Rechtsanwalt für Insolvenzrecht -Rechtsanwältin Brandt – Expertin und zugelassene Fachanwältin für Privatinsolvenz, Insolvenzrecht, Firmeninsolvenz

Stets am Puls des Insolvenzrechts: Unser Team-Update zum „fiktiven Einkommen“ für Selbstständige (§ 295a InsO)

In der Kanzlei Brandt ist uns bewusst: Das Insolvenzrecht steht niemals still. Um für unsere Mandanten stets die besten Ergebnisse zu erzielen und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu sein, sind kontinuierliche Fortbildungen für uns nicht nur eine Pflicht, sondern eine Selbstverständlichkeit.

Aus diesem Grund hat unsere Fachanwältin für Insolvenzrecht, Caroline Brandt, gemeinsam mit dem gesamten Team der Schuldnerberatung kürzlich eine hochkarätige Fortbildungsveranstaltung besucht. Ein zentrales Thema war ein spannender Vortrag des renommierten Experten Prof. Dr. Hugo Grote zu einer der wichtigsten und oft missverstandenen Regelungen für Selbstständige in der Insolvenz: dem fiktiven Einkommen nach § 295a der Insolvenzordnung (InsO).

Die Erkenntnisse daraus möchten wir heute mit Ihnen teilen.

Die Kernfrage für Selbstständige: Was muss ich in der Insolvenz eigentlich bezahlen?

Während bei Angestellten der pfändbare Anteil des Gehalts klar geregelt ist, stehen Selbstständige vor einer großen Unsicherheit. Sie sind verpflichtet, die Insolvenzgläubiger so zu stellen, als ob sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. Doch was ist „angemessen“? Ein Hilfsarbeitergehalt oder das Gehalt eines Spezialisten? Diese Unsicherheit ist ein enormes Risiko, denn wer zu wenig an den Treuhänder abführt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.

Der Ausweg: Rechtssicherheit durch gerichtliche Feststellung (§ 295a Abs. 2 InsO)

Genau hier setzt die Neuregelung des § 295a Abs. 2 InsO an, die im Vortrag beleuchtet wurde. Als selbstständiger Schuldner haben Sie nun das Recht, beim Insolvenzgericht einen Antrag zu stellen, um die Höhe dieses fiktiven Einkommens verbindlich feststellen zu lassen.

Der Vorteil: Sie erhalten absolute Rechtssicherheit. Wenn Sie sich an diesen gerichtlich festgestellten Betrag halten, kann Ihnen später keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

Was das Gericht festlegt: Nur das Bruttoeinkommen!

Eine der wichtigsten Erkenntnisse aus der Fortbildung ist: Das Gericht legt ausschließlich den fiktiven Bruttobetrag fest. Es entscheidet also nicht darüber, wie hoch Ihr pfändbares Nettoeinkommen ist.

Warum ist das so?

  • Konstanz: Ein Bruttogehalt für eine bestimmte Tätigkeit ist ein relativ konstanter Vergleichswert.
  • Vereinfachung: Diskussionen über Steuerklassen, Kinderfreibeträge oder Fahrtkosten, die sich jederzeit ändern können, werden aus diesem Verfahren herausgehalten.

Auf Basis des festgelegten Bruttobetrags können wir als Ihre Berater dann präzise den tatsächlich abzuführenden, pfändbaren Betrag für Sie errechnen.

Aktuelle Debatte: Grenzen der gerichtlichen Feststellung

Besonders spannend war die Diskussion um die Frage, ob das Gericht im Rahmen dieses Verfahrens auch über persönliche Einschränkungen wie Krankheit oder Kinderbetreuungszeiten entscheiden soll. Einige Gerichte haben dies in der Vergangenheit getan.

Die herrschende Meinung, der auch Prof. Dr. Grote folgt, ist jedoch klar: Das Verfahren dient ausschließlich der Festlegung des Bruttobetrags. Alle weiteren Faktoren – wie eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit oder Unterhaltspflichten – werden erst dann relevant, wenn es um die Frage einer möglichen Versagung der Restschuldbefreiung geht. Diesen feinen, aber entscheidenden Unterschied zu kennen, ist für eine erfolgreiche Beratung unerlässlich.

Was das für Sie bedeutet: Handeln Sie, aber mit Expertise!

Die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung ist ein mächtiges Werkzeug, um Ihre Insolvenz planbar und sicher zu gestalten. Der Antrag muss jedoch von Ihnen als Schuldner gestellt und gut begründet werden. Sie müssen glaubhaft machen, welches Einkommen für Sie in einer Anstellung realistisch wäre.

Die tiefgreifende Analyse von Prof. Dr. Grote hat uns erneut bestätigt: Das Insolvenzrecht ist voller komplexer Details, bei denen Halbwissen gefährlich sein kann. Die kontinuierliche Auseinandersetzung mit solchen Fachthemen versetzt uns in die Lage, Sie nicht nur zu vertreten, sondern Sie strategisch und mit Weitblick zu beraten.

Wenn Sie selbstständig sind und über eine Insolvenz nachdenken, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche und diskrete Erstberatung. Wir sind auf dem neuesten Stand und navigieren Sie sicher durch den Prozess.

Ihr Team der Kanzlei Brandt

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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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