Unterhaltsvorschuss – Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, stellt der Unterhaltsvorschuss eine wichtige finanzielle Unterstützung für alleinerziehende Eltern dar. Diese staatliche Leistung soll sicherstellen, dass Kinder von Alleinerziehenden nicht in finanzielle Not geraten, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt leistet.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Der Staat tritt in Vorleistung und holt sich die gezahlten Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, sofern dieser leistungsfähig ist.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Kind ist unter 18 Jahre alt.
- Es lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßigen Unterhalt oder der gezahlte Unterhalt liegt unterhalb des Mindestunterhalts.
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzliche Bedingungen:
- Das Kind ist nicht auf Bürgergeld (SGB II) angewiesen oder
- der alleinerziehende Elternteil hat ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, wenn ergänzend Bürgergeld bezogen wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erlischt, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und beträgt seit dem 1. Januar 2025:
- Für Kinder bis zu 5 Jahren: 227 Euro monatlich.
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 299 Euro monatlich.
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 394 Euro monatlich.
Diese Beträge entsprechen dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes, das derzeit 255 Euro monatlich beträgt.
Wie beantragt man den Unterhaltsvorschuss?
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts gestellt werden. Erforderliche Unterlagen können unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes, der Personalausweis des antragstellenden Elternteils und Nachweise über die Nichtleistung des Unterhalts durch den anderen Elternteil sein. Es empfiehlt sich, vorab einen Termin beim Jugendamt zu vereinbaren, um die genauen Anforderungen zu besprechen.
Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses
Der Unterhaltsvorschuss ist kein Geschenk. Der Staat holt sich die vorgestreckten Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, sofern dieser leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass der unterhaltspflichtige Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er finanziell dazu in der Lage ist.
Fazit
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige Unterstützung für alleinerziehende Eltern, deren Ex-Partner keinen oder unzureichenden Unterhalt zahlen. Er stellt sicher, dass das Kind finanziell abgesichert ist und nicht unter der fehlenden Zahlungsbereitschaft des anderen Elternteils leidet. Es ist jedoch wichtig, die Voraussetzungen und Pflichten genau zu kennen und den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Bei weiteren Fragen oder rechtlichen Unsicherheiten zum Thema Unterhaltsvorschuss stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Familienrecht und unterstützt Sie kompetent bei Ihrem Anliegen.

