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Steuernachzahlung trotz Insolvenz? – Ja, das ist möglich!

Viele Schuldner sind überrascht, wenn sie trotz laufendem Insolvenzverfahren eine Nachzahlung vom Finanzamt erhalten. Schließlich ging man davon aus, dass mit Eröffnung des Verfahrens alle Schulden „eingefroren“ werden – und dass neue Forderungen nicht mehr entstehen können.

Doch die Realität sieht anders aus: Vor allem bei (ehemals) Selbstständigen und solchen, bei denen der Insolvenzverwalter Einnahmen generiert hat, kann es zu einer erheblichen Einkommensteuernachzahlung kommen – und die muss der Schuldner unter Umständen selbst tragen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum das so ist, was genau passiert – und wie Sie sich schützen können.


Der Hintergrund: Wer ist während der Insolvenz steuerpflichtig?

Im Insolvenzverfahren unterscheidet man grundsätzlich zwischen zwei Sphären:

  1. Die Insolvenzmasse – alles, was der Insolvenzverwalter verwaltet und realisiert
  2. Das persönliche Einkommen des Schuldners – z. B. Arbeitslohn oder Sozialleistungen

Wenn der Insolvenzverwalter Einnahmen aus der früheren Selbstständigkeit erzielt – etwa durch das Einziehen von Außenständen oder die Verwertung von Betriebsvermögen – muss er auf diese anteilige Einkommensteuer abführen. Aber eben nur für den Teil, den er tatsächlich vereinnahmt hat.

👉 Das Problem: Das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer für das ganze Jahr – und berücksichtigt auch Lohn, Nebenverdienste oder andere Einnahmen des Schuldners. Was der Insolvenzverwalter nicht zahlt, bleibt als Restforderung bestehen.


Wer muss die Differenz zahlen? Der Schuldner!

Hat der Insolvenzverwalter z. B. 8.000 € versteuert, das Finanzamt berechnet jedoch für das Jahr eine Steuer von 12.000 €, dann bleibt eine Lücke von 4.000 €.

Diese Nachzahlung trifft den Schuldner persönlich – sie wird ihm gegenüber nach § 251 AO festgesetzt und ist nicht automatisch Teil der Insolvenzmasse.

Besonders tückisch: Diese Forderung kann auch nach der Insolvenzeröffnung entstehen – ist also eine sogenannte Neuschuld und nicht automatisch von der Restschuldbefreiung umfasst.


Typische Fälle, in denen Nachzahlungen drohen

  • Sie waren vor oder zu Beginn des Insolvenzverfahrens selbstständig
  • Ihr Insolvenzverwalter hat noch Forderungen aus der Selbstständigkeit eingezogen
  • Sie haben während der Insolvenz Lohn oder sonstiges Einkommen bezogen
  • Sie haben keine oder verspätete Steuererklärungen abgegeben
  • Das Finanzamt ermittelt rückwirkend steuerpflichtige Beträge


Achtung: Nachzahlungen können vierstellige Beträge erreichen

Nicht selten entstehen durch die Kombination aus Verwaltertätigkeit und Schuldnereinkommen Nachzahlungen von mehreren tausend Euro. Diese können die Existenz zusätzlich belasten – gerade in einer Phase, in der der Schuldner ohnehin auf das Existenzminimum angewiesen ist.

Besonders perfide: In vielen Fällen merkt der Betroffene erst nach Abschluss des Verfahrens, dass eine solche Steuernachforderung besteht – die dann als Vollstreckungstitel wirksam wird.


Können diese Nachzahlungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden?

Grundsätzlich: Ja – wenn es sich um Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens handelt.
Aber: Wurde die Nachzahlung erst nach Insolvenzeröffnung fällig, handelt es sich um eine Neuschuld, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist.

Ein weiteres Risiko: Das Finanzamt kann die Steuerforderung auch als Forderung aus unerlaubter Handlung (z. B. bei Abgabe unvollständiger Erklärungen oder Steuerhinterziehung) einstufen – auch dann wäre diese nicht restschuldbefreiungsfähig.


Was tun, wenn eine Steuernachzahlung kommt?

  1. Keine Panik – aber sofort reagieren
    Prüfen Sie den Bescheid genau oder lassen Sie ihn von einem Anwalt oder Steuerberater prüfen.
  2. Ratenzahlung oder Stundung beantragen
    Das Finanzamt kann Nachzahlungen stunden oder in Raten aufteilen – allerdings nur bei rechtzeitiger Reaktion.
  3. Antrag auf Erlass oder Billigkeitserlass prüfen
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt ganz oder teilweise auf die Forderung verzichten.
  4. Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerexperten
    Lassen Sie klären, ob die Forderung rechtlich korrekt ist – besonders bei rückwirkenden Bescheiden.
  5. Zweitinsolvenz als letzter Ausweg?
    In Einzelfällen kann eine erneute Verbraucher- oder Regelinsolvenz in Betracht kommen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schuldenregulierung besteht.


Vermeiden Sie teure Fehler – holen Sie sich rechtzeitig Hilfe!

Steuerliche Nachforderungen während oder nach der Insolvenz sind kein Einzelfall. Wer hier nicht rechtzeitig reagiert, riskiert erneute Vollstreckung oder langfristige finanzielle Belastung. Deshalb: Sichern Sie sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung, bevor Fristen verstreichen oder Zahlungsverpflichtungen ausufern.


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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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