In finanzieller Not – und dann droht das Finanzamt mit Schenkungssteuer?
Schenkung zum Ausgleich von Schulden – Viele Menschen geraten in finanzielle Schwierigkeiten und sind dankbar, wenn Familienmitglieder helfen – zum Beispiel durch eine Schenkung, um Schulden zu tilgen. Doch was viele nicht wissen: Auch Geldgeschenke zur Schuldenregulierung können der Schenkungsteuer unterliegen. Und wer die Regeln nicht kennt, steht schnell vor neuen finanziellen Problemen – mit dem Finanzamt.
Wir erklären, wann Schenkungssteuer anfällt, welche Freibeträge gelten und wie Sie sich vor einer steuerlichen Überraschung schützen können.
Warum fällt bei einer Schenkung Schenkungssteuer an – auch bei Schulden?
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wer ohne Gegenleistung Vermögen erhält, muss Schenkungsteuer zahlen. Dabei ist es egal, ob es sich um Bargeld, Immobilien oder Wertgegenstände handelt – oder ob die Schenkung dazu dient, Schulden zu begleichen.
Das heißt: Auch wenn Ihnen Ihre Eltern, Großeltern oder andere Angehörige helfen, Schulden zu tilgen, sieht das Finanzamt dies als „Bereicherung“. Und genau dafür fällt in vielen Fällen Schenkungsteuer an – es sei denn, Sie bleiben unter einem bestimmten Freibetrag.
Wie hoch ist mein Freibetrag bei der Schenkungsteuer?
Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Hier die wichtigsten Freibeträge im Überblick:
Verhältnis zum Schenker | Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Ehepartner / eingetragener Partner | 500.000 € | I |
Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) | 400.000 € | I |
Enkelkinder (wenn Elternteil verstorben) | 400.000 € | I |
Enkelkinder (wenn Eltern noch leben) | 200.000 € | I |
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen an Kinder/Enkel) | 100.000 € | I |
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | 20.000 € | II |
Alle übrigen Personen (z. B. Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft) | 20.000 € | III |
Wichtig: Diese Freibeträge gelten alle alle 10 Jahre. Wer langfristig plant, kann Schenkungen entsprechend gestaffelt durchführen und so Steuern vermeiden.
Beispiel: Schenkung zum Ausgleich von Schulden
Stellen Sie sich vor, Ihre Eltern schenken Ihnen 50.000 €, um Ihre Kreditkarten- und Mietschulden zu begleichen. Da Kinder einen Freibetrag von 400.000 € gegenüber den Eltern haben, fällt in diesem Fall keine Schenkungsteuer an.
Doch wenn Sie dieselbe Summe von Ihrem Lebensgefährten (ohne eingetragene Partnerschaft) erhalten, sieht es anders aus: Der Freibetrag liegt hier bei nur 20.000 €, und 30.000 € sind steuerpflichtig – je nach Steuersatz zwischen 15 % und 30 %.
Wie hoch ist die Schenkungsteuer bei Überschreitung des Freibetrags?
Die Schenkungsteuer wird gestaffelt berechnet. Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis, desto niedriger der Steuersatz:
Wert der Schenkung (nach Freibetrag) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
über 600.000 € | bis 30 % | bis 43 % | bis 50 % |
Was tun, wenn man die Steuer nicht zahlen kann?
Gerade bei einer Schenkung zur Schuldenregulierung ist oft kein Geld mehr übrig, um Schenkungsteuer zu zahlen. In solchen Fällen können wir helfen. Oft lässt sich durch eine geschickte Gestaltung der Schenkung, z. B. als Darlehen oder über eine Teilzahlung, eine Steuerpflicht vermeiden.
Schenkung zum Ausgleich von Schulden – Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!
Wer eine größere Summe zur Schuldenregulierung erhält oder weitergeben möchte, sollte unbedingt rechtzeitig juristischen Rat einholen. Denn die richtige Gestaltung kann den Unterschied machen zwischen steuerfreier Hilfe und steuerlicher Belastung.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei – rechtssicher, diskret und kompetent. Wir prüfen Ihre individuelle Situation, erklären Ihnen Ihre Steuerfreibeträge, helfen bei der Gestaltung von Schenkungen und vertreten Sie bei Bedarf gegenüber dem Finanzamt.
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