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Unpfändbare Gegenstände in der Insolvenz – Was Sie behalten dürfen

Unpfändbare Gegenstände in der Insolvenz – Wer in die Privat- oder Regelinsolvenz geht, muss damit rechnen, dass pfändbares Vermögen zur Tilgung der Schulden verwertet wird.
Doch nicht alles darf der Insolvenzverwalter oder der Gerichtsvollzieher wegnehmen. Das Gesetz schützt bestimmte Dinge, die Sie für ein menschenwürdiges Leben oder für die Ausübung Ihres Berufs benötigen.

Wir erklären, welche Gegenstände unpfändbar sind, wo es Ausnahmen gibt und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen.


1. Gesetzliche Grundlage: § 811 ZPO

Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in § 811, welche Gegenstände unpfändbar sind.
Das Ziel: Der Schuldner soll trotz Insolvenz in der Lage bleiben, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen.


2. Kategorien unpfändbarer Gegenstände

a) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs

Dazu zählen:

  • Kleidung (normale Garderobe, Schuhe, Winterkleidung)
  • Wäsche
  • persönliche Erinnerungsstücke (z. B. Fotoalben)

Achtung: Luxusgegenstände (Pelzmäntel, teure Markenuhren) können doch gepfändet werden, wenn ihr Wert über das Übliche hinausgeht.


b) Haushaltsgegenstände

Unpfändbar sind Dinge, die für eine einfache Lebensführung notwendig sind:

  • Bett, Tisch, Stühle, Schränke
  • Kühlschrank, Herd, Waschmaschine
  • einfacher Fernseher, Radio

Nicht geschützt sind Luxus- oder Zweitgeräte (z. B. großer Zweitfernseher, Designer-Möbel).


c) Beruflich notwendige Arbeitsmittel

Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind unpfändbar:

  • Werkzeuge, Maschinen und Geräte, die zur Berufsausübung erforderlich sind
  • Computer oder Laptops, wenn sie für die Arbeit gebraucht werden
  • Fahrzeuge, wenn sie unverzichtbar für die Berufsausübung sind (z. B. Handwerkerfahrzeug, Taxi)

Wichtig: Bei finanzierten oder sicherungsübereigneten Gegenständen (z. B. Auto mit laufendem Kredit) gilt dieser Schutz nur eingeschränkt, weil das Eigentum beim Kreditgeber liegt.


d) Gegenstände für den täglichen Lebensbedarf

  • Lebensmittelvorräte
  • Heizmaterial
  • Haustiere, wenn sie keine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit haben (z. B. Familienhund, nicht aber Zuchttiere mit Marktwert)


e) Dinge, die für besondere Bedürfnisse erforderlich sind

  • Hilfsmittel wie Brillen, Prothesen, Rollstühle
  • Medizinische Geräte, die zur Gesundheitserhaltung notwendig sind


3. Grenzen des Unpfändbarkeitsschutzes

Der Schutz greift nicht, wenn:

  • Gegenstände einen hohen Wiederverkaufswert haben, der deutlich über dem notwendigen Ersatzwert liegt.
  • Die Pfändung keine unzumutbare Härte darstellt, weil gleichwertiger Ersatz leicht beschafft werden kann.
  • Die Sache nicht im Eigentum des Schuldners steht.


4. So setzen Sie Ihre Rechte durch

Wenn der Insolvenzverwalter oder Gerichtsvollzieher einen Gegenstand pfänden möchte, den Sie für unpfändbar halten:

  1. Widerspruch einlegen – direkt bei der Pfändung oder innerhalb einer Woche.
  2. Beweise vorlegen – z. B. Arbeitsvertrag, ärztliche Bescheinigung oder Rechnungen.
  3. Gerichtliche Entscheidung beantragen – über eine sog. Erinnerung nach § 766 ZPO.


5. Unser Fazit

Das Unpfändbarkeitsrecht ist ein wichtiger Schutzmechanismus, der verhindern soll, dass Schuldner durch die Insolvenz vollständig handlungsunfähig werden.
Wer seine Rechte kennt und frühzeitig reagiert, kann wichtige Gegenstände – vom Arbeitsplatzrechner bis zum Familienhund – sichern.


Tipp der Kanzlei Brandt:
Wir prüfen für Sie, welche Gegenstände wirklich unpfändbar sind und wie Sie sie im Insolvenzverfahren schützen können.
Gerade bei Grenzfällen (z. B. Fahrzeug für den Arbeitsweg, Computer, teure Werkzeuge) lohnt es sich, fachanwaltlichen Rat einzuholen.


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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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