Pfändungsrechner der Kanzlei Brandt

Stiefkinder beim Pfändungsschutz: Können sie den pfändbaren Betrag senken?

In Deutschland werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sogenannte unterhaltspflichtige Personen berücksichtigt – also Personen, denen der Schuldner gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet ist. Aber was ist mit Stiefkindern? Können auch sie dazu führen, dass mehr Einkommen unpfändbar bleibt?

Ein aktuelles Urteil bringt Bewegung in diese Frage – mit wichtigen Auswirkungen für Schuldner*innen, die ein Pfändungsschutzkonto führen oder sich in einem Insolvenzverfahren befinden.


Pfändbarer Betrag: Was bedeutet das überhaupt?

Wer Schulden hat und deren Rückzahlung durch eine Lohn- oder Kontopfändung erfolgt, behält nur einen bestimmten Teil seines Einkommens – den unpfändbaren Betrag. Die Höhe richtet sich nach der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO, die regelmäßig angepasst wird. Ein wichtiger Faktor dabei: Die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Denn: Je mehr Menschen Sie unterhalten müssen, desto mehr Einkommen dürfen Sie behalten.


Neue Klarheit: Können auch Stiefkinder als unterhaltspflichtige Personen zählen?

Eine wichtige Entscheidung (LG Limburg, Beschluss vom 19.09.2002 zum AZ: 7 T 154/02) hat festgestellt:

Stiefkinder können bei der Berechnung des pfändbaren Betrags berücksichtigt werden, wenn eine tatsächliche Unterhaltspflicht besteht und der Unterhalt regelmäßig geleistet wird – unabhängig davon, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.10.2012, 10 AZR 809/11) hat ebenfalls entschieden:
Wer einem Stiefkind tatsächlich Unterhalt gewährt, kann dieses bei der Pfändungsfreigrenze berücksichtigen lassen.

Das bedeutet: Es kommt nicht auf die gesetzliche Unterhaltspflicht an, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Unterstützung. Unterstützt also ein Schuldner im gemeinsamen Haushalt das Kind seines Ehepartners – etwa durch Kost und Logis –, kann dies den pfändungsfreien Betrag erhöhen.

Voraussetzungen:

  • Das Stiefkind lebt im Haushalt des Schuldners
  • Der Schuldner trägt regelmäßig zu dessen Unterhalt bei
  • Dies ist nachweisbar (z. B. durch Kontoauszüge, Mietzahlungen, Einkäufe)

Was heißt das konkret?
Wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben und Ihre Partnerin oder Ihr Partner Kinder aus einer früheren Beziehung mit in die Familie bringt – und Sie diese Kinder finanziell mitversorgen, kann sich das positiv auf Ihren Pfändungsfreibetrag auswirken.


Stiefkinder und Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto führen, können Sie sich zusätzliche Freibeträge durch Bescheinigungen sichern, z. B. für Kinder, für die Sie Sozialleistungen erhalten oder Unterhalt zahlen.

Jetzt ist klar: Auch Stiefkinder können bei der Erhöhung des Freibetrags berücksichtigt werden, wenn Sie ihnen gegenüber faktisch unterhaltspflichtig sind.

Voraussetzungen für die Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto:

  • Das Stiefkind lebt dauerhaft in Ihrem Haushalt
  • Sie leisten regelmäßig Unterhalt oder übernehmen die Versorgung
  • Es gibt keine anderweitige vollständige Versorgung durch den leiblichen Elternteil oder den Staat

👉 Tipp: Beantragen Sie eine P-Konto-Bescheinigung über www.p-kontobescheinigung.de, um den erhöhten Freibetrag geltend zu machen. Die Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei schnell und unkompliziert.


Was bedeutet das im Insolvenzverfahren?

Auch im Insolvenzverfahren wird der pfändbare Anteil des Einkommens anhand der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen berechnet. Wird ein Stiefkind nicht berücksichtigt, obwohl Sie es finanziell versorgen, kann das zu einem unnötig hohen Abfluss von Einkommen führen.

Das Urteil stärkt daher auch die Position von Schuldner*innen in der Insolvenz:

✅ Höherer Selbstbehalt
✅ Weniger Pfändung
✅ Mehr finanzielle Stabilität im Alltag

Die Schuldnerberatung Brandt prüft in jedem Verfahren sorgfältig, ob und wie Stiefkinder zu berücksichtigen sind und setzt Ihre Rechte gegenüber Insolvenzverwaltern und Gerichten durch.


Achtung: Forderungen aus Unterhaltspflicht können zum Vorteil – aber auch zur Gefahr werden

Wichtig zu wissen: Wenn Sie für ein Stiefkind offiziell Unterhalt leisten, kann dies auch bedeuten, dass Rückstände aus dieser Pflicht nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Unterhaltsschulden gelten als Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und können separat vollstreckt werden – auch nach dem Insolvenzverfahren.

Ein Beratungsgespräch bei der Schuldnerberatung Brandt schafft hier Klarheit.


So setzen Sie Ihre Rechte durch

Wenn Sie Stiefkinder mitversorgen, aber bei der Berechnung Ihres Freibetrags auf dem Konto oder beim Lohn ignoriert werden, sollten Sie sich wehren. Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei:

  1. Prüfung Ihrer familiären Situation
  2. Erstellung einer qualifizierten P-Konto-Bescheinigung
  3. Kommunikation mit Banken, Arbeitgebern oder Insolvenzverwaltern
  4. Geltendmachung höherer Freibeträge vor Gericht


Fazit: Stiefkinder nicht vergessen – Sie haben ein Recht auf mehr Geld

Das neue Urteil macht deutlich: Die Realität moderner Familienformen darf bei der Pfändung nicht ignoriert werden. Wer faktisch Unterhalt leistet, soll nicht schlechter gestellt werden – auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht.

Lassen Sie sich jetzt beraten, wenn:

  • Sie ein Stiefkind mitversorgen
  • Ihre Freibeträge auf dem P-Konto zu niedrig erscheinen
  • Sie sich im Insolvenzverfahren befinden
  • Eine Pfändung droht oder läuft


Kontaktieren Sie die Schuldnerberatung Brandt – wir setzen Ihre Rechte durch.
03 82 03 / 74 50 20
🌐 www.p-kontobescheinigung.de
🌐 www.insolvenzplan-einfach.de


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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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