Entscheidung basiert auf einer Abwägung der Interessen der Verbraucher und der Wirtschaftsauskunfteien. Der BGH hat dabei betont, dass die Speicherung solcher Daten für die Bonitätsbewertung erforderlich sein kann.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Auf den ersten Blick scheint diese Entscheidung ein Rückschlag für Verbraucher zu sein. Doch es gibt auch positive Aspekte. Der BGH hat nämlich betont, dass im Einzelfall eine kürzere Speicherfrist angemessen sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen. Das bedeutet, dass Verbraucher weiterhin die Möglichkeit haben, gegen die Speicherung ihrer Daten vorzugehen und eine Löschung zu verlangen.

Hoffnung für Verbraucher: Einzelfallprüfung bleibt möglich

Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Speicherung von Daten über erledigte Forderungen nicht in jedem Fall für die volle Frist von drei Jahren zulässig ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob besondere Umstände vorliegen, die eine kürzere Speicherfrist rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch die Speicherung der Daten ein konkreter Schaden entsteht, wie etwa die Ablehnung eines Kredits oder einer Wohnung.

Was können Verbraucher tun?

Wenn Sie als Verbraucher der Meinung sind, dass die Speicherung Ihrer Daten durch die SCHUFA unrechtmäßig ist und Ihnen konkrete Nachteile entstehen, sollten Sie aktiv werden. Sie können bei der SCHUFA eine Löschung Ihrer Daten beantragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Dabei ist es wichtig, besondere Umstände darzulegen, die eine kürzere Speicherfrist rechtfertigen.

Fazit: Hoffnung bleibt bestehen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die aktuelle Entscheidung des BGH zwar eine gewisse Enttäuschung für Verbraucher darstellt, aber keineswegs das Ende der Hoffnung bedeutet. Im Gegenteil: Der BGH hat klargestellt, dass im Einzelfall eine kürzere Speicherfrist angemessen sein kann. Verbraucher sollten daher weiterhin ihre Rechte wahrnehmen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um eine Löschung ihrer Daten zu erreichen.

Bleiben Sie informiert und nutzen Sie Ihre Rechte! Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Caroline Brandt
Kanzlei Brandt


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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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